Robert Sesselmann
c) Antrag des Wahlprüfungsausschusses gemäß § 60 Abs. 2 Thüringer Landeswahlgesetz auf Zurückweisung des Einspruchs
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, Ihnen liegt die hier zu behandelnde Drucksache 7/1116 über die Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses vor. Folgender Tatbestand liegt diesem Verfahren zugrunde: Mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 hat der Einspruchsführer eine Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Gültigkeit der Wahl zum 7. Thüringer Landtag eingelegt. Der Wahlprüfungsausschuss hat entsprechend noch einmal zur Nachbesserung aufgefordert. Es gab dann noch ein Folgeschreiben vom 8. Januar. Zur Begründung des Einspruchs trägt er eine Reihe von Punkten vor, die zur Begründetheit seines Einspruchs führen sollen. Er wendet sich gegen die verfassungsfeindliche Ausspionierung seiner Wohnung, dass er sich in seinem ernsthaften Bemühen, als Einzelbewerber für den 7. Thüringer Landtag zu kandidieren, behindert sehe und er deshalb Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erhebe. Zudem wendet der Einspruchsführer ein, dass er sich gegen das Verwaltungshandeln der Stadt Erfurt wende, die seinem Drängen auf Korrektur des Wählerverzeichnisses für die Stadt Erfurt mit unlauteren Mitteln nachgekommen sei. Darüber hinaus sei er im Vorfeld der Wahl bei seiner Bewerbung um ein Landtagsmandat benachteiligt worden. Für seine Kandidatur als Einzelbewerber in Suhl habe man ihm am 28. Februar 2019 falsche Unterstützungsunterschriftenvordrucke zugesandt. Zudem sei er mit dem rechtswidrigen Entzug seines selbst genutzten Wohn- und Geschäftshauses in Arnstadt wohnsitzlos gemacht worden. Er verfüge deshalb über keine Briefpostanschrift, keinen Briefpostkasten, an den er sich Wahlunterlagen und auch einen Wahlschein hätte schicken lassen können. Für seine Kandidatur als Einzelbewerber in Erfurt habe er vom Erfurter Kreiswahlleiter die ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucke der Unterstützungsunterschriften auf dem Briefpostwege am 27. August 2019 in Empfang genommen. Allerdings sei der Hausbriefkasten zu klein und die Postsendung beschädigt und nicht vollständig gewesen. Er habe deshalb die Annahme verweigert und die Postsendung zurückgesandt. Schließlich habe der Wahlkreisausschuss für die Wahlkreise Erfurt I bis IV zu Unrecht Mängel an seinem Wahlvorschlag festgestellt, weil die in Anlage 12 geforderte Angabe „Beruf oder Stand“ nicht erfolgt sei. Der Landeswahlausschuss habe trotz seines fristgerecht eingereichten Widerspruchs gegen die Entscheidung des Wahlkreisausschusses seinen Wahlkreisvorschlag in der Sitzung am 5. September 2019 nicht zur Landtagswahl zugelassen. Dies sind nur einige der wenigen Aspekte des Vortrags des Einspruchsführers. Im Weiteren verweise ich auf die Drucksache 7/1116, da können Sie sich gern über weitere Punkte informieren.
(Zwischenruf Abg. Hey, SPD)
Zu den Entscheidungsgründen ganz kurz, Herr Hey: Der Wahleinspruch ist zulässig, aber offensichtlich unbegründet. Der Wahleinspruch ist mit Schreiben vom 8. Januar 2020 innerhalb der Einspruchsfrist in schriftlicher Form begründet im Sinne des § 52 Abs. 3 des Landeswahlgesetzes beim Landtag eingereicht worden. Er hat Umstände dargelegt, die als mögliche Grundlage für einen Wahlfehler angesehen werden können. Der zulässige Einspruch ist jedoch offensