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Ute Lukasch

Die Linke 04.02.2021 Sitzungen 7/35

Fragestunde

Ich habe eine Nachfrage. Nach § 10 des Wohnbindungsgesetzes ist die Erhöhung nur zulässig, wenn sie berechnet und erläutert ist. Der mir vorliegende Mietvertrag weist aus, dass auf marktübliche Konditionen bei der Erhöhung der Parkplätze zurückgegriffen wurde. Die Erhöhung beträgt 489 Prozent – mehr als das. Finden Sie das zeitgemäß? Ich würde Sie dann gern auch noch mal zur Überprüfung dieser Mietverträge bitten, denn ein Verbraucherpreisindex ist keine Grundlage für eine Berechnung, denn es ist im Prinzip ein Durchschnitt.

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