Torben Braga
h) Antrag des Wahlprüfungsausschusses gemäß § 60 Abs. 2 Thüringer Landeswahlgesetz auf Zurückweisung des Einspruchs
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, auch hier liegt Ihnen die zu beratende Vorlage mit Ausführungen zum Tatbestand und zu den Entscheidungsgründen für die Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses in Drucksache 7/1121 in Neufassung vor. Ich werde mich auch hier daher kurzfassen. In diesem Fall hat der Einspruchsführer, ein Herr S. K. aus 07743 Jena bzw. ein Bevollmächtigter, vorgetragen, die Feststellung des Landeswahlausschusses, die Gesamtzahl der Sitze im 7. Thüringer Landtag von 88 auf 90 Sitze zu erhöhen, würde gegen § 5 Abs. 6 Satz 2 Thüringer Landeswahlgesetz in Verbindung mit Artikel 46 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen verstoßen. Der Landeswahlausschuss habe verkannt, dass es nicht nur eine, sondern ganze vier verschiedene Möglichkeiten gäbe, um das Überhangmandat auszugleichen, das für die CDU aufgrund ihrer 21 in den Wahlkreisen errungenen Sitze entstanden sei. Er hat Berechnungen beigelegt, aus denen sich für insgesamt vier verschiedene Gesamtzahlen an Sitzen, nämlich 90, 91, 92 und 93 Sitze, ein Ausgleich des einen Überhangmandats durch 1, 2, 3 oder 4 Ausgleichsmandate an andere Parteien ergibt. Der Einspruchsführer ist der Ansicht, der Grundsatz der Gleichheit der Wahl aus Artikel 46 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und Artikel 28 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz könne zwar keine vollkommene Gleichheit erzwingen, gebiete jedoch, die Abweichungen des Stimmenanteils der Parteien an der Gesamtstimmenzahl und dementsprechend ihres Idealanteils an den Gesamtmandatszahlen so gering wie möglich zu halten. § 5 Abs. 6 Satz 2 Thüringer Landeswahlgesetz müsste deshalb verfassungskonform so ausgelegt werden, dass sich die Gesamtzahl der Sitze dem errechneten Verhältnis bestmöglich nähere. Daher sei nur eine Gesamtsitzerhöhung auf 92 Sitze von § 5 Abs. 6 Satz 2 Thüringer Landeswahlgesetz in Verbindung mit Artikel 46 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen gedeckt. Der Wahleinspruch war zulässig, wurde jedoch als offensichtlich unbegründet vom Wahlprüfungsausschuss zurückgewiesen. Die Auffassung des Einspruchsführers, die Sitzverteilung sei falsch berechnet worden, ist unzutreffend. Entgegen dem Vortrag des Einspruchsführers war die Gesamtzahl der Sitze im 7. Thüringer Landtag nicht auf 92 Sitze festzulegen. Die vom Landeswahlausschuss vorgenommene Berechnung der Sitzverteilung ist nicht zu beanstanden. Mit der Erhöhung der Gesamtzahl der Sitze um ein Mandat zugunsten der SPD hat der Landeswahlausschuss der gesetzlichen Forderung des § 5 Abs. 6 Satz 2 Thüringer Landeswahlgesetz entsprochen, die Gesamtzahl der Sitze so lange zu erhöhen, bis sich auf der Grundlage einer Berechnung nach § 5 Abs. 3 Thüringer Landeswahlgesetz 21 Sitze für die CDU ergeben. Ein anderes Berechnungsverfahren als ein Vorgehen nach § 5 Abs. 3 Thüringer Landeswahlgesetz sieht das Landeswahlgesetz nicht vor. Ein vergleichbarer Einspruch in Bezug auf die letzte hessische Landtagswahl wurde erst im Dezember 2019 entsprechend vom Wahlprüfungsgericht beim Hessischen Landtag beschieden. Die Entscheidung hat insofern auch für Thüringen Relevanz, als die dort einschlägige Vorschrift des § 10 Landeswahlgesetz Hessen inhaltsgleich zu § 5 Abs. 3 Thüringer Landeswahlgesetz ist. Das am 7. November vom Landeswahlausschuss festgestellte endgültige Ergebnis der Wahl der Abgeordneten des 7. Thüringer Landtags entspricht mithin den wahlgesetzlichen Vorgaben, der Einspruch ist zurückzuweisen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in Drucksache 7/1121 – Korrigierte Fassung – verwiesen. Danke schön.
(Beifall AfD)
