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Torben Braga

AfD 12.03.2021 Sitzungen 7/39

Thüringer Gesetz für den Fall der vorzeitigen Durchführung von Neuwahlen für den Thüringer Landtag im Jahre 2021 sowie zur Änderung weiterer wahlrechtlicher Vorschriften

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren, einiges von unserer Kritik an diesem Gesetz bzw. zu den grundsätzlichen Feststellungen zu der gesetzlichen Bestimmung, die wir heute hier vermutlich als Landtag beschließen werden, hat Herr Bergner schon zutreffenderweise vorweggenommen. Er hat richtigerweise festgestellt – das möchte ich auch nicht verschweigen –, dass die Ausschussberatung das Gesetz durchaus verbessert hat. Es mag jetzt hier behauptet werden, dass das sozusagen Teil des Kalküls von Rot-Rot-Grün bei der Einbringung war, dass man hier die Möglichkeit der Anordnung einer reinen Briefwahl im Gesetz aufgenommen hat, um die Anhörung dazu zu ermöglichen, und sich sozusagen die Schlappe dann in der Ausschussanhörung abzuholen. Das mag der Fall gewesen sein, egal welche Gründe es hierfür auch gibt. Es ist durchaus erwähnenswert und auch zu loben, dass man sich dafür entschieden hat, diese Bestimmung aus dem Gesetz jetzt zu streichen, ebenso wie die Verordnungsermächtigung zur Kandidatenaufstellung, die es jetzt auch nicht in die Endfassung geschafft hat. Das ist auf jeden Fall zu loben. Bestimmte Schwächen des Gesetzes haben aber leider auch die Ausschussberatungen überlebt, einige sind neu dazugekommen. Sie wurden hier an und für sich auch schon erwähnt, aber ich möchte noch mal darauf eingehen, vielleicht aus einer etwas anderen Perspektive. Abweichend vom ursprünglichen Gesetzentwurf wird etwa die Anwendbarkeit des Neuwahlgesetzes an die Feststellung einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite geknüpft, die wir heute hier mit Beschluss dieses Gesetzes treffen sollen. Hierzu ist anzumerken, dass die Feststellung einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite nach diversen Expertenmeinungen, die sich im Zusammenhang mit einer entsprechenden Feststellung auf Bundesebene geäußert haben, eine systemische Gefahr für die öffentliche Gesundheit, das heißt für die Gesundheitsinfrastrukturen und damit für die Versorgung der Bevölkerung, voraussetzt, die meine Fraktion bekanntermaßen nicht erkennt. Die Voraussetzungen für die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sehen wir nicht gegeben, was andere Parteien ähnlich sehen, das zeigen ja auch die regelmäßig dazu geführten Debatten im Deutschen Bundestag. Wir sprechen aber über Wahlrecht, ich will das jetzt hier nicht zu einer weiteren Debatte zu COVID-19 machen. Ich wollte nur festgehalten haben, dass wir hier erhebliche Bauchschmerzen haben bei dieser Feststellung einer epidemischen Lage. Eine weitere Schwäche dieses Neuwahlgesetzes ist die weitgehend vollständige Übernahme diverser Vorschriften zur Wahlbewerberaufstellung und zur Aufstellung der Vertreter der Vertreterversammlung aus der COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung des Bundes, das wurde ja auch schon gesagt. Diese Übernahme ist zwar in gewisser Weise durchaus nachvollziehbar, Herr Staatssekretär Götze hat das ja im Innenausschuss erwähnt, Herr Bergner hat es auch gesagt, sie dient ja einer Harmonisierung des Rechts der Kandidatenaufstellung im Hinblick auf die vermutlich oder aller Voraussicht nach gleichzeitig stattfindende Bundestagswahl. Das Argument überzeugt aber nicht wirklich, weil erstens die Zeitpunkte der Kandidatenaufstellung aller Voraussicht nach sehr, sehr unterschiedlich sein werden. Die Kandidaten zur Bundestagswahl werden schon fleißig gewählt, fleißig aufgestellt, einige Parteien haben meines Wissens die Aufstellung sogar schon beendet. Die Aufstellung der Kandidaten zur Landtagswahl kann ja erst nach Auflösung des Landtags erfolgen, zumindest nach der derzeitigen Rechtslage. Dieser berechtigte Wunsch der Harmonisierung hat aber auch dazu geführt, dass einige Bestimmungen unhinterfragt übernommen wurden, die eigentlich etwas kritischer hinterfragt werden mussten. Ich nehme etwa Bezug auf die umfassenden Öffnungsklauseln für Abweichungen von Parteisatzungen, die hier geschaffen werden, wie etwa hinsichtlich