Marcus Malsch
Drittes Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung – Einführung einer Abstandsregelung von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung
Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen, liebe Zuschauer, um die Akzeptanz für Windenergieanlagen zu erhöhen und gleichzeitig Schutzräume zur Wohnbebauung zu schaffen, haben die Länder mit § 249 Abs. 3 Baugesetzbuch die Möglichkeit erhalten, landesgesetzliche Mindestabstände von höchstens 1.000 Metern zur baulichen Nutzung zu Wohnzwecken vorzusehen. Wir wollen von dieser Länderöffnungsklausel Gebrauch machen und den Mindestabstand gesetzlich auf einheitlich 1.000 Meter festsetzen. Dabei definieren wir auch die Gebiete mit baulicher Nutzung zu Wohnzwecken, zu denen dieser Mindestabstand gelten soll. Ausdrücklich unberührt bleiben weitergehende Vorsorgeabstände, die von den Planungsträgern für die in den Planungsregionen aufzustellenden Regionalpläne festgelegt werden können. Wir schlagen vor, dass der Mindestabstand auf den Maximalwert von 1.000 Metern, und zwar einheitlich, festgesetzt wird. Von der Möglichkeit, unterschiedliche Mindestabstände für unterschiedliche Wohnnutzungen festzulegen, sehen wir ab. Werte Kolleginnen und Kollegen – und das will ich ganz klar sagen –, dieser Mindestabstand ist keine harte und pauschale Abstandsregelung, wie uns heute in der Presse hier von links vorgeworfen wird, es geht um einen Mindestabstand und dabei gehen wir an die obere Grenze dessen, was uns der Bund im Baugesetzbuch zugebilligt hat.
(Beifall CDU)
Mindestabstand heißt, dass das Windrad keinesfalls näher als 1 Kilometer am nächsten Häuschen steht. Es kann aber auch weiter weg sein, wenn die Planungsträger das festlegen. Dabei sollen sie sich nach den Bedürfnissen der Menschen richten und eben nicht nach ideologischen Flächenvorgaben oder CO -Reduktionszielen. 2
(Beifall CDU)
Der Vollständigkeit halber zurück zum Gesetzentwurf: Des Weiteren legen wir die vom Schutzbereich erfassten Gebiete fest. Dabei werden im Rahmen der §§ 30 und 34 Baugesetzbuch nur solche Gebiete vom Schutzbereich der Norm erfasst, in denen Wohngebäude nach der Baunutzungsverordnung nicht nur ausnahmsweise zulässig sind. Zudem werden Wohngebäude im Bereich von Außenbereichssatzungen nach § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch einbezogen. Bei den erstgenannten Gebieten handelt es sich um vergleichbare Flächen mit verstärkter Wohnbebauung. Ausdrücklich abgesehen haben wir derzeit von einer Bestandsschutzregelung für Windradinvestoren, die gegebenenfalls einen Antrag auf Genehmigung von Windrädern gestellt haben. Darüber kann im Gesetzgebungsverfahren noch diskutiert werden. Vielen Dank.
(Beifall CDU)
