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Madeleine Henfling

GRÜNE 12.11.2020 Sitzungen 7/29

Thüringer Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden in Folge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder und zur Änderung weiterer Vorschriften

Meine sehr geehrten Damen und Herren, sehr geehrte Präsidentin! In seiner 26. Sitzung am 2. Oktober 2020 hat der Landtag beschlossen, den vorliegenden Gesetzentwurf der Fraktionen Die Linke, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen, Thüringer Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden in Folge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder und zur Änderung weiterer Vorschriften, an den Innen- und Kommunalausschuss zu überweisen. Der Innen- und Kommunalausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 10. Sitzung am 2. Oktober 2020 beraten und eine mündliche Anhörung beschlossen. Die mündliche Anhörung hat der Ausschuss in seiner 11. Sitzung am 5. November 2020 durchgeführt. In der Anhörung wurden der Gemeinde- und Städtebund sowie der Thüringer Landkreistag gehört. Beide Anzuhörende begrüßten den Gesetzentwurf. Der Gemeinde- und Städtebund wies zudem darauf hin, dass durch die beschlossenen Hilfsprogramme des Landes und des Bundes dann ein beachtlicher Teil der Haushaltsverschlechterung aufgrund der Corona-Pandemie ausgeglichen werden könne. Allerdings wurde unter anderem auch darauf hingewiesen, dass die Zielrichtung des Hilfsprogramms des Bundes ostdeutsche Kommunen im Vergleich zu den westdeutschen benachteilige, indem nur auf die Gewerbesteuerausfälle abgezielt würde. Das Gewerbesteueraufkommen in westdeutschen Kommunen sei ungleich höher, weshalb diese von den Hilfsprogrammen deutlich mehr profitieren würden. Zwar profitiere man in Thüringen auch ein wenig von der Unterstützung, aber man habe hohe Ausfälle auch im Einkommensteueranteil im Bereich der Einnahmen und von Gebühren und Beiträgen wie Schwimmbäder usw. Des Weiteren wies der Gemeinde- und Städtebund auf einige verfahrensrechtliche Probleme hin. So würde unter anderem in den Fällen, in denen eine Rückzahlungsverpflichtung zu erwarten sei, eine Zuführung zur allgemeinen Rücklage erforderlich werden. Die im kommenden Jahr dann erforderliche Entnahme könne grundsätzlich nur unter der Voraussetzung des § 22 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung erfolgen. Absatz 3 schreibt vor, dass der Ausgleich des Verwaltungshaushaltes durch Mittel der allgemeinen Rücklage nur unter besonderen Voraussetzungen erfolgen darf. Der Gemeinde- und Städtebund regte deshalb an, Absatz 3 komplett zu streichen oder wenigstens die Ausnahmeregelung für das Jahr 2020 in Absatz 4 um ein Jahr zu verlängern. Ein weiterer Vorschlag war die Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze, unter der die Rückzahlungsverpflichtung entfällt. Der Thüringische Landkreistag schloss sich den Ausführungen des Gemeinde- und Städtebundes an, ergänzte aber, dass nun das Jahr 2021 und die ablesbaren massiven Ausfälle und Mehrkosten im kommenden Jahr in den Blick genommen werden müssen. Außerdem müsse die FAG-Masse dauerhaft und regelgebunden um 200 Millionen Euro erhöht werden. Die Fraktionen Die Linke, der CDU, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen haben die genannten Anregungen des Gemeinde- und Städtebundes aufgegriffen und zum Plenum einen Änderungsantrag zur Beschlussempfehlung eingereicht. Dieser Änderungsantrag soll die Ausnahmeregelung in § 22 Abs. 4 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2021 verlängern und eine Bagatellgrenze für errechnete Rückzahlungsbeträge unter 1.000 Euro einfügen. Der Ausschuss beschloss einstimmig, die Annahme des Gesetzentwurfs der Fraktionen Die Linke, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen in der Drucksache 7/1718 zu empfehlen und der Landtagsverwaltung eine Redaktionsvollmacht, insbesondere im Blick auf die richtige Benennung des Bundesgesetzes, zu erteilen. Ich danke für die Aufmerksamkeit.

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