des schriftlichen Verfahrens. Das wurde eigentlich auch schon erwähnt. Das sind sehr tiefgreifende Eingriffe in die Satzungsautonomie der Parteien. Einem Parteivorstand wird etwa ermöglicht, sich unilateral für eine ausschließlich elektronische Versammlung zu entscheiden, zugleich aber statt einer Mitglieder- eine Vertreterversammlung anzuordnen. Im gleichen Atemzug ist es dem Vorstand sogar möglich, die Zahl der Vertreter drastisch zu reduzieren. Der Hinweis, dass diese Beschlüsse dann nachträglich von einem Parteitag kassiert werden können, ist einigermaßen zynisch, weil es ja geradezu zur Grundannahme dieses Gesetzes gehört, dass Parteitage in der althergebrachten, bekannten Form nicht wirklich stattfinden können. Das heißt, diese Feststellung könnte bestenfalls nachträglich erfolgen – und da ist es eigentlich schon zu spät. Darüber hinaus hätten wir als Gesetzgeber, wenn wir solches beschließen, im Blick haben müssen, dass wir hier massiv von einer Ausgangslage abweichen, die Präsenzversammlungen als diejenige Form ansieht, in der die demokratischen Prinzipien ideal ausgeprägt sind, und dass wir mit diesem Gesetz also keine ausreichenden Vorkehrungen treffen, dass diese Prinzipien so weit wie möglich gewahrt bleiben. Das ist aus unserer Sicht mehr als problematisch. Im Innenausschuss hatte meine Fraktion darüber hinaus einen Vorschlag gemacht – das wurde ja bei der Berichterstattung kurz erwähnt –, das aus unserer Sicht eigentliche Grundproblem einer vorgezogenen Neuwahl zu lösen, nämlich die sehr kurzen Fristen für die Aufstellung der Kandidaten in den 44 Wahlkreisen und einer Landesliste. Zur Erinnerung, den Parteien stehen hier eben nicht, wie immer wieder erwähnt, 70 Tage zur Verfügung, sondern nur etwa die Hälfte dieser Zeit. Der Bundesgesetzgeber, der ebenfalls mit sehr kurzen Fristen arbeiten muss – bei vorgezogenen Bundestagswahlen geht es hier um 60 Tage statt wie bei uns um 70 –, ermöglicht ja im Bund – wie gesagt – eine Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung oder gar auch der Wahlbewerber schon vor dem Auflösungsbeschluss des Parlaments. Hierzu gab es im Ausschuss einen zwar recht kurzen, aber durchaus interessanten Argumenteaustausch und ich will gar nicht bestreiten, dass einige der dort vorgebrachten Argumente durchaus plausibel waren. Was wir mit einer solchen Regelung aber geschafft hätten, wäre eine Beseitigung dessen, was als ungerechter Vorteil eines privilegierten Informationsstands anzusehen ist, den die im Landtag vertretenen Parteien haben – dabei insbesondere natürlich diejenigen Parteien, die beabsichtigten, die Auflösung des Landtags zu beantragen. Während diese nämlich von ihrem Vorhaben im Vorfeld wissen und zumindest einige Tage, wenn nicht sogar Wochen Vorsprung für die Einladung der Wahlversammlung haben, müssen insbesondere die kleinen, im Landtag nicht vertretenen Parteien nach jetziger Rechtslage bis zur Beschlussfassung über die Auflösung warten, um hinsichtlich der wahlvorbereitenden Versammlung überhaupt tätig werden zu können. Das ist aus unserer Sicht – wie gesagt – ein ungerechter Vorteil, den man relativ einfach hätte beseitigen können. Was dem Bundesgesetzgeber aber recht ist, ist dem Thüringer Gesetzgeber eben nicht gut genug. So sei es. Wir bleiben gleichwohl anderer Auffassung. Im Ergebnis handelt es sich hierbei allerdings um ein Gesetz, das die Rechte der Parteien, insbesondere der Vorstände, umfassend und nahezu schrankenlos erweitert, das war etwa Gegenstand der kurzen Aussprache dazu im Verfassungsausschuss am vergangenen Mittwoch. Und diese Erweiterung der Rechte der Parteivorstände erfolgt auf Kosten der Mitgliederrechte. Jeder Vorstand, der kontroverse und in ihrem Verlauf und Ausgang ungewisse Aufstellungsversammlungen vermeiden will, der kann ab Beschlussfassung dieses Gesetzes – wie gesagt – umfangreiche Maßnahmen ergreifen, um das auch zu tun, und basisdemokratische Elemente werden nahezu vollständig beseitigt. In der Summe der Argumente bleibt es also für meine Fraktion dabei, dass wir uns nicht für dieses Gesetz aussprechen können – ganz im Gegenteil, wir müssen es ablehnen. Ich bedanke ich mich für die Aufmerksamkeit. (Beifall AfD)

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