Robert Sesselmann
Gesetz zur Änderung des Thüringer Maßregelvollzugsgesetzes
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau Präsidentin, nachdem im Ausschuss nur die schriftliche Anhörung des Ökumenischen Hainich Klinikums gGmbH fruchtete, der befragte Gemeinde- und Städtebund sich für unzuständig erklärte, fehlt es uns als einziger Oppositionsfraktion schlicht und ergreifend an einer medizinischen, einer juristisch sachverständigen Bewertung dieses Gesetzesänderungsvorhabens. Der besprochene Gesetzentwurf ist aus juristischer Sicht sehr fragwürdig. Nach der Richtlinie 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 sollen unter anderem Verfahrensgarantien zum Schutz von Kindern festgelegt werden. Die Umsetzung ist aus Sicht der AfD-Fraktion jedoch mangelhaft erfolgt. Artikel 12 spricht von Kindern, die §§ 10, 13 und 14 des Thüringer Maßregelvollzugsgesetzes sprechen im Wortlaut von „Jugendlichen“. Damit ist eindrucksvoll belegt, dass das Ziel der Richtlinienumsetzung mehr als verfehlt erscheint. Die Begrifflichkeiten „Kind“, „Jugendlicher“ und „Heranwachsender“ sind nicht differenziert. Das Gesetz ist nur zu verstehen, wenn zur Auslegung die vorbezeichnete Richtlinie herangezogen wird. § 13 Abs. 6 Satz 1 des Thüringer Maßregelvollzugsgesetzes, in dem es um die getrennte Unterbringung von Jugendlichen und Erwachsenen geht, bleibt aufrechterhalten, obgleich der medizinische Sachverständige des Klinikums darauf hingewiesen hat, dass er diese Regelung für mehr als bedenklich hält. Ich darf zitieren: „Insofern Sie in Ihrem Gesetzesentwurf nochmals betonen, dass die Unterbringung minderjähriger forensischer Patienten nicht mit Erwachsenen gemeinsam erfolgen soll/darf, weise ich darauf hin, dass die Anzahl minderjähriger forensischer Patienten für unser Bundesland stets sehr gering ist. Aktuell befindet sich auf der Station noch 1 Patient im minderjährigen Alter (15 Jahre), die anderen 12 Patienten haben die Volljährigkeitsgrenze überschritten in einem Alter bis 25/26 Jahre.“ Also wir erkennen daraus auf eindrucksvolle Weise, dass dieses Gesetz für eine Person gemacht wird. Das ist natürlich „extrem effektiv“, da kann man wieder sehen, wie die Arbeit der EU und des Rates funktioniert – nämlich an der Sache vorbei.
(Beifall AfD)
Ich darf weiter zitieren: „Im Höchstfall fand sich eine Belegung von 2 – 4 minderjährigen Patienten in der Vergangenheit. Die Bildung einer eigenen organisatorischen Einheit“ – so der ausführende Sachverständige – „ist demnach personell nicht möglich“ – so viel zum Thema, es entstünden keine weiteren Kosten bei diesem Gesetzesvorhaben – „und es kommt hierdurch zwangsläufig zu einer Mischbelegung mit jüngeren erwachsenen Patienten.“ Weiter heißt es hierzu: „Die Etablierung einer reinen Station für minderjährige Patienten wäre nur Bundesland übergreifend möglich, dann sicher wiederum um den Preis der Heimatferne mit schlechteren Kontaktmöglichkeiten zur Ursprungsfamilie und einer schwierigeren Resozialisation.“ Wenn man sich das anschaut, gibt es hier zwei Problembereiche. Der erste Problembereich ist: Wir müssen die Patienten in ein anderes Bundesland geben, was wahrscheinlich nicht zum Erhalt der Arbeitsplätze führt und das gerade unter dem Blickwinkel, dass jetzt wieder eine Re-Verstaatlichung des Maßregelvollzugs angedacht ist. Das halten wir für problematisch. Und zweitens konterkariert § 13 Abs. 6 Satz 1 diese Vorschrift. Die Ziele der Richtlinie stellen sich demnach gegen den Resozialisierungsgedanken, welcher unter anderem in der Vorbemerkung in der Ziffer 9 der Richtlinie Erwähnung fand. Nach den Ausführungen des Ärztlichen Direktors des ÖHK gGmbH Mühlhausen, der kommissarischer Chefarzt der Klinik für Forensische Psychiatrie ist, sieht es folgendermaßen aus – ich darf zitieren –: „[D]ie beabsichtigten Gesetzesänderungen sind insgesamt durchweg zu begrüßen“
(Zwischenruf Abg. Plötner, DIE LINKE:
Reicht aus!) – und dann – „und entsprechen auch bereits [der] heutigen Alltagspraxis.“ Ja, Sie sagen, es reicht aus. Und da muss ich Ihnen vorhalten, dass, wenn das begrüßt werden soll, sich die Frage stellt: Wo ist denn hier ein Regelungsbedarf oder eine Regelungslücke? Die ist nämlich gar nicht zu erkennen, wenn bereits so gearbeitet wird und es keiner entsprechenden Umsetzung bedarf. Aber wenn Sie hier einmal dabei sind und entsprechend umsetzen, dann sollten Sie auch die Richtlinie ordnungsgemäß umsetzen, und zwar in allen Teilbereichen. § 10 zum Beispiel zeigt auf, dass Sie nur die medizinische Untersuchung und die Dokumentation regeln, es fehlt aber die Regelung zur Antragsberechtigung und inwieweit Untersuchungen von Amts wegen durchgeführt werden können.
(Beifall AfD)
Hierzu führt die Richtlinie aus. Artikel 12 der Richtlinie enthält weitere Punkte, um den § 14 Abs. 3 des Thüringer Maßregelvollzugs zu ergänzen. Ich möchte jetzt nicht in die Einzelheiten gehen, aber das ist weitaus umfangreicher, als die Formulierung in § 14 Abs. 3 das abbildet. Deshalb, sehr geehrte Damen und Herren, möchte ich im Ergebnis dessen Folgendes für die AfD-Fraktion hier verkünden, dass wir einer mangelhaften Richtlinienumsetzung nicht zustimmen können in der Endabstimmung, aber dass wir natürlich einer erneuten Überweisung nach § 59 der Geschäftsordnung zustimmen, um zumindest die formalen Fehler, die hier sind, was „Kind“, „Jugendliche“ und „Heranwachsende“ sind, zu korrigieren und eventuell den § 14 Abs. 3 entsprechend zu korrigieren. Das halte ich für notwendig. Aber es ist natürlich so, dass, wenn ein Gesetz für maximal eine und zwei bis vier Personen gemacht wird, es dann im Endeffekt wahrscheinlich keine Rolle spielt, ob wir dem zustimmen oder nicht. Vielen Dank.
(Beifall AfD)
(Zwischenruf Abg. Meißner, CDU: Warum
haben Sie das nicht im Ausschuss angesprochen?)
