Heike Werner
Grundrechte der Bürger nicht länger einschränken, keinen Impfzwang durch verpflichtende Immunitäts-/Impfnachweise einführen
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, zunächst möchte ich noch einmal an Herrn Hartung anknüpfen, insofern als Herr Hartung, glaube ich, der Letzte ist, der sich bei Kritik an der Landesregierung zurückhalten würde. Das ist gut so!
(Zwischenruf Abg. Dr. Hartung, SPD: So ist
das!)
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN) Das wollte ich an dieser Stelle zumindest angemerkt haben. Die AfD begehrt mit ihrem Antrag in Ziffer 1 die Feststellung des Landtags, dass die Voraussetzungen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite mit Bezug auf § 5 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes nicht mehr vorliegen. § 5 Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt und diese Feststellung auch wieder aufhebt. Rechtsfolge dieser Feststellung durch den Deutschen Bundestag ist die in § 5 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz vorgesehene Ermächtigung des Bundesministeriums für Gesundheit zu einer umfangreichen Anordnungsbefugnis. Diese Ermächtigungsgrundlage besteht nur so lange, bis diese Feststellung wieder aufgehoben wird. Sowohl die Feststellung als auch die Aufhebung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite können also nur durch den Bundestag getroffen werden. Daraus ergibt sich, dass eine Feststellung oder die von der AfD-Fraktion begehrte Aufhebung durch den Thüringer Landtag im Gesetz nicht vorgesehen ist. Selbst wenn sich der Landtag der Auffassung der AfD inhaltlich anschließen würde, würde die nach § 5 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz vorgeschriebene Rechtsfolge nicht eintreten. Aber auch inhaltlich kann dem AfD-Antrag nicht gefolgt werden. Es liegt nach wie vor eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vor. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, auch wenn das Gesetz keine Definition der Begriffe Epidemie oder Pandemie enthält, so ist doch auch dem Bundestag oder gar dem Landtag nicht freigestellt, beliebige Zustände zur Epidemie zu erklären. Die Begriffe sind klar definiert. Als Epidemie wird das Auftreten einer ansteckenden Krankheit bei einer großen Zahl von Menschen in einem bestimmten Verbreitungsgebiet verstanden. Wenn eine Epidemie sich weltweit sowie länder- und kontinentübergreifend ausbereitet, spricht man von einer Pandemie. Da sich die Krankheit COVID-19 bereits am 11. März 2020 in 115 Ländern, darunter auch Deutschland, ausgebreitet hatte, stufte die Weltgesundheitsorganisation die Verbreitung des Coronavirus als Pandemie ein. Der Deutsche Bundestag hat in der 154. Sitzung am 25. März 2020 daher die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite zu Recht getroffen. Am 31. März 2020 verzeichnete Deutschland, verteilt über alle Bundesländer, nach Angaben des Robert Koch-Instituts 61.913 infizierte Personen. Bis heute haben sich in Deutschland über 200.000 Menschen mit dem Coronavirus infiziert, mehr als 9.000 Menschen sind daran gestorben. Weltweit werden immer neue Höchstzahlen an Neuinfektionen vermeldet. Das Virus ist weiterhin hoch ansteckend, es gibt kein spezifisches Medikament und keine Impfungen. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 5 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes für die in § 5 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz genannten Befugnisse liegen damit immer noch vor. Dagegen sprechen auch nicht die in Ziffer 2 des AfD-Antrags vorgetragenen Argumente. Die dort aufgeführten Punkte sind vielmehr ein Beleg dafür, dass durch rechtzeitiges sachgerechtes Handeln die Epidemie deutschlandweit bisher so eingedämmt werden konnte, dass es nicht zu einer Überlastung des Gesundheitssystems kam. Ich hoffe doch sehr, dass die AfD nicht darauf abzielt, dass das Feststellen einer epidemischen Lage nationalen Ausmaßes zunächst als Voraussetzung einer Belastung des Gesundheitssystems bedarf. Zu Ziffer 3 ist anzumerken, dass derzeit noch kein zugelassener Impfstoff gegen das Virus SarsCoV-2 für die Bevölkerung zur Verfügung steht. Hier will ich noch mal zum Verdrehen der Aussagen durch Herrn Lauerwald sagen: Die Landesregierung hat immer gesagt: Wir hoffen auf einen Impfstoff. Aber es war immer klar und wir haben immer deutlich gemacht, dass wir unsere Maßnahmen eben nicht davon abhängig machen können, sondern von den derzeitigen Lagen vor Ort. Zur in Ziffer 4 begehrten Feststellung muss gesagt werden, dass die Thüringer Landesregierung immer den Standpunkt vertreten hat, dass Impfungen gegen das Coronavirus nur auf freiwilliger Basis erfolgen dürfen. Das ist auch die Antwort auf II. Ansonsten will ich mich inhaltlich nicht weiter zu diesen Verschwörungsgeschichten der AfD äußern. Das sind keine Verschwörungstheorien, sondern höchstens geschichten. Nur so viel: Immer wieder einen ‑ Impfzwang-Popanz aufzubauen ist unredlich. Das ist eben der unredliche Wahlkampf, den die AfD hier betreibt.
