Heike Werner
Fragestunde
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, namens Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Meißner wie folgt: Zu Frage 1: Die Bezeichnung „Smartphone-, Computerspiel- und Internetsucht“ ist aus Perspektive der medizinischen Klassifikation nicht gebräuchlich. Vielmehr wird der Begriff „Exzessive Mediennutzung“ zur Erhebung solcher Verhaltensweisen verwendet. Diesbezügliche Daten werden für Thüringen seit 2017 erhoben. In den Strukturdaten der Suchtkrankenhilfe in Thüringen 2019, veröffentlicht durch das Thüringer Gesundheitsministerium, werden entsprechende Fälle unter dem Begriff „Exzessive Mediennutzung“ sowohl im ambulanten als auch stationären Bereich dargestellt. 2017 wurden 80 Fälle erfasst, davon 67 in ambulanten Angeboten. 2018 waren es 102 Fälle, davon 92 ambulant. 2019 sind 143 Fälle bekannt, davon 118 in ambulanter Beratung. In den ambulanten Angeboten ist eine stetige Steigerung zu erkennen. Hierbei kann aber keine Aussage über die direkte Zuordnung zu Smartphone-, Computerspiel- und Internetsüchtigen getroffen werden. Zu Frage 2: In der Diagnostik wird ein solch abhängiges Verhalten unter den sogenannten nicht stoffgebundenen Abhängigkeiten aufgeführt und unter dem Code F63.8 „Sonstige abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle“ in ICD-10 subsumiert. Zusammenfassende Merkmale sind: Keine Einnahme von psychotropen Substanzen, psychotroper Effekt stellt sich durch körpereigene biochemische Veränderungen ein und dies wird ausgelöst durch bestimmte belohnende Verhaltensweisen, exzessive Ausführung eines bestimmten Verhaltens über das normale Maß hinaus. Ähnlich der substanzbezogenen Süchte zeigen Suchtgefährdete, Süchtige in Bezug auf Handy- und Computerspielsucht typische Anzeichen einer Sucht wie starkes Verlangen, Kontrollverlust, Abstinenzunfähigkeit, Entzugserscheinungen, Toleranzbildung, fortsetzendes Verhalten trotz negativer Konsequenzen, Heimlichkeit. Entscheidend für die Suchtdiagnose ist der Stellenwert des Spielens im Leben der betroffenen Personen. Als suchtgefährdet können Personen eingeschätzt werden, welche einzelne der oben aufgeführten Kriterien aufweisen, jedoch ohne negative Konsequenzen in der persönlichen Lebensführung und der Gestaltung des geregelten Tagesablaufs. Der neue ICD-11-Katalog, welcher im Januar 2022 in Kraft treten soll, benennt für die dort neu aufgeführte Diagnose einer „Gaming Disorder“ – Computerspielsucht – drei Kriterien: Kontrollverlust über das Spielverhalten, Vorrang von Spielen gegenüber anderen Interessen, Eskalation des Spielverhaltens trotz negativer Konsequenzen. Die drei genannten Kriterien müssen dabei über einem Zeitraum von mindestens einem Jahr erfüllt sowie die persönliche Lebensführung erheblich beeinflusst sein. Zu Frage 3: In verschiedenen Bereichen des Lebens, zum Beispiel Politik, Musik, Sport oder gesunde Ernährung haben Vorbilder durchaus eine große Relevanz. Sie prägen das Wertesystem gerade auch von heranwachsenden Menschen, wobei hier insbesondere das Vorbildverhalten der Eltern von besonderer Bedeutung ist. Wichtig ist, in dem Zusammenhang noch zu erwähnen, dass Vorbilder dann respektiert werden, wenn sie ehrlich sind, also auch aufrichtig und ehrlich zu ihrem Verhalten stehen. Ein beispielsweise No-/Zero-Verhalten oder das zu proklamieren ist nicht glaubwürdig und wird dann auch nicht als Vorbild wahrgenommen. Zu Frage 4: Die Landesregierung sieht ihre Aufgabe darin, die Medienkompetenz der Menschen in Thüringen zu fördern. Exemplarisch sei hier das Projekt „Spurwechsel“ genannt, welches das Präventionszentrum der Suchthilfe in Thüringen in Kooperation mit dem Landesfilmdienst Thüringen entwickelt hat. Inhalt dieses Projekts sind Methoden, Schulungen für Multiplikatorinnen, insbesondere aus Bereichen der Gesundheitsfürsorge, der Suchtprävention und der Kinder- und Jugendarbeit. Im Vordergrund steht dabei die Entwicklung einer eigenen persönlichen Haltung zu den verschiedenen Medien. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
