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Steffen Dittes

Die Linke 13.11.2020 Sitzungen 7/30

Thüringer Gesetz für den Fall der vorzeitigen Durchführung von Neuwahlen für den Thüringer Landtag im Jahre 2021 sowie zur Änderung weiterer wahlrechtlicher Vorschriften

Sie haben nicht nur Ihre eigene Partei in eine tiefe Krise geschickt, sondern auch das politische System und die Legitimation dieses Landtags gefährdet. Ich finde, Sie sollten bei der Beratung dieses Tagesordnungspunkts vielleicht diesen Umstand auch mal kurz erwähnen und sich diesbezüglich ein Stück weit zurücknehmen. (Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Herr Bergner, jetzt komme ich zu dem Punkt, wo Sie sagen, wir sollten ordentlich arbeiten – und dann sage ich: Das tun wir! (Zwischenruf Abg. Bergner, FDP: Arbeiten Sie lieber ordentlich, anstatt hier so ein Zeug zu erzählen!) Dann sage ich Ihnen aber mit derselben Überheblichkeit, wie Sie hier aufgetreten sind: Dann sollen Sie aber auch die Gesetzentwürfe ordentlich lesen. (Zwischenruf Abg. Bergner, FDP: Dann rei- chen Sie sie doch mal zeitiger ein!) Wenn Sie sagen, es wäre überhaupt nicht geregelt, unter welchen Voraussetzungen denn überhaupt der wahlrechtliche Gesundheitsnotstand einberufen werden kann oder festgestellt werden kann, dann verweise ich Sie auf § 5 Abs. 2. Dort ist es ausdrücklich erwähnt und ich kann es noch mal zitieren: „[…] eine übertragbare Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes in der Bevölkerung so zahlreich oder in so schwerer Ausprägung auftritt oder aufzutreten droht, dass dadurch Gesundheit und Leben einer Vielzahl von Menschen auch unter Berücksichtigung der Infektionsschutzkonzepte ernsthaft gefährdet erscheint“ – und jetzt kommt das Entscheidende – „und es für die Wahlberechtigten unzumutbar ist, zum Zwecke der Stimmabgabe einen Wahlraum aufzusuchen“. (Zwischenruf Abg. Bergner, FDP: Es gibt Rechtsbestimmungen!) Da haben Sie eine Definition und Sie müssen all diese Punkte, die da nachträglich aufgezählt sind, tatsächlich als erfüllt ansehen, um überhaupt den wahlrechtlichen Gesundheitsnotstand festzustellen. (Zwischenruf Abg. Bergner, FDP: Das ist so schwach, dass Sie mich enttäuschen!) Jetzt sage ich Ihnen ein Zweites, was Sie eben auch nicht berücksichtigt haben. Dass Sie möglicherweise eine Definition wollen, die jeden Sachverhalt, der in der Zukunft eintritt, irgendwie schon abbildet, das kann ich ja nachvollziehen, aber das ist praktikabel nicht möglich. Das ist auch fern jeder Realität. (Zwischenruf Abg. Montag, FDP: Bei der ThürKO haben Sie es selbst gefordert!) Aber es sind Kriterien, die weit über das hinausgehen, was in Ihrem Gesetzentwurf steht, Herr Montag, die wirklich abarbeitbar und feststellbar sind. Jetzt sage ich Ihnen aber auch noch etwas, was Sie auch negiert haben in Ihrem Redebeitrag: Es geht gar nicht darum, dass dann in diesem Zustand automatisch die Briefwahl einsetzt, sondern es geht darum, dass dann die Möglichkeit besteht. Es gibt also praktisch nach der gesundheitlichen oder Infektionslagenbewertung noch eine zweite Stufe, nämlich eine verfassungsrechtliche Bewertung. (Zwischenruf Abg. Bergner, FDP: Das ist ko- mödientauglich, was Sie machen!) Und da spielen die Argumente, die Sie hier aufgeführt haben, die aber auch die Redner der einbringenden Fraktionen benannt haben, eine große Rolle. Es wurde hier zum Beispiel auch – und deswegen will ich auch darauf noch mal verweisen – die Frage der Möglichkeit für die Parteien, auch digital abstimmen zu können, angesprochen. Herr Bergner, auch hier wiederum glaube ich, dass Sie den Gesetzentwurf nicht wirklich gründlich gelesen haben. Es sind erst mal zwei Regelungstatbestände in diesem Gesetzentwurf für zwei unterschiedliche Sachverhalte enthalten, einmal in § 2 des Neuwahlgesetzes für eine Neuwahl im Jahr 2021 und eine davon unabhängige Regelung in § 72 des Landeswahlgesetzes, die für alle künftigen Wahlen gilt. Das eine ist eine gesetzgeberische Ermächtigung der Parteien, auch abweichend von ihren Satzungsregelungen, nämlich dann, wenn sie überhaupt nicht mehr in der Lage sind, zusammenzukommen und eine Satzungsänderung zu beschließen, die digitale Parteitage ermöglicht, auch auf diese Form zurückzugreifen. Das andere ist, für künftige Wahlen unter den Voraussetzungen einer Pandemie praktisch durch das Ministerium