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Steffen Dittes

Die Linke 12.03.2021 Sitzungen 7/39

Thüringer Gesetz für den Fall der vorzeitigen Durchführung von Neuwahlen für den Thüringer Landtag im Jahre 2021 sowie zur Änderung weiterer wahlrechtlicher Vorschriften

Danke schön. So oft wie der Name der ÖDP heute fiel, braucht sich diese Partei nicht über die Verletzung der Chancengleichheit beschweren. (Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN, FDP) Ich glaube, sie hat gegenüber vielen anderen kleinen Parteien heute einen erheblichen Startvorteil für die Landtagswahl bekommen. Aber das war ja nicht Anlass und Ausgangspunkt dieses Gesetzentwurfs. Weil es keiner getan hat, will ich das aber zumindest noch einmal in ganz wenigen Sätzen tun: Wir haben am 27. Oktober 2019 ein Wahlergebnis bekommen, über das ich mich als Linken-Vertreter sehr freute: 31 Prozent. (Beifall DIE LINKE) Der Teil des Wahlergebnisses, über den ich mich nicht so sehr freute, war der, dass wir als rot-rotgrüne Koalition keine parlamentarische Mehrheit mehr in diesem Landtag hatten. (Beifall AfD) Und danach setzte eine sehr interessante Diskussion in Thüringen ein, nämlich welche demokratischen Chancen es wirklich für den Parlamentarismus gibt. Nun sage ich es aber mal ganz ehrlich: Herr Kemmerich und auch Herr Mohring, Sie haben diese Chance nicht wahrgenommen, auch neue demokratische Modelle der Zusammenarbeit wahrzunehmen und gemeinsam zu entwickeln. (Beifall AfD) Ich kann mich noch sehr gut an unser gemeinsames Gespräch im Radisson Hotel in Erfurt erinnern. (Zwischenruf Abg. Kemmerich, FDP: Ich auch! Dass es nur eine Mehrheit gibt, das ist das Problem!) Stattdessen aber haben Sie es am 5. Februar 2020 vorgezogen, sich in die Hände der AfD zu begeben und sich zum Ministerpräsidenten wählen zu lassen. (Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Und das ist der Grund, weswegen wir heute über das Neuwahlgesetz reden. (Unruhe AfD) Das ist der Grund, weswegen wir uns zur Neuwahl in diesem Jahr verabredet haben, und nicht das Wahlergebnis aus dem Oktober 2019. (Zwischenruf Abg. Kemmerich, FDP: Na selbstverständlich!) Es gibt zwei Gründe, warum wir aber auch über dieses Gesetz zur Neuwahl im Jahr 2021 reden müssen, die sind beide hier benannt worden. Der erste ist ein verfassungsrechtlicher, denn es gibt eine Regelungslücke im Thüringer Landeswahlgesetz. Herr Walk hat es angesprochen. Es gibt keine gesetzliche Regelung zur Absenkung der Quoren bei einer Wahl mit verkürzten Fristen, die durch Auflösung des Landtags nach Artikel 50 Thüringer Verfassung entstanden ist. Es gibt dazu auch keine Verordnungsermächtigung, die es beispielsweise dem Innenministerium und der Landesregierung erlaubt, diese Quoren abzusenken. Das ist in allen anderen Bundesländern aber der Fall – entweder das eine oder das andere. Das ist eine bestehende Regelungslücke, die zu schließen war. Und, Herr Walk, ich gebe Ihnen recht: Wir haben die Regelungslücke für 2021 geschlossen, aber nicht für darauffolgende Wahlen, die auch möglich sein werden. Das ist immer noch eine Verantwortung des Landesgesetzgebers, das mit dem Blick in die Zukunft zu tun. Der zweite Grund ist natürlich die gegenwärtige pandemische Situation. Da geht es nicht darum – wie die AfD wieder versucht darzustellen –, mit diesem Gesetzentwurf eine epidemische Lage festzustellen, sondern festzustellen – jetzt zitiere ich aus dem Gesetz –, dass aufgrund einer andauernden „epidemischen Lage“, die im Übrigen der Bundestag feststellt, „von […] landesweiter Tragweite“ die Wahlen erheblich eingeschränkt sein werden. Das ist der Anlass dafür, dass wir dieses Gesetz machen und Regelungen brauchen, die erstens die Regelungslücken schließen und zweitens genau auf diese möglichen Einschränkungen von freien Wahlen reagieren. Sie haben es angesprochen: