Heike Werner
Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist eine wichtige Arbeitsgrundlage für die örtlichen sowie für den überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Mit dem Ihnen vorliegenden Entwurf eines Änderungsgesetzes sollen die landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen an das derzeit geltende Bundesrecht angepasst werden. Nachfolgend möchte ich Ihnen die wesentlichen Änderungen kurz skizzieren und noch mal darauf hinweisen: In dem Fall geht es um die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Wie Sie wissen, ist im Bundesteilhabegesetz die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention festgelegt. Es gibt dazu verschiedene Umsetzungsstufen. Ziel ist, dass Menschen mit Behinderungen teilhaben können und vor allem selbstbestimmt teilhaben können. Wie Sie vielleicht wissen, trat am 1. Januar 2020 die dritte Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes in Kraft. Kernstück dieser Reformstufe war die Überführung der bisher im Fürsorgesystem der Sozialhilfe geregelten Eingliederungshilfe in das Neunte Buch Sozialgesetzbuch. Dadurch müssen Zuständigkeitsregelungen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe angepasst werden. Diejenigen Zuständigkeitsregelungen, die sich bisher im Ausführungsgesetz auf die Eingliederungshilfe bezogen, sind nunmehr gegenstandslos und sind daher aufzuheben. Weitere erforderliche Anpassungen betreffen die Korrektur der im Ausführungsgesetz zitierten Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, die zwischenzeitlich geändert wurden. Des Weiteren enthält das Ausführungsgesetz in § 6b eine Regelung, welche der Umsetzung eines Erstattungsverfahrens nach § 136a SGB XII dient. Im Rahmen dieses Erstattungsverfahrens müssen die Länder bzw. die örtlichen Träger der Sozialhilfe gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmte Meldungen vornehmen. Da die hierfür maßgeblichen Meldezeiträume und Meldetermine geändert wurden, ist eine entsprechende Aktualisierung der Ausführungsvorschriften notwendig. Schließlich sieht der Gesetzentwurf die Einführung eines anlassunabhängigen Prüfrechts für die Träger der Sozialhilfe in Bezug auf die Qualität und Wirtschaftlichkeit der mit den Leistungserbringern vereinbarten Leistungen vor. Ein Prüfrecht aus einem konkreten Anlass ergibt sich bereits aus dem Bundesgesetz. Der Bundesgesetzgeber räumt den Ländern jedoch die Möglichkeit ein, darüber hinaus anlassunabhängiges Prüfrecht zu regeln. Ich halte ein solches anlassunabhängiges Prüfrecht, das den Trägern der Sozialhilfe die Durchführung von Stichproben ermöglicht, im Interesse einer effektiven Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung für geboten. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN)
