Olaf Kießling
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022 (ThürAGZensG 2022)
Vielen Dank. Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, liebe Zuschauer! Danke, Herr Prof. Hoff, für die Einführung. Mit dem Zensusgesetz 2022 vom 26. November 2019 hat der Bundesgesetzgeber beschlossen, eine Zählung zu veranlassen bezüglich der Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungssituation in Deutschland. Grundlage bildet die Verordnung der EU Nummer 763/2008 vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählung. Diese Verordnung erfolgte auf Vorschlag der Kommission. Zum Grund für diese Verordnung heißt es in Absatz 1 – ich zitiere –: „Die Kommission (Eurostat) muss über hinreichend zuverlässige, ausführliche und vergleichbare Daten über die Bevölkerung und die Wohnungssituation verfügen, um die Gemeinschaft in die Lage zu versetzen, die ihr obliegenden Aufgaben, insbesondere nach den Artikeln 2 und 3 des Vertrags, erfüllen zu können.“ Weiter heißt es in Absatz 2 – ich zitiere auch hier –: „In regelmäßigen Abständen erhobene statistische Daten über die Bevölkerung und die wichtigsten familiären, sozialen und wirtschaftlichen Merkmale sowie Wohnungsmerkmale der Einzelpersonen werden zur Planung und Festlegung regional-, sozial- und umweltpolitischer Maßnahmen, die bestimmte Sektoren der Gemeinschaft betreffen, benötigt. Insbesondere besteht ein Bedarf an der Erhebung von genauen Daten über die Wohnungssituation zur Unterstützung verschiedener Aktivitäten der Gemeinschaft wie der Förderung der sozialen Einbindung und der Überwachung des sozialen Zusammenhalts auf regionaler Ebene oder des Umweltschutzes und der Förderung der Energieeffizienz.“ Man hat also viel vor, man möchte in der EU also ganz viel über einzelne Personen wissen. Die Kommission legt auch fest, welche Themen genau abgefragt werden sollen. Dies betrifft insbesondere bei der Bevölkerung die Frage nach dem üblichen Aufenthaltsort, Geschlecht, Alter, Familienstand, Geburtsland, Staatsangehörigkeit, Beziehungen zwischen den Haushaltsmitgliedern und ebenso der übliche Aufenthaltsort, der Arbeitsort, gesetzlicher Familienstand, derzeitiger Erwerbsstatus, Beschäftigung und Wohnbesitzverhältnisse der Haushalte, die Lage der Unterkunft, den Belegungsstatus der Wohnung, Zahl der Bewohner, Nutzfläche usw., Anzahl der Räume der Wohneinheit, auch Gebäudetyp, Wohnung nach Baujahr, Belegungsstatus der Wohnung, Wasseranschluss, Toilette, Bad, Heizung, Nutzfläche usw. usf. Ich könnte noch einiges aufführen. In Artikel 5 Abs. 5 der EU-Verordnung heißt es auch, dass die Mitgliedstaaten diese Daten elektronisch übermitteln müssen, und dies innerhalb von 27 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres. In der EU-Verordnung Nummer 763/2008 über Volks- und Wohnungszählung heißt es, dass die EU-Länder verpflichtet sind, diese Daten zu übermitteln. In Artikel 7 Abs. 3 wird noch ausgeführt, dass der Nutzen über den Kosten liegen soll, allerdings gibt es keinerlei Kostenregulierung in der Verordnung. Auch die Frage, welcher Nutzen für wen, ist hier nicht beantwortet. Ebenso werden diese Kosten wohl bei den Mitgliedstaaten selbst hängen bleiben. Hier kommen wir schon zu den Gesamtkosten: Laut dem Gesetzentwurf der Landesregierung werden die Kosten auf etwa 795 Millionen Euro geschätzt. Der Bund gewährt den Ländern einen Ausgleich für den registergeschützten Zensus. Die Finanzzuweisung soll in Höhe von mindestens 150 Millionen Euro erfolgen, dabei wird das Geld verteilt nach dem jeweiligen Aufwand der Länder und dieser ist