Wir haben einen Gesetzentwurf vorgelegt – und ich hatte es damals schon gesagt –, der natürlich auch fragliche Regelungen hat. Aber wenn wir diesen Vorschlag nicht eingebracht hätten, hätten wir ihn mit Verfassungsrechtlern nicht diskutieren können. Das haben wir im Ausschuss nach umfangreicher Anhörung auch aller Parteien, die 2019 zur Landtagswahl angetreten sind, getan. Ich will zu einigen Punkten kurz ausführen. Die Briefwahlanordnungsmöglichkeit für Wahlkreise, einzelne Teile von Wahlkreisen oder das gesamte Land wurde eher sehr kritisch diskutiert. Ich will zumindest auch einen Verfassungsrechtler aus dem Innenausschuss zitieren, der attestierte: Mit dem Gesetzentwurf haben Sie eigentlich eine sehr kluge Regelung gewählt, nämlich ein bestimmtes Schutzniveau eingebaut, was zunächst einmal feststellt, welche Situation liegt vor, in welchen Teilen des Landes liegt das vor, und davon unabhängig dann auch wieder in einem mehrstufigen Verfahren die Möglichkeit geregelt, Briefwahlen anzuordnen, aber dann eben auch wieder nur beschränkt auf Teile, auf Wahlkreise oder auf das gesamte Gebiet des Landes. – Es gab eine praktische Erwägung – die hat Frau Marx angesprochen –, die uns davon hat Abstand nehmen lassen. Aber wir haben natürlich auch die verfassungsrechtliche Frage des Vorrangs der Urnenwahl diskutiert. Und weil es eben nicht gesetzliches Neuland ist, sondern praktisches Neuland gewesen wäre und dafür auch eine Akzeptanz fehlte, haben wir darauf verzichtet. Eine ähnliche Regelung findet sich beispielsweise auch in Gesetzen von Rheinland-Pfalz. Insofern gehen wir hier gar nicht den ersten Schritt. Aber es ist natürlich auch in der wahlrechtlichen Praxis Neuland, und wie es juristisch abschließend bewertet wird, ist natürlich auch offen. Aber ich denke, wir haben die richtige Entscheidung aus unserer Debatte getroffen und haben diese Möglichkeit gestrichen. Herr Walk hat es angesprochen: Auch die Rechtsverordnungsmöglichkeit, die Verordnungsermächtigung im Wahlgesetz, die im Gesetzentwurf gestanden hat, die es der Landesregierung in der Zukunft erlaubt, auf pandemische Situationen zu reagieren, wurde mit dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen im Innenausschuss aus dem Gesetzentwurf genommen, nicht, weil wir eine solche Regelung für nicht notwendig erachten, sondern weil wir den Weg dorthin noch mal diskutieren wollen und natürlich auch die Möglichkeiten, die sich daraus ergeben können, auch umfangreich diskutieren müssen und das nicht in dieser Kürze der Zeit bewerkstelligen müssen. Da will ich noch mal ausdrücklich dafür werben: Hier gilt auch das, was ich für die Regelungslücke zu den Unterschriftenquoren gesagt habe: Hier hat der Gesetzgeber auch eine Verantwortung für die Zukunft, Regelungen im Landeswahlgesetz zu verankern. Denn die Krisensituation und wie ich damit umgehe, das diskutiert man nicht erst, wenn die Krise da ist, sondern Krisenvorsorge heißt, dass ich mich vor Eintritt der Krise auch auf solche Situationen vorbereite. Wir haben nun die Erfahrung machen müssen, dass wir uns auch auf Pandemien vorbereiten müssen, und das gilt umso mehr im Bereich des Wahlrechts, wo es um die wirklichen Grundlagen der demokratischen repräsentativen Demokratie geht. Das heißt also, wir haben die Verordnungsermächtigung im Landeswahlgesetz rausgenommen, aber das heißt eben gleichermaßen auch für das Parlament, weiter darüber zu diskutieren, wie man Wahlrecht auch sichern kann und das auch zu schweren Zeiten, wie beispielsweise in der Pandemie. Wir haben über die Quoren gesprochen – Herr Walk und die anderen Redner haben es angesprochen – und wir haben eine Regelung gefunden, dass für Parteien, aber auch Einzelbewerber die Quoren in diesem Jahr abgesenkt werden auf 50 Prozent gegenüber den Quoren, die bei normalen Landtagswahlen notwendig wären. Nun