Steffen Dittes
Thüringer Gesetz für den Fall der vorzeitigen Durchführung von Neuwahlen für den Thüringer Landtag im Jahre 2021 sowie zur Änderung weiterer wahlrechtlicher Vorschriften
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, es liegt Ihnen ein Gesetz für den Fall der vorzeitigen Durchführung von Neuwahlen für den Thüringer Landtag im Jahr 2021 vor und ich bin mir sicher, es wird einige Schlaumeier unter uns geben – ich bin ja manchmal auch einer –, die dann in der Debatte darauf hinweisen, dass diese Wahl doch noch gar nicht festgelegt sei und die nächste geplante Wahl zu diesem Thüringer Landtag im Jahr 2024 zu erfolgen hat. Das ist formal richtig, aber die Tatsache, dass wir über eine Neuwahl des Thüringer Landtags im Jahr 2021 reden, die im Übrigen 70 Prozent der Thüringerinnen und Thüringer richtig und wichtig finden, hat natürlich eine Vorgeschichte.
(Beifall DIE LINKE)
Nach dem von CDU und FDP bewusst herbeigeführten Tabubruch hat dieser Thüringer Landtag Vertrauen in der Öffentlichkeit, aber auch politische Legitimation in vielen Augen von Thüringerinnen und Thüringern verloren. Auch das Vertrauen zwischen Fraktionen ist erheblich beeinträchtigt. Ich will daran erinnern, dass bereits am 6. Februar, einen Tag nach der Wahl des Ministerpräsidenten, der Kurzzeitministerpräsident, der mit den Stimmen der AfD gewählt worden ist, nicht nur seinen Rücktritt ankündigte, sondern auch im Namen der FDPFraktion den Vorschlag machte und sich dafür aussprach, den Thüringer Landtag so schnell wie möglich neu zu wählen. Es waren im Übrigen auch Parteien wie SPD und Linke, die diese Forderung auch in dieser Zeit erhoben haben. Letztendlich waren es die Parteien CDU, Linke, SPD und Grüne, die sich politisch darauf verständigt haben, den Landtag nach dem Beschluss des Haushalts für 2021, weil das der politischen Verantwortung eines Landtags entspricht, neu zu wählen. Meine Damen und Herren, diese Vereinbarung hat politisches Gewicht, denn sie ist Ausdruck des Demokratieprinzips. Ausdruck des Demokratieprinzips ist es, dass die Wählerinnen und Wähler der Souverän sind und über die politischen Belange in einem Land grundsätzlich durch die Abgabe ihrer Stimme zur Wahl eines Parlaments mitentscheiden. Ich will Sie daran erinnern, vor einer Woche hatten wir hier an dieser Stelle im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie darüber gesprochen, dass demokratische Prinzipien durch Infektionsgeschehen nicht beeinträchtigt werden dürfen. Das trifft das Parlament, was sich wesentliche Entscheidungen vorbehalten will. Umso mehr trifft es diejenigen, die uns mit ihrer Stimme bei einer Wahl erst die politische Legitimation verschaffen. Es trifft eben auch auf den Wählerwillen zu, der uns als Parlament bildet und konstituiert. Daraus ergibt sich eine besondere Verantwortung, Vorsorge zu treffen für den heute formal rechtlich noch nicht bestehenden Fall einer Neuwahl im Jahr 2021. Vorsorge in zweierlei Hinsicht: Wir müssen daran erinnern, dass die Neuwahl in dieser Form durch die vorzeitige Auflösung des Thüringer Landtags seit 1990 oder seit Bestehen der Thüringer Verfassung 1994 noch nie praktiziert worden ist, wir also überhaupt keine praktischen, aber auch keine rechtlichen Erfahrungen mit den dann geltenden verkürzten Fristen in Thüringen haben. Wir müssen in Kenntnisnahme der Landeswahlgesetze anderer Länder feststellen, dass insbesondere bei verkürzten Fristen infolge von vorzeitigen Neuwahlen eines Parlaments die Unterschriften, die insbesondere kleine Parteien zu leisten haben, erheblich reduziert werden. Das ist in Thüringen im Landeswahlgesetz nicht der Fall. Das führt bei einer vorgezogenen Neuwahl zu einer verfassungsrechtlichen Infragestellung dieser Wahl und zu deren Anfechtbarkeit. Kleinere Parteien haben entsprechende Klagen angekündigt. Nach Wertung dieser Ankündigungen und nach Kenntnisnahme des Landeswahlgesetzes sind wir der dringenden Überzeugung, dass für den Fall vorgezogener Neuwahlen grundsätzlich entsprechende Anpassungen im Landeswahlgesetz vorgenommen werden müssen. Wir sind zweitens der Auffassung, dass wir angesichts der Pandemiesituation die Grundlagen dafür schaffen müssen, dass auch unter den Bedingungen der Pandemie und auch unter den Bedingungen des einzuhaltenden Infektionsschutzes bei einer Wahl als grundlegendes demokratisches Prinzip die Wahlrechtsgrundsätze „allgemein“, „unmittelbar“, „frei“, „gleich“, „geheim“ zwingend einzuhalten sind. Wenn das unter den gegenwärtigen rechtlichen Bedingungen nicht möglich ist, dann müssen wir entsprechend nachsteuern. Das hat etwas mit Gesundheitsschutz, aber auch etwas mit demokratischen Wahlgrundsätzen zu tun. Weil einer dieser Wahlgrundsätze die geheime Wahl ist, will ich zu § 5 im Neuwahlgesetz vielleicht noch mal explizit erwähnen, wir sind uns bewusst, dass die hier zur Diskussion gestellte Regelung durchaus verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Die sind auch bei uns in den antragstellenden Fraktionen vorhanden und die sind nicht gerade unerheblich, weil natürlich mit einer flächendeckenden Briefwahl der Geheimhalt der Wahl durchaus infrage zu stellen ist. Deswegen werden wir natürlich nicht nur eine Formulierung diskutieren, die eine Ultima Ratio, also wirklich den äußersten Ausnahmefall darstellen kann, wenn wirklich der Besuch eines Wahllokales nicht mehr möglich ist. Aber wir wollen es deswegen auch zur Diskussion oder hier in das Antragsverfahren einbringen, weil wir nur so die Möglichkeit haben, im Rahmen des Anhörungsverfahrens im Ausschuss mit Verfassungsrechtlern darüber zu diskutieren, ist es sinnhaft, diese Regelung vorzunehmen, und ist es tatsächlich auch verfassungsrechtlich vertretbar. Das heißt, wir haben einen Abwägungsprozess vorzunehmen. Diesen Abwägungsprozess könnten wir nicht vornehmen, wenn wir diese Regelung nicht vorschlagen würden. Insoweit ist das kein Vorgriff auf die Entscheidung, sondern eine Einladung zur Diskussion. Die möchte ich aussprechen und beantrage namens der antragstellenden Fraktionen die Überweisung federführend an den Innen- und Kommunalausschuss und mitberatend an den Justizausschuss. Vielen Dank.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN)
