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Anja Siegesmund

01.10.2020 Sitzungen 7/25

Fragestunde

Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Möller beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt: Gestatten Sie mir zunächst eine Vorbemerkung. Mir ist es hinsichtlich der Zuständigkeiten wichtig, darauf hinzuweisen, dass durch die 2008 im Freistaat Thüringen erfolgte Kommunalisierung von Aufgaben die emissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen in der Hand der Landkreise und kreisfreien Städte, also bei den unteren Behörden, liegt. Die Fragen 1, 2 und 3 beantworte ich deshalb gemeinsam. Die zuständige untere Naturschutzbehörde bei der Stadt Erfurt hat die artenschutzrechtlichen Belange im Rahmen ihrer Beteiligung im Emissionsschutzverfahren anhand der Kriterien des Avifaunistischen Fachbeitrags zur Genehmigung von Windenergieanlagen in Thüringen, veröffentlicht am 30. August 2017, geprüft. Im Ergebnis wurde die Zulassungsfähigkeit des Vorhabens unter Auflagen festgestellt. Unter den Auflagen sind Schutzmaßnahmen entsprechend der Vorgaben des sogenannten Avifaunistischen Fachbeitrags zu verstehen und insofern ist davon auszugehen, dass diese Schutzmaßnahmen das Tötungs- und Verletzungsrisiko für die betroffenen Vogelarten unterhalb der Signifikanzschwelle halten und damit das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz vermeiden. Zu Ihrer Frage 4: Im emissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren wurde keine artenschutzrechtliche Ausnahme gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG erteilt, da durch die Festlegung von Schutz- bzw. Vermeidungsmaßnahmen das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz abgewendet werden kann. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Fragen 1 bis 3 verwiesen.

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