im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern festgelegt. Dies bedeutet für Thüringen geschätzt 27,77 Millionen Euro an Gesamtkosten inklusive der Kosten für die Kommunen. Davon möchte der Bund aber nur etwa 10,14 Millionen Euro bezahlen. Bei den Kosten für die Kommunen werden 8,18 Millionen Euro geschätzt; es soll ein angemessener Mehrbelastungsausgleich gewährt werden. Hier sehen wir als AfDFraktion schon ein weiteres Problem: Was ist im Sinne der Landesregierung „angemessen“? Weiterhin wird im Gesetzentwurf vorgeschlagen – in § 14 –, dass eine durchschnittliche Personenund Sachkostenpauschale gewährt werden soll in Form eines Grundbetrags für die Errichtung und den Betrieb der örtlichen Erhebungsstelle und eine aufwandsbezogene Variable, insbesondere für die Durchführung der Haushaltsstichproben für die Klärung der Gebäude- und Wohnungszählung und für die Erhebung in Sonderbereichen. Im Entwurf heißt es: „Mit der Zahlung sind sämtliche Erstattungsansprüche für die nach diesem Gesetz beschriebenen Aufgaben abgegolten.“ Hier sehen wir das Problem, dass die Kommunen mal wieder auf den Kosten sitzen bleiben werden und das Konnexitätsprinzip mal wieder bewusst missachtet wird. Insbesondere muss man feststellen, dass die EU hier ganz persönliche Daten haben möchte und letzten Endes die Kommunen die Aufgaben schultern müssen. Im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises ist auch kritisch zu bemerken, dass das Landesamt für Statistik hier alle erforderlichen organisatorischen, technischen Anforderungen zu erledigen hat, insbesondere die Aufteilung der finanziellen Erstattung. Bei der Erhebung der Daten sind generell alle deutschen und EU-Bürger verpflichtet, die Tätigkeit eines Erhebungsbeauftragten ehrenamtlich durchzuführen. Diese Tätigkeit darf nur in Ausnahmefällen von den Auserwählten abgewiesen werden. Diese Erhebungsbeauftragten sollen dann entsprechend geschult und angeleitet werden und unterliegen dem Weisungsrecht der Erhebungsstelle. Wohl gemerkt handelt es sich hierbei um Ehrenamtliche, die sich laut EU und Bundesgesetz nicht verweigern dürfen. Dies widerspricht meines Erachtens anderen gesetzlichen Regelungen. In § 11 des Gesetzentwurfs wird geregelt, dass die örtlichen Erhebungsstellen Angaben an Vollstreckungsstellen weitergeben dürfen und auch sollen, sofern ein auskunftspflichtiger Bürger sich weigern sollte, persönliche Daten von sich preiszugeben, damit dieser Bürger dann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zwangsvollstreckt werden darf bzw. soll! In § 13 lesen wir, dass selbst, wenn ein Rechtsbehelf dagegen eingelegt wird, dies keine aufschiebende Wirkung hat. Ebenso müssen Antworten, die nicht bereitwillig erteilt werden, laut dem Entwurf nachgefragt und nachgearbeitet werden. Die Landesregierung teilt uns in Punkt C ihres Gesetzentwurfes mit, dass es hierzu keine Alternative gibt – ich wiederhole: keine Alternative –, die EU hat uns dazu ja verpflichtet. Ich beantrage die Überweisung an den Innen- und Kommunalausschuss, ebenso in den Unterausschuss Kommunale Finanzen zur weiteren Beratung. Hier müssen insbesondere auch die Kostenübernahme durch das Land bzw. durch den Bund besprochen werden und was sollen die Kommunen an Kosten noch schultern, um den Wunsch der EU nach persönlichen Daten seiner Bürger zu erfüllen. Ich erinnere hier nur an die Gewerbesteuerausfälle durch Corona-Maßnahmen, wo einige Kommunen jetzt schon arg gebeutelt sind, entsprechende finanzielle Aufwendungen tragen zu können. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall AfD)
