Olaf Kießling
Thüringer Gesetz zu dem Glücksspielstaatsvertrag 2021
Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Damen und Herren Abgeordnete, sehr geehrte Gäste an den Bildschirmen, zunächst begrüßen wir als AfD-Fraktion, dass ein Glücksspielstaatsvertrag mit allen Bundesländern auf den Weg gebracht werden soll. Es soll der Spielerschutz erhöht und der illegale Onlinespielmarkt nun reguliert werden, was zu begrüßen ist. Zurzeit besteht leider kein Staatsvertrag in vollem Umfang bzw. läuft der jetzige im Juni 2021 aus. Daher soll der neue Staatsvertrag durch die Bundesländer bis März 2021 ratifiziert sein. Das Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2021 ist für den 1. Juli 2021 vorgesehen, was die Länderchefs bereits im März 2020 beschlossen haben. Die zugehörige Aufsichtsbehörde soll allerdings erst ab dem 01.01.2023 ihre Tätigkeit laut Staatsvertrag aufnehmen. Die Akzeptanz der Beteiligten für eine Ratifizierung des Glücksspielstaatsvertrags ab dem 01.07.2021 ist groß, beschreiten die Bundesländer doch einen umfassenden Paradigmenwechsel hin zu einem früher für unmöglich gehaltenen schleswig-holsteinischen Sonderweg. Mit dem Staatsvertrag sollen nun Spieler- und Verbraucherschutz einerseits und die Regulierung des Spielbetriebs andererseits in Einklang gebracht werden, wie Schleswig-Holstein dies bereits in seinem Glücksspielgesetz aus 2011 vorgemacht hat. In der Begründung zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 heißt es, dass es dabei einer neuen gemeinsamen Lösung der Länder bedarf, um eine Zersplitterung der Regelung zum Glücksspielwesen zu verhindern. Dabei soll eine gemeinsam gegründete neue Gemeinsame Glücksspielbehörde als Anstalt des öffentlichen Rechts helfen. Der durch alle Länder erarbeitete Gesetzentwurf ist das Ergebnis eines intensiven Verständigungsprozesses der Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder. Der Wille ist zwar anzuerkennen, jedoch bleiben leider die Meinungen und wichtigen Hinweise von externen Experten scheinbar ohne Berücksichtigung. Wir als AfD-Fraktion sind der Meinung, dass Gesetze nicht des Gesetzes wegen verabschiedet werden dürfen. Hier sollten im Vorfeld verfassungsrechtliche Probleme und die offensichtliche Ungleichbehandlung von Online- und terrestrischem Spiel nicht vorhanden sein wie hier im vorliegenden Glücksspielstaatsvertrag. Offensichtlich ist, dass die Bedenken des Instituts für Glücksspiel und Gesellschaft der Ruhr-Universität Bochum zum Glücksspielstaatsvertrag unbeachtet blieben. In dessen Schreiben vom 26. Februar 2021 an die Landesregierung bringt sie in Erinnerung, bereits in einem früheren Anhörungsverfahren Anfang 2020 aufgezeigt zu haben, dass die geplante Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder, so sinnvoll sie auch unbestritten in der Sache ist, wegen eines erkannten Legitimationsdefizits für verfassungswidrig gehalten wird. So verstößt sie gegen das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes – nachzulesen in der Zuschrift 7/1074. Gleiche Bedenken äußert Rechtsanwalt Dr. Ronald Reichert, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, in seiner Stellungnahme vom 1. März 2021 an den Landtag in Kenntnisnahme 7/284. Er führt aus, dass gerade in der Übergangsrechtszeit bis zum 01.01.2023 die Frage der Beschränkung des virtuellen Automatenspiels gemäß § 22a Glücksspielstaatsvertrag 2021 Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen mit ungewissem Ausgang werden wird. Weiterhin möchte ich auf die geäußerten erheblichen Bedenken der Datenschutzbeauftragten der Länder bezüglich der Neuschaffung einer Limitdatei und einer Aktivitätsdatei verweisen. Die Spieler werden dann sozusagen zum gläsernen Bürger. Verwiesen werden kann hier auf die Ausführungen von Prof. Kugelmann und Frau Dr. Heidenreich als rheinland-pfälzische Datenschutzbeauftragte. Ob die gerichtliche Überprüfung hinsichtlich der Notwendigkeit dieser neuen Zentraldateien dem standhält, bleibt offen, denn laut Studien werden damit 0,3 Prozent der suchtgefährdeten Spieler geschützt, wie in der Stellungnahme der Rechtsanwälte ausgeführt wird. Auch nach dem Unionsrecht bedarf es des Nachweises der Erforderlichkeit solcher Beschränkungen. Die hohe zentrale Frage besteht darin, ob der bisher unregulierte Onlinecasinobereich die Schärfe der Beschränkungen des Staatsvertrags akzeptieren wird. Rechtsanwalt Dr. Reichert verweist in seiner Stellungnahme darauf, dass sich die Länder bis auf Schleswig-Holstein in den vergangenen zwei Jahrzehnten zu keiner Zeit gegenüber den Onlineanbietern auch nur ansatzweise haben durchsetzen können. Bedenklich ist in dem Zusammenhang auch, dass die neu zu schaffende zentrale Anstalt des öffentlichen Rechts in Sachsen-Anhalt, die dann wohl die Rechte und Pflichten Thüringens wahrnehmen soll, auch erst Anfang des Jahres 2025 tätig sein könnte, da laut Staatsvertrag § 27p eine Verlängerungsunmöglichkeit der Interimzuständigkeit der übrigen Länder um zwei Jahre vorgesehen ist. Auch schlecht ist die vertraglich uneingeschränkte Bindung der Länder aneinander ohne den notwendigen Spielraum zur Selbstkorrektur bei erkannten handwerklichen Fehlern im Staatsvertrag. Dieser Vertrag bindet bis 2028 ohne vertragliche Kündigungsmöglichkeit und räumt selbst den handelnden Behörden nur ein sehr eingeschränktes Recht zur Änderung der Anforderungen ein. Der Staatsvertrag wäre – zusammengefasst – als großer Fortschritt zu begrüßen und auch zu ratifizieren, wenn da nicht diese handwerklichen Fehler wären. Er sollte aber wegen der geäußerten Bedenken heute nicht ungeprüft in dieser Form beschlossen werden. Auch das Bundesland Hessen hat in der Debatte um den Staatsvertrag diese Sachen gefordert. Die AfD-Fraktion wird dem Gesetzentwurf daher in dieser vorliegenden Form nicht zustimmen können. Er ist daher zurück an den Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft zu überweisen. Bei einem so zentralen Thema sollten die berechtigten und gut begründeten Hinweise der Experten nochmals eruiert und auch berücksichtigt werden. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall AfD)
