Torben Braga
Herzlichen Dank, Frau Präsidentin. Meine Damen und Herren, mein Antrag, um es von dieser Stelle zu dokumentieren, betrifft die Durchführung der Wahlen zweier Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission und die Wahl eines Mitglieds der Kommission nach Artikel 10 Grundgesetz, die jeweils unter Tagesordnungspunkt 48 und 49 vorgesehen sind und vereinbarungsgemäß, wie gerade eben vorgetragen, am Donnerstag nach der Mittagspause aufgerufen werden sollen. Wie wir soeben bei der Feststellung der Tagesordnung gehört haben, sind die Mitglieder des Vorstands im Vorfeld der heutigen Sitzung mehrheitlich übereingekommen, in Anlehnung an einen Beispielsfall aus der ersten Wahlperiode im Fall der Nicht-Wahl der vorgeschlagenen Abgeordneten lediglich einen weiteren Wahlgang durchzuführen. Dem widerspreche ich. Ich beantrage für meine Fraktion, dass die Wahlgänge durchgeführt werden, und zwar über sämtliche eingereichten Wahlvorschläge meiner Fraktion, bis entweder eine gesetzeskonforme Besetzung beider Gremien sichergestellt ist oder über sämtliche Wahlvorschläge abgestimmt wurde.
(Beifall AfD)
Anlass für die Einreichung dieser als ungewöhnlich hoch wahrgenommenen Anzahl von Wahlvorschlägen war – wie Sie selbst wissen dürften – die Ankündigung der Präsidentin selbst, die Parlamentarische Kontrollkommission unabhängig vom Ausgang der zu dieser Plenarsitzungswoche durchzuführenden Wahlen konstituieren zu wollen. Es handelt sich dabei aus Sicht meiner Fraktion zwar um eine offenkundig rechtswidrige Absicht, dies wird aber nicht der Landtag, vor allem nicht hier und nicht heute, festzustellen haben. Fakt ist jedoch, dass Frau Präsidentin damit einerseits unsere Fraktion, andererseits aber auch den gesamten Landtag in Zugzwang gesetzt hat, eine gesetzeskonforme Besetzung dieses Gremiums sicherzustellen. Ich erlaube es mir, zur besonderen Untermauerung dieser Feststellung des eigentlich Offenkundigen aus der gutachterlichen Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes zu zitieren, die anlässlich des Streits um die Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission vor einigen Monaten in Auftrag gegeben wurde. Zitat: „Weil eine rechtssichere Konstituierung der ParlKK erst nach erfolgreicher Wahl aller fünf gesetzlich vorgesehenen Mitglieder möglich sein wird und einer Fortführung der Tätigkeit der nur vom vorigen Landtag legitimierten ParlKK verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt sind, droht der wegen des Verfassungsauftrags aus Art. 97 Satz 3 ThürVerf nicht hinnehmbare Zustand einer fehlenden ständigen Kontrolle der Verfassungsschutzbehörde. Um dies zu verhindern und seiner Funktionsgewährleistungspflicht nachzukommen, muss der Landtag unter Wahrung der verfassungsrechtlich gebotenen und einfachgesetzlich […] konkretisierten Chancengleichheit der Fraktionen eine innerparlamentarische Lösung zur Wahl und Einsetzung einer funktionsfähigen ParlKK herbeiführen.“ Jedenfalls nach der Maßgabe des vom Landtag als Gesetzgeber selbst erlassenen Thüringer Verfassungsschutzgesetzes ist er von Verfassungs wegen gehalten, alsbald zwei von der AfD-Fraktion vorgeschlagene Abgeordnete in die Kommission zu wählen. Umgekehrt ist auch die Fraktion der AfD in der Pflicht, sich dauerhaft um die Präsentation potenziell geeigneter Kandidaten zu bemühen. Da die angemahnte innerparlamentarische Lösung trotz diverser Versuche meiner Fraktion, mit anderen hier im Hause vertretenen Kräften hierüber eine Verständigung zu erzielen, nicht herbeizuführen war, bleibt aus meiner Sicht Folgendes festzustellen – und auch das wird in der Sache vom genannten Gutachten bestätigt –: Meine Fraktion ist geradezu verpflichtet, Wahlvorschläge einzubringen und ungeachtet gegebenenfalls abschlägig durchlaufener Wahlgänge erneute Wahlvorschläge einzureichen. Dieser Pflicht ist die Fraktion nachgekommen. Der Landtag ist hingegen verpflichtet, nachweisbar das Seinige zu tun und diese Wahlgänge zu ermöglichen. Um das auch noch deutlich von hier vorn zu betonen: Es geht hier nicht darum, dem einzelnen Abgeordneten vorzuschreiben, wen er zu wählen hat oder nicht zu wählen hat. Um diesen politischen Streit geht es hier nicht, es geht um die Feststellung, dass der Landtag verpflichtet ist, die Wahl überhaupt zu ermöglichen oder jedenfalls nicht die Möglichkeit hat, die Zahl der Wahlgänge in der hier beabsichtigten Form einzuschränken.
(Beifall AfD)
Selbstverständlich ist mir bekannt, dass die Durchführung einer derart hohen Anzahl von Wahlgängen die Abarbeitung der restlichen Tagesordnung verzögern könnte. Dies kann jedoch nicht als Begründung dafür herhalten, den Landtag aus seiner Pflicht zu entlassen, diese Wahlgänge auch durchzuführen. Im Übrigen eröffnet die Geschäftsordnung andere Möglichkeiten, die notwendigen Zeiträume für einzelne Wahlen deutlich zu reduzieren. Auch die zugegebenermaßen unwahrscheinliche, gleichwohl aber nicht auszuschließende Möglichkeit, dass ein Wahlvorschlag tatsächlich eine Mehrheit findet und eine rechtskonforme Besetzung der Gremien endlich sichergestellt wird, dürfte das ganze Verfahren erheblich abkürzen. Erlauben Sie mir zum Schluss also noch folgende Feststellung: Für die Verständigung im Vorstand, die Zahl der durchzuführenden Wahlgänge auf zwei zu reduzieren, gibt es schlicht keine Grundlage. Der Hinweis auf den beim besten Willen nicht in Ansätzen vergleichbaren Fall aus der ersten Wahlperiode greift nicht. Ein einziger, dazu auch nicht vergleichbarer Fall, zumal schon vor über 25 Jahren, begründet im Übrigen beim besten Willen keine parlamentarische Übung und Praxis. Der Verweis, der zwar heute noch nicht kam, aber dafür gestern in der Runde der Parlamentarischen Geschäftsführer, auf § 50 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags überzeugt ebenso wenig. Dort wird lediglich die Reihenfolge zur Abarbeitung der Vorlagenarten aufgelistet. Sollte man hier eine derart strenge Auslegung dieses Paragrafen anstreben, so wäre jede davon abweichende Absprache, wie sie bei fast jeder Ältestenratssitzung üblich ist – und ich weise dazu einfach auf die Fußnoten auf der Plenareinladung für die heutige Sitzung hin –, unzulässig und daher hinfällig. Wir müssten uns also bei jeder Sitzung streng an die Tagesordnung halten, eine vorzeitige Abarbeitung bestimmter Punkte bzw. Verschiebung oder Vorziehung dieser Punkte wäre unzulässig. Sie sehen selbst, meine Damen und Herren, dass das nicht wirklich praktikabel wäre. Ich bitte daher um Zustimmung für den Antrag meiner Fraktion zur Abarbeitung der Tagesordnung in der beschriebenen Weise. Danke schön.
(Beifall AfD)
