thueringer-landtag.de ↗

Heike Werner

12.11.2020 Sitzungen 7/29

Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes

Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, namens der Landesregierung möchte ich zu dem Gesetzentwurf der CDU Stellung nehmen. Es wurde schon gesagt, die CDU möchte mit dem Gesetzentwurf zwei Dinge klären: Zum einen die Möglichkeit, bis zu vier verkaufsoffene Sonnund Feiertage im Jahr durch Rechtsverordnung der Landkreise und kreisfreien Städte ohne Anlass zuzulassen, und zum Zweiten geht es um die Samstagsfreistellungsregelung. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen damit freiwillig auf einen arbeitsfreien Samstag im Monat verzichten können, sollen hierfür aber einen Antrag stellen müssen. Lassen Sie mich zunächst zum ersten Sachverhalt kommen. Nach § 10 Thüringer Ladenöffnungsgesetz können aus besonderem Anlass durch die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis bis zu vier verkaufsoffene Sonn- und Feiertage im Jahr durch Rechtsverordnung zugelassen werden. Das Jahr 2020 ist zweifellos ein besonderes Jahr, in dem sich der Einzelhandel großen Herausforderungen stellen musste. Sehr viele Einzelhandelsgeschäfte blieben pandemiebedingt wochenlang geschlossen. Hinzu kam, dass traditionelle Märkte, Messen, Volksfeste und andere Veranstaltungen über Wochen ausfallen mussten. In diesem Zusammenhang kam es nach dem schrittweisen Hochfahren zu der Nachfrage, ob die anlassbezogenen verkaufsoffenen Sonntage nachgeholt werden können. Auch verkaufsoffene Sonntage ohne besondere Anlässe sind zur Unterstützung des Handels immer wieder gefordert worden. Ich will es ganz deutlich sagen: Hier wurden keine Versprechen vom Ministerpräsidenten oder von mir leer wiederholt, sondern wir haben wiederholt klargestellt, dass die Öffnung der Verkaufsstellen an den Sonntagen auch 2020 nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes infrage kommt, insbesondere aus Anlass der Weihnachtsmärkte, soweit diese 2020 durchgeführt werden können. Wir haben uns sehr bemüht, dabei die Kommunen und Veranstalter zu unterstützen. Wir haben Branchendialoge durchgeführt, das heißt, wir haben gemeinsam Handlungsempfehlungen zur Durchführung der möglichen Weihnachtsmärkte unter Beachtung der Infektionsschutzregelungen im Ergebnis der Branchendialoge zur Verfügung gestellt. Momentan zeichnet sich leider ab, dass die geplanten Märkte und Veranstaltungen aufgrund des Anstiegs der SARS-Cov-2Fälle in vielen Orten leider abgesagt werden müssen. Ich gehe davon aus, dass der im Gesetzentwurf vorgesehene Wegfall des Anlasses auch auf diese Umstände zurückzuführen ist. Diesbezüglich habe ich aber eindeutige rechtliche Bedenken. Es wird in der Begründung des Gesetzentwurfs auf das Ladenöffnungsgesetz des Saarlandes verwiesen, nach dem Verkaufsstellen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen und dies lediglich den zuständigen Ortspolizeibehörden 14 Tage vorher angezeigt werden muss. Die Tage werden von den Verkaufsstelleninhabern festgelegt. Was Sie aber nicht gesagt haben, ist, dass auch im Saarland nur der erste Adventssonntag geöffnet werden darf, und auch dann nur von 13.00 bis 18.00 Uhr und nur, wenn die anderen vier Sonntage noch nicht verbraucht sind. Demgegenüber wurden aber in anderen Bundesländern neue Regelungen gefasst, zum Beispiel in Hessen. Zum Ende des Jahres 2019 wurden der Anlass als Voraussetzung für die Ladenöffnungen an Sonntagen wiedereingeführt und vergleichbare Voraussetzungen wie in Thüringen durch Änderung des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes vorgegeben. Das ist im Übrigen auch in anderen Bundesländern der Fall, denn nach Klagen und Urteilen wurde die anlassbezogene Öffnung wieder eingeführt. Sie