Beate Meißner
d) Antrag des Wahlprüfungsausschusses gemäß § 60 Abs. 2 Thüringer Landeswahlgesetz auf Zurückweisung des Einspruchs
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnetenkollegen, liebe Zuschauer an den Bildschirmen, Ihnen liegt der Antrag des Wahlprüfungsausschusses in der Drucksache 7/1117 vor. Mit einem Telefax vom 10. November 2019 erreichte den Thüringer Landtag ein Einspruch des Herrn J.-E. H. aus Zossen. Diesem Einspruch lag keine schriftliche Begründung bei und auch seine Einspruchsberechtigung gemäß § 53 Thüringer Landeswahlgesetz konnte nicht nachgewiesen werden. Trotz Aufforderung der Landtagsverwaltung vom 17. Dezember erfolgten diesbezüglich keine weiteren Ausführungen des Einspruchsführers. Deswegen ist der Wahleinspruch wegen mangelnder Begründung und aufgrund der fehlenden Einspruchsberechtigung als unzulässig zurückzuweisen, denn der Einspruchsführer hat mit Zossen seinen Wohnsitz im Land Brandenburg angegeben. Deswegen lautet die Beschlussempfehlung, diesen Wahleinspruch als unzulässig zurückzuweisen. Ich würde mich freuen, wenn Sie diesem folgen könnten. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall CDU)
