Heike Werner
Fragestunde
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Abgeordnete, im Namen der Landesregierung beantworte ich die Anfrage wie folgt: Zu Frage 1 und Frage 2: Nein, die Landesregierung erarbeitet keine Allgemeinverfügung für eine diesbezügliche Ausnahme. Damit entfällt die Antwort zu Frage 2. Zu Frage 3: Die Landesregierung will keine Änderung des Ladenöffnungsgesetzes. Die bestehenden Vorschriften des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes kann nur der Landesgesetzgeber, das heißt also das Parlament, ändern. Das Thüringer Ladenöffnungsgesetz enthält keine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung durch die Landesregierung zur Zulassung verkaufsoffener Sonn- und Feiertage. Lediglich der § 11 Abs. 2 Thüringer Ladenöffnungsgesetz eröffnet die Möglichkeit, dass das Thüringer Landesverwaltungsamt abweichend von den Bestimmungen der §§ 4 bis 10 Ausnahmen im öffentlichen Interesse über den Wirkungskreis von mehr als einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt hinaus bewilligen kann. Bei einer Ausnahmebewilligung im öffentlichen Interesse ist der verfassungsrechtlich verankerte Schutz von Sonn- und Feiertagen zu beachten. Für Ausnahmen im öffentlichen Interesse ist die Wirtschaftsförderung als Zielrichtung nicht maßgeblich. Zu Frage 4: Es hat lediglich Überlegungen für eine Allgemeinverfügung gegeben, mit der die Möglichkeit zur Freigabe verkaufsoffener Sonntage aus besonderem Anlass durch Rechtsverordnungen der Landkreise und kreisfeien Städte am ersten und zweiten Advent geschaffen werden sollte. Das wären also keine zusätzlichen, weiterhin wären nur vier verkaufsoffene Sonntage im Jahr möglich gewesen, nur die Eröffnung, dass auch der zweite oder erste Advent jeweils mit genutzt werden könnte. Das Thüringer Ladenöffnungsgesetz sieht eine solche Freigabe nur am ersten oder zweiten Adventssonntag bisher vor. Zur Beachtung der Interessen Betroffener wurden die Gewerkschaft ver.di als Arbeitnehmervertretung sowie die Evangelische und die Katholische Kirche zu den Überlegungen angehört. Die in den vorgetragenen Stellungnahmen geäußerten Bedenken fanden Berücksichtigung, eine Allgemeinverfügung wurde nicht erlassen.
