Torben Braga
Wahl von Mitgliedern der Parlamentarischen Kontrollkommission gemäß § 25 Abs. 1 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren, Zuschauer am Livestream – falls sich welche dieses unwürdige Schauspiel zum wiederholten Male anschauen wollen –, darf ich auch begrüßen.
(Beifall AfD)
Zu hören sind wie gewohnt jede Menge Behauptungen, Unterstellungen, unzulässige Rückschlüsse und die Diffamierung der Kandidaten, die meine Fraktion für die Wahlen hier aufgestellt hat. Im Kern geht es aber immer um die gleiche Sache: Was Sie hier haben, ist eine Parlamentsmehrheit, die sich im Kampf mit der normativen Kraft des Faktischen befindet, nämlich mit der Tatsache, dass die Minderheit in diesem Parlament aufgrund ihrer Wahlergebnisse und der sich daraus ergebenden Größe hier im Landtag Anspruch auf Vertretung in Geheimdienstkontrollgremien hat.
(Beifall AfD)
Frei nach Bertolt Brecht: „Das Volk hat das Vertrauen der Regierung verscherzt.“ Es hat zu etwa einem Viertel die AfD gewählt. Da das Projekt, das Volk aufzulösen und ein anderes zu wählen, wohl eher langfristiger Natur ist, muss man derweil die Rechte der Opposition beschneiden. Das ist, was hier zum wiederholten Mal geschehen soll.
(Beifall AfD)
Da man sich zum so offenkundigen Verfassungsbruch eine Änderung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zur Besetzung dieser Gremien dann doch nicht traut – zumindest bisher nicht –, müssen solche Vorwürfe für die Begründung einer vermeintlichen Ungeeignetheit meiner Kollegen herhalten, die jeder halbwegs unvoreingenommene Betrachter als das erkennt, was sie tatsächlich sind, nämlich hanebüchener Unfug.
(Beifall AfD)
Eine inhaltliche Nähe zu Personen zu unterstellen – wie es hier eben geschehen ist –, deren Vertreter sich bei einer öffentlichen Vortragsveranstaltung mit den Kollegen fotografiert haben, ohne dass der betroffene Kollege wüsste, um welche Person es sich hier handelt, ist geradezu grotesk. Zu den grundlegend falschen Interpretationen und Auslegungen der Verfassungsschutzbehörden hinsichtlich der Tätigkeit, Bedeutung und Struktur des sogenannten Flügels habe ich hier zu anderen Gelegenheiten bereits ausführlich Stellung genommen. Das beweist eigentlich auch nur die Inkompetenz der handelnden Personen in diesen Behörden, dass diese Behauptungen immer noch weiterverbreitet werden. Die Demokratieunfähigkeit der Parlamentsmehrheit oder zumindest ihr Unwille, sich den gesetzlichen Normen zu unterwerfen, die uns wohl schlauere Menschen zu aufgeklärteren Zeiten gegeben haben, kostet dieses Parlament Zeit, und zwar jede Menge davon. Sie verhindert die Befassung mit dringenderen Angelegenheiten und sie schadet dem Ansehen dieses Hauses und seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit – und das nicht gerade wenig.
(Beifall AfD)
Ich kann daher meine Worte aus der letzten Debatte hier tatsächlich nur wiederholen: Ihre besorgten Sonntagsreden, meine Damen und Herren, über das verlorengegangene Vertrauen von Menschen in die Politik und in die Fähigkeit politischer Institutionen wie diesen Landtag, an Lösungen und an einer Verbesserung der Lebensverhältnisse in diesem Land zu arbeiten, können Sie sich in Zukunft bitte sparen. Dass unsere Kandidaten Ihnen nicht passen, das mag sein, das ist Ihr gutes Recht. Eine effektive parlamentarische Oppositionsarbeit darf bei der Ausübung Ihrer Kontrollbefugnis und Kontrollpflichten aber nicht auf das Wohlwollen der Parlamentsmehrheit angewiesen sein.
(Beifall AfD)
Ich darf aus dem Weimarer Urteil zitieren: „Denn die Kontrollbefugnisse sind der parlamentarischen Opposition nicht nur in ihrem eigenen Interesse, sondern in erster Linie im Interesse des demokratischen, gewaltengegliederten Staates – nämlich zur öffentlichen Kontrolle der von der Mehrheit gestützten Regierung“, in diesem Fall der von der Minderheit gestützten Regierung, „und ihrer Exekutivorgane – in die Hand gegeben.“ Das hat Ihnen Weimar ins Stammbuch geschrieben, gebracht hat es nach wie vor nichts. Das Beteiligungsrecht der Opposition gilt auch in den Fällen, in denen ihre Vertreter Gegenstand der Beobachtung durch den Verfassungsschutz sind. Ansonsten entscheidet der Verfassungsschutz selbst darüber, welche der politischen Parteien zur Kontrolle der Behörde und ihrer nachrichtendienstlichen Tätigkeit berufen sind und welche nicht. Dass das unzulässig ist, daran hat Sie Weimar erinnert – gebracht hat es nichts. Und abschließend: Das Fehlen einer parlamentarischen Kontrolle des Verfassungsschutzes wirft die berechtigte Frage der Legitimation dieser Behörde und ihrer Tätigkeit auf. Davor hat Weimar gewarnt – gebracht hat es nichts. Ich danke für die Aufmerksamkeit.
(Beifall AfD)