wissen, die Gerichte urteilen zu Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen restriktiv und setzen den verkaufsoffenen Sonntagen deutliche Grenzen. Das heißt, sie schützen den freien Sonntag und schränken die Zulässigkeit von Sonn- und Feiertagsöffnungen ein. Besonders deutlich wurde das in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts von 2015 und 2017 zum Ausdruck gebracht. Die Ladenöffnung an einem Sonntag ist demnach verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn ein hinreichender Sachgrund für sie besteht. Das Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaberinnen und das Shoppinginteresse der Kunden genügen hierfür nicht. Herr Kemmerich, auch zusätzliche Sonntage werden die Probleme des Einzelhandels nicht lösen, es braucht dafür langfristige Lösungen. Es wurde schon gesagt, dazu braucht es ein Maßnahmenpaket, um tatsächlich Innenstädte und den Einzelhandel an der Stelle zu stärken. Aber ein Sonntag mehr oder weniger würde das Problem nicht lösen. Hinzu kommt aber auch, dass, in Thüringen jetzt den Anlassbezug zu streichen, bedeuten würde, dass höchstrichterliche Vorgaben außer Acht gelassen würden. Der wiederholt beklagte Verwaltungsaufwand soll den Vorgaben der Gerichte Rechnung tragen, zu mehr Rechtssicherheit führen und in Thüringen ein einheitliches Verwaltungshandeln garantieren. Nach den durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien bedarf es eines Ereignisses oder einer Veranstaltung, die mehr Besucherinnen und Besucher anzieht als die Ladenöffnung selbst. Nach der Rechtsprechung vom Bundesverfassungsgericht, Bundesverwaltungsgericht sowie Thüringer Oberverwaltungsgericht sind wirtschaftliche Belange nicht maßgeblich. Riskante Freigaben verkaufsoffener Sonntage können sich für eine Kommune sehr nachteilig auswirken. Wenn dagegen geklagt wird, kann das zu sehr kurzfristigen Absagen der Sonntagsöffnung, zum Beispiel durch eine einstweilige Anordnung, führen. Daher befürwortet die Landesregierung keine anlassfreie Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage. Zum zweiten Anliegen des CDU-Entwurfs: Die Bestimmung zum samstäglichen Beschäftigungsverbot von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen nach § 12 Abs. 3 Thüringer Ladenöffnungsgesetz soll vereinfacht werden, indem die Ausnahmetatbestände entfallen. Eine entsprechende Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss im Landtag ist seit 2012 – also auch schon unter RotSchwarz – nicht zustande gekommen. Die CDU greift das erneut auf. Ich will hier meine Bedenken dazu zumindest äußern. Die Thüringer Samstagsfreistellungsregelung besitzt bundesweit ein Alleinstellungsmerkmal. Auch das Berliner Ladenöffnungsgesetz kommt diesem nicht nahe. Sie ist für die Beschäftigten im Einzelhandel ein hohes Gut und dient dem Gesundheitsschutz und der besseren Vereinbarung von Familie und Berufsleben. Sehr geehrter Herr Bühl, wenn Sie sich fragen, wie es zu dieser gesetzlichen Regelung kommt, fragen Sie einfach mal in Ihrer Fraktion nach, die das damals mit beschlossen hat. Einen der zwei arbeitsfreien Samstage in die Freiwilligkeit zu stellen, birgt das Risiko, dass der zweite arbeitsfreie Samstag verloren geht. Das wurde hier schon gesagt: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind abhängig Beschäftigte und ich befürchte, dass zumindest in den vielen Unternehmen ohne Betriebsrat die Freiwilligkeit kaum gegeben ist. Die Gesetzesänderung wird in der Folge weitgehend dazu führen, dass in Thüringen nur noch ein Samstag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Monat beschäftigungsfrei bliebe. Das wird von mir nicht unterstützt. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

Alle Reden von Heike Werner Protokoll ↗