Heike Werner
Fragestunde
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Gottweiss möchte ich wie folgt beantworten: Zu 1.: Für die Hochschulen des Landes finden wie für alle anderen Einrichtungen in Thüringen grundsätzlich auch die geltenden Landesverordnungen zum Infektionsschutz Anwendung. Diese Verordnungen sehen für die Hochschulen im Gegensatz zu den Musikschulen keine Schließung vor. Das heißt, dass die Studierenden der Hochschulen zur Wahrnehmung und Erledigung der erforderlichen Aufgaben bzw. zur Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen die Hochschulgebäude betreten dürfen. Zu 2.: Musik- und Jugendkunstschulen, Musik- und Gesangsunterricht sowie vergleichbare Angebote sind gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 der Dritten Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Änderungsfassung vom 25. Januar 2021 für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten. Da es sich bei der Einrichtung „Johann Nepomuk Hummel“ um eine Musikschule im Sinne der vorbezeichneten Regelung handelt, darf dort für die Musikschüler, die unter dem Begriff „Publikumsverkehr“ zu subsumieren sind, kein Musikund Gesangsunterricht in Form von Präsenzveranstaltungen angeboten werden. Dies umfasst sowohl den Gruppen- als auch den Einzelunterricht. Zu 3.: Da weder die Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung noch die Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen besondere Regelungen über Art und Ausgestaltung der Lehre an Hochschulen enthalten, ergeben sich die für den Lehrbetrieb der Hochschulen geltenden Hygiene- und Schutzbestimmungen aus den allgemeinen und besonderen Bestimmungen der Landesverordnungen sowie aus den von den Hochschulen selbst erlassenen Schutzbestimmungen und konzepten. Zudem sind die Allgemeinver‑ fügungen der Städte und Landkreise zu beachten. Das ausgefeilte und besonders strenge Hygieneund Corona-Schutzkonzept der Musikhochschule lässt unter engen, genau festgelegten Rahmenbedingungen den Einzelunterricht in Präsenzform zu. Die Regelung für Musikschulen wurde als eine von vielen Maßnahmen zur weitgehenden Kontaktminimierung mit dem Ziel, die Infektionsgefahr mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu reduzieren und somit die Ausbreitung des Virus einzudämmen, erlassen. Es gilt hier einerseits Vergleichbares wie für den allgemeinbildenden Schulbereich, der mit wenigen Ausnahmen für Abschlussklassen derzeit ebenfalls für Präsenzunterricht geschlossen ist. Andererseits dienen die kulturellen Angebote der Musikschulen neben dem Bildungscharakter auch der sinnvollen Freizeitgestaltung. Diese muss im Lichte der derzeitigen Infektionslage und nach den nach wie vor hohen Inzidenzwerten in Thüringen hinter den Gesichtspunkten eines wirksamen Infektionsschutzes zurückstehen. Zu 4.: Die Musikschule „Johann Nepomuk Hummel“ kann dann wieder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn für alle Musik- und Kunstschulen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung die Schließungsanordnung aufgehoben wird. Eine solche Lockerung kommt erst dann in Betracht, wenn das jeweils aktuelle Infektionsgeschehen dies zulässt. Die aktuelle Regelung zur Schließung von Einrichtungen, Dienstleistungen und Angeboten für den Publikumsverkehr gilt vorerst bis einschließlich 19. Februar 2021. Danke für Ihre Aufmerksamkeit.