(Beifall DIE LINKE)
Auf Kosten der Verunsicherung von Menschen wollen Sie, indem Sie Angst schüren, politisches Kapital aus einer Pandemie schlagen. Das ist – das muss ich so sagen – widerlich. Gerade verunsicherte und instabile Menschen treiben Sie damit in noch mehr Angst. Das ist ein gefährliches und vor allem ein menschenverachtendes Geschäftsmodell.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN) Die Landesregierung und R2G setzen hier auf Aufklärung und auf umfangreiche Informationen. Aus den genannten Gründen sind auch die von der AfDFraktion genannten Begehren abzulehnen. Zum Antrag der AfD liegt ein Alternativantrag der CDU vor, der die Landesregierung auffordert, „dem Bundesrat eine Gesetzesinitiative vorzulegen, die rechtlich klar regelt, unter welchen Voraussetzungen eine epidemische Lage von nationaler Tragweite […] festgestellt bzw. wieder aufzuheben ist“, und „dem Landtag einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Ausübung des Verordnungsrechts gemäß Artikel 80 Abs. 4 Grundgesetz auf eine landesgesetzliche Grundlage stellt.“ Auch wenn grundsätzlich eine Gesetzesinitiative, die dazu dient, unbestimmte oder vermeintliche Rechtsbegriffe zu definieren, wegen größerer Rechtssicherheit sinnvoll erscheint, so bergen andererseits solche Definitionen die Gefahr, dass Definitions- und Regelungslücken bestimmte Fälle nicht abdecken, die doch die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite erfordern. Die Rechtmäßigkeit der Anordnungsbefugnis des Bundesministeriums für Gesundheit und damit das Umsetzen oftmals unverzüglich erforderlicher Maßnahmen zum Erhalt von Gesundheit und Leben hingen dann an der jeweiligen Definition. Hier werden die Handlungsmöglichkeiten unter Umständen zu weit eingeschränkt. Das darf im Fall von Notwendigkeiten schnellen Umsetzens wie bei gefährlich übertragbaren Krankheiten nicht passieren. Aber darauf wurde in der Debatte auch schon eingegangen. Zu Nummer II des Alternativantrags ist anzumerken, dass die Länder im Fall der hier vorliegenden konkurrierenden Gesetzgebung, zu der Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten nach Artikel 74 Nr. 19 Grundgesetz gehören, die Befugnis zur Gesetzgebung nur so lange und so weit haben, wie der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit keinen Gebrauch macht. Hier hat aber der Bund durch die schon benannten und in § 5 Infektionsschutzgesetz geregelten Festlegungen von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Aus diesem Grund ist den Ländern dieser Regelungsbereich entzogen. Die länderübergreifende Beurteilungs- und Verordnungsermächtigung in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite muss zur Vereinheitlichung der länderübergreifenden Maßnahmen dem Bund überlassen bleiben, damit er wirksame Maßnahmen schnell durchsetzen kann. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN)