kann man darüber diskutieren, ob das ausreichend ist oder nicht. Wir haben auch das Urteil aus Baden-Württemberg sehr intensiv diskutiert – das wurde hier, glaube ich, schon mal am Rande angesprochen. Das geht davon aus, dass eine Reduzierung um 50 Prozent auf alle Fälle keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, aber man hat sich im Prinzip auch zurückgehalten, eindeutig festzustellen, was denn nun zwingend notwendig ist, was maximal an Absenkung zulässig ist. Ich finde, wir haben in dem Gesetzentwurf eine weitere kluge Entscheidung getroffen. Im Bewusstsein der Regelungslücke, aber auch im Wissen, dass, selbst wenn die pandemische Situation im Sommer als solche nicht mehr besteht, Menschen durchaus geneigt sind, Kontakt zu vermeiden, haben wir geregelt, dass auch in dem Fall des Nichtbestehens der epidemischen Situation mit Auswirkungen auf die wahlrechtlichen Fragen diese Absenkung der Quoren weiterbesteht. Damit sorgen wir dafür, dass dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Absenkung der Quoren bei Wahlen mit verkürzten Fristen auch Rechnung getragen wird, aber andererseits auch den veränderten Verhaltensbedingungen von Menschen Rechnung getragen wird. Insofern ist das auch eine Regelung mit Vorsorgecharakter und Weitsicht für den Sommer, unabhängig davon, wie sich die tatsächliche pandemische Situation entwickelt. Es wurde viertens über das Satzungsrecht von Parteien und dessen Möglichkeiten diskutiert. Ich will es mal ganz eindeutig sagen: Ich finde diese Diskussion ziemlich schräg. Parteien können so ziemlich alles in Satzungen regeln. Die können auch regeln, dass in Vorständen die Größenordnungen der Vertreterversammlungen festgelegt werden. Das ist dem Gesetzgeber völlig egal. Das können Parteien machen. Was sie möglicherweise aber momentan nicht machen können, ist, ihre Satzung zu ändern, weil dies eben einen Parteitag vorschreibt, den sie unter dieser pandemischen Situation nicht durchführen können. Deswegen eröffnet der Gesetzgeber praktisch im Rahmen ihrer satzungsrechtlichen Möglichkeiten auch Satzungsänderungen oder Abweichungen in der Satzungsanwendung durch Landesvorstandsbeschluss. Ob sie davon Gebrauch machen, ist die Entscheidung der Parteien. Was den Gesetzgeber aber interessiert, ist, dass bei Aufstellungsversammlungen die fünf Wahlrechtsgrundsätze, die das Verfassungsgericht in den 90er-Jahren festgelegt hat, tatsächlich realisiert und sichergestellt sind: die Gleichzeitigkeit der Versammlung, die Möglichkeit für alle Mitglieder, daran teilzunehmen, dass jedes Mitglied Vorschläge für Kandidaten unterbreiten kann und sich selbst auch bewerben kann, dass Fragen und Anmerkungen zu den Kandidaten gestellt werden können und dass am Ende eine geheime Wahl stattfindet. Das muss sichergestellt werden, das muss rechtlich auch geregelt werden. Aber die Verantwortung, wie die Parteien das tun, ist letztendlich die Verantwortung der Parteien selbst und geht den Gesetzgeber auch nichts an. Diese fünf Grundsätze müssen sie aber garantieren und gegenüber dem Landeswahlleiter gegebenenfalls auch nachweisen. Es war der Wunsch der kommunalen Spitzenverbände, eine Verordnungsermächtigung zum Infektionsschutz im Gesetz zu verankern, die es ermöglicht, dass das Ministerium schnell und aktuell und anlassbezogen reagiert und die Kommunen klare Vorgaben für die Infektionsschutzregelungen in den Wahllokalen bekommen. Es ist aber auch selbstverständlich, dass bei einer zeitgleichen Bundestagswahl die Regelungen, die der Bundeswahlleiter erlässt, auch für die Thüringer Landtagswahl gelten. Das war eben auch der Grund dafür, dass wir vom Regelungsvorschlag Abstand genommen haben, die Wahlzeit um zwei Stunden zu verlängern, weil wir die Gleichzeitigkeit mit der Bundestagswahl im Blick haben.

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