Madeleine Henfling
f) Antrag des Wahlprüfungsausschusses gemäß § 60 Abs. 2 Thüringer Landeswahlgesetz auf Zurückweisung des Einspruchs
Meine sehr geehrten Damen und Herren, mit Schreiben vom 15. November 2019 hat Herr M. F. aus Langenwetzendorf die Wahl zum 7. Thüringer Landtag am 27. Oktober 2019 angefochten. Zur Begründung seines Einspruchs trägt der Einspruchsführer vor, dass er zur Landtagswahl am 27. Oktober 2019 im Kulturhaus Langenwetzendorf als Wahlbeobachter aufgetreten sei. Ein im Wahlraum anwesender Kontaktbereichsbeamter habe ihn kurz vor 18.00 Uhr aufgefordert, den Wahlraum zu verlassen. Er habe sich von außen über den Tisch beugen müssen, um die Wahlurne zu begutachten. Ihm sei aufgefallen, dass das Siegel auf einer Seite nicht voll und fest auf dem Urnendeckel geklebt habe. Nachdem die Wahlurne auf den Tisch geleert worden sei, habe er den Wahlraum zur Auszählung wieder betreten und aus der Entfernung das Geschehen beobachtet. Des Weiteren habe ein immer unkontrollierbareres Durcheinander und Wirrwarr bei der Auszählung stattgefunden. Kurz nach Beginn der Auszählung habe eine Frau den Raum betreten, die so lange anwesend gewesen sei, bis die Stimmen ausgezählt worden seien, um anschließend das Ergebnis per pedes der Gemeinde zu übermitteln. Aufgrund der wiederholten negativen Vorfälle zweifle er das Wahlergebnis in Langenwetzendorf an, insbesondere des Wahllokals Kulturhaus, und verlange eine Neuauszählung in seinem Beisein durch neutrale und unabhängige Personen. Der Einspruch wird zurückgewiesen. Von einer mündlichen Verhandlung wird abgesehen, weil der Einspruchsführer keine Tatsachen vorgetragen hat, aus denen sich – mal die Richtigkeit unterstellt – ein Wahlfehler ergeben könnte. Der Einspruchsführer beanstandet vorübergehenden Ausschluss seiner Person aus dem Wahlraum. Dieser findet seine Rechtfertigung in § 56 Thüringer Landeswahlordnung. Danach ist nach Ablauf der Wahlzeit um 18.00 Uhr der Zutritt zum Wahlraum so lange zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimme abgegeben haben. Der Einspruchsführer hatte auch während der vorübergehenden Absperrung der Tür Einblick in den Wahlraum und zur Auszählung auch wieder Zugang zum Wahlraum. Ein Wahlfehler ist somit nicht ersichtlich. Und auch wenn das Siegel nicht voll und fest befestigt war, so ist dies auch noch kein Wahlfehler, da § 47 Thüringer Landeswahlordnung nur vorsieht, dass Wahlurnen mit einem verschließbaren Deckel versehen, ausreichend groß und derart beschaffen sein müssen, dass sie die Stimmzettel in einer das Wahlgeheimnis wahrenden Weise aufnehmen können. Nach schriftlicher Auskunft des Wahlvorstands war die Urne neben zwei Siegeln mit Schloss versehen. Das Durcheinander und Wirrwarr nach Ansicht des Einspruchsführers ist ebenfalls kein Beanstandungsgrund, da zum Beispiel insbesondere das in § 64 Thüringer Landeswahlordnung geregelte Verfahren der Stimmenauszählung die Bildung mehrerer verschiedener Stimmzettelstapel und die Übergabe in Teilen an verschiedene Mitglieder des Wahlvorstands ausdrücklich vorsieht. Auch die Darstellung des Einspruchsführers, dass eine nach Beginn der Auszählung erschienene Frau ihm glaubhaft gemacht habe, dass sie anwesend sei, um das Wahlergebnis anschließend per pedes in die Gemeinde zu übermitteln, ist kein ausreichender Hinweis auf einen Wahlfehler. Denn der Einspruchsführer war nach eigenem Bekunden bei Beendigung der Auszählung nicht mehr vor Ort und konnte somit zur Übermittlung des Wahlergebnisses aus eigener Anschauung keine Aussage treffen, sondern hat allenfalls die Äußerung einer nicht näher bestimmten Person darüber wiedergegeben, was diese zu tun beabsichtigte. Aus der Wahlniederschrift ergibt sich, dass die Ergebnisermittlung für die Schnellmeldung telefonisch dem Gemeindewahlleiter übermittelt wurde. Der Einspruch ist aus Sicht des Wahlprüfungsausschusses zulässig, jedoch offensichtlich unbegründet. Ich bitte um Zustimmung.
(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