feststellen zu lassen, dass abweichend von Satzungsregelungen auch derartige Verfahren in Anspruch genommen werden können. Dann haben Sie gesagt oder behauptet bzw. hier in den Raum gestellt, diese Regelung wäre nicht eindeutig, die Parteien wüssten gar nicht, was sie machen sollen. Deswegen kann ich Ihnen nur wieder sagen: Ein Wahlverfahren betrifft bei der Aufstellung von Kandidaten nicht nur die Schlussabstimmung, sondern sie beginnt beispielsweise schon bei der ersten Wahl, wenn man möglicherweise – das ist in den Parteien in Thüringen sehr unterschiedlich – die Kandidaten das erste Mal überhaupt auf die Liste setzt und im zweiten Schritt dann möglicherweise die Plätze einzeln wählt und im dritten Schritt die Komplettliste verabschiedet. Das ist das gesamte Wahlverfahren und es ist möglich, das elektronisch durchzuführen oder per Briefwahl. Dann steht ganz klipp und klar in diesem Gesetz, sowohl in § 5 des Neuwahlgesetzes, aber auch in § 72 des Landeswahlgesetzes: Wenn man sich im Verlauf dieses Verfahrens, was ich Ihnen beschrieben habe, für die elektronische Wahl entscheidet, dann muss mindestens der abschließende Schritt, nämlich die Schlussabstimmung über die Gesamtliste, per Briefwahl erfolgen. Das ist eindeutig in diesem Gesetz geregelt und deswegen verstehe ich überhaupt nicht, was Sie hier vorn versucht haben darzustellen, (Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) (Zwischenruf Abg. Bergner, FDP: Das erklä- ren wir Ihnen noch!) dass wir uns hier an einer unklaren Regelung versucht haben. Ich will auch noch mal kurz auf Herrn Walk eingehen, weil mir das wichtig ist. Herr Walk, Sie haben einen sehr sachlichen Redebeitrag gehalten, von dem sehr vieles auch natürlich in die Ausschussberatung mit einfließen muss. Wir haben selbst gesagt, dass man über § 5 sehr intensiv nachdenken, diskutieren muss, abwägen muss: Ist das überhaupt unter den Bedingungen mit den verschiedenen Schutzstufen, die ich eben benannt habe, gerechtfertigt? Aber Sie haben eingangs Ihres Beitrags gesagt: Dieser Gesetzentwurf enthält Einschränkungen des Wahlrechts. Jetzt will ich Ihnen mal sagen, dass das gar nicht so ist, sondern es sind sehr viele Erweiterungen des Wahlrechts enthalten, die notwendig sind, um diese Wahl unter den Bedingungen der Pandemie durchführen zu können. Eine Erweiterung in § 2 habe ich gerade angesprochen, nämlich die Möglichkeiten der Parteien, unter den Bedingungen der Pandemie auch abweichend von ihren Satzungen, wenn Satzungsänderungen nicht mehr möglich sind, anders ihre Kandidaten zu wählen. Und die werden, Herr Bergner, auch noch gewählt, auch noch in diesem Verfahren und auch dann, wenn sie sich während des digitalen Parteitags vorstellen. Die Wahlrechtsgrundsätze, die bestehen, müssen Sie in Ihren Parteien einhalten, das ist nicht Verantwortung des Gesetzgebers. Das einzuhalten ist die Verantwortung Ihrer Partei. Aber das ist eben eine Erweiterung der Möglichkeiten für die Parteien. Eine Erweiterung der Möglichkeiten insbesondere für kleine Parteien ist die Absenkung der Unterschriftenzahlen. Und da hat die AfD auch einfach unrecht, wenn sie sagt, es wäre nicht begründet. Also wenn man den Zusammenhang zwischen Sammlungszeit und Anzahl der notwendigen Unterschriften nicht versteht, dann sollte man sich hier eben auch nicht ans Pult stellen und das kritisieren. Natürlich ist es weniger möglich, eine ausreichende Anzahl an Unterschriften einzusammeln und abzugeben, wenn der Zeitraum dafür geringer ist. Deswegen steht beides eben auch im engen Zusammenhang und die Absenkung ist eben eine Erweiterung der Möglichkeiten für kleinere Parteien. Eine Erweiterung sind auch – Frau Henfling hat es angesprochen – die Öffnungszeiten der Wahllokale. Es ist eine Möglichkeit, stärker auf die individuellen Bedürfnisse zu reagieren. Es ist aber auch die Möglichkeit, unter Infektionsschutzbedingungen den Ansturm, wenn man so will, zu bestimmten Zeiten im Wahllokal etwas zu entkrampfen. Und es ist eben auch eine Erweiterung, wenn wir vorschlagen, den Landeswahlausschuss generell um Menschen zu erweitern, die die Befähigung zum Richteramt haben, um genau diese verfassungsrechtlichen Fragen auch dort in diesem Wahlausschuss zu diskutieren. Ich denke, es ist auch eine Erweiterung unserer eigenen parlamentarischen Kompetenz,

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