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Steffen Dittes

Die Linke 11.03.2021 Sitzungen 7/38

Gesetz zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes – Offener Einsatz mobiler Bildaufnahmeund Tonaufzeichnungsgeräte

(Zwischenruf Abg. Möller: Das Mikro ist aus, das ist aber auch gut so!) Mancher Zwischenruf kommt praktisch unmittelbar, ich weiß nicht woher, aber zumindest unmittelbar aus dem Mund heraus und hat deswegen so viel Ehrlichkeit. Sie waren noch nie interessiert an der wirklichen Diskussion oder am argumentativen Austausch, insofern verstehe ich das, dass Ihnen jedes Gegenargument hier auch zuwider ist, wenn es durch das Mikrofon ausgesprochen worden ist. (Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN) Herr Montag, was mich wirklich noch mal motiviert hat, hier nach vorne zu gehen, das ist der Anspruch der FDP, sich für Bodycams auszusprechen, weil Sie ja immer wieder auch in der Öffentlichkeit als sogenannte Bürgerrechtspartei verkannt werden, weil Sie aber im Prinzip noch einen draufsetzen und sagen, Sie wollen die Bodycam auch mit einer Pre-Recording-Funktion in Thüringen etablieren, (Beifall CDU) will ich das, was ich vorhin nur verkürzt dargestellt habe, auch noch mal deutlich formulieren, denn damit hat sich in der Tat auch dieses Gutachten oder der Evaluationsbericht auseinandergesetzt. Deswegen auch, Herr Walk, noch mal für Sie das Zitat, was Sie immer wieder vergessen, vom Thüringer Innenministerium, von der Arbeitsgruppe Recht: „An dieser Stelle wird nochmals explizit darauf hingewiesen, dass das Teilprojekt Recht den Einsatz der Bodycam in Wohnungen für verfassungsrechtlich bedenklich hält […]. Gleiches gilt für die Nutzung der [sogenannten] Pre-Recording-Funktion.“ Dazu will ich Ihnen dann auch noch mal die weiteren Ausführungen zitieren, weil für Staatsrechtsprofessor Dr. Mark Zöller das nämlich eine anlasslose Datensammlung, eine anlasslose Überwachung ist, und er sagt: „Eine solche Sammlung personenbezogener Daten zu unbestimmten [bzw.] noch nicht bestimmten Zwecken ist nach ständiger Rechtsprechung des [Bundesverfassungsgerichts] unverhältnismäßig und auf dem Boden des Grundgesetzes verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.“ Das haben Sie doch alle gelesen! Dann frage ich Sie in Kenntnis dessen, ohne dass Sie sich mit dieser Fragestellung auseinandersetzen und das hier zur Diskussion stellen: Wie können Sie es eigentlich mit Ihrem rechtstaatlichen Gewissen vereinbaren, diesen Gesetzentwurf hier zur Beratung vorzulegen, und das einfach ignorieren? (Zwischenruf Abg. Walk, CDU: Das ist eine Rechtsmeinung von vielen!) Herr Walk, da will ich Ihnen auch noch mal deutlich sagen: Ich habe da überhaupt keine Not, als Bundesland das einzige zu sein, was sehr stark an der Seite der Bürgerrechte steht. (Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN) Einer muss das ja schließlich machen. Ich finde, das ist kein Manko, wenn man das als einziges Bundesland macht. Aber Ihre Aussage ist ja auch falsch. Ich habe es vorhin gesagt, aber auch das ignorieren Sie. Sachsen-Anhalt hat sich nach den Ergebnissen der Evaluation dort, nach den Ergebnissen der Modellprojekte dort entschieden, vom Einsatz der Bodycam Abstand zu nehmen, weil es eben nicht diese Wirkung hat. Da will ich Frau Henfling einfach noch mal unterstützen. Es gibt drei Gründe, die immer wieder in der Diskussion ankommen. Gewaltverhinderung – und dann sehen wir: Nein, das ist nicht Fall, weil bei denen, die tatsächlich gewalttätig sind, hat im überdurchschnittlichen Maße die Bodycam überhaupt keine deeskalierende Wirkung, sondern sie erzeugt das Gegenteil an Wirkung, nämlich ein stärkeres aggressives Verhalten. Das müssen Sie doch zur Kenntnis nehmen. Das Zweite, was Sie immer aufführen, ist die Beweissicherung. Da – das will ich Ihnen auch sagen – kommen wir, wenn wir das bis zum Ende diskutieren, sehr schnell in die absolute Verfassungswidrigkeit, weil, um das als Beweissicherung, als Beweismittel sicherzustellen, heißt es nämlich wirklich, den ganzen Sachverhalt von der Entstehungsgeschichte bis zum Ende darzustellen. Das können Sie aber nicht, weil Sie dann wirklich in die anlasslose Videoüberwachung und den anlasslosen Grundrechtseingriff gelangen, weil Sie dann im Prinzip eine ständige Videoüberwachung haben. Nur ein Teilsegment dem Gericht vorzulegen, bei dem der Polizeibeamte, der dann möglicherweise der Beteiligte der Straftat ist, ob als Opfer oder als Täter, entscheidet, wann die Videoaufnahme eingesetzt hat, ist wohl nun wirklich kein wirksames Beweismittel im Strafrechtsprozess. Ich will drittens auch noch sagen: In 99,6 Prozent der Fälle ist das Problem der Täterermittlung auch überhaupt kein Problem bei tätlichen Angriffen auf Polizeibeamte, weil der Täter vor Ort ist und in 99,6 Prozent der Fälle durch Polizeibeamte gerade festgenommen wird. Und dann komme ich zu dem dritten Punkt, der immer wieder eine Rolle spielt: die Beeinflussung und Kontrolle polizeilichen Verhaltens. Um das sicherzustellen – das hat Frau Henfling schon gesagt –, müssten Sie eines machen, was in der Verfassungsrechtslogik der Bundesrepublik unvorstellbar wäre, nämlich dass Sie, wenn Sie den Polizeibeamten aus der Dienststelle in den Einsatz in den öffentlichen Raum schicken, die Videoüberwachung mit Tonaufzeichnung einschalten und dem Polizeibeamten jede Möglichkeit nehmen müssten, tatsächlich diese Videoüberwachung in irgendeiner Form zu unterbrechen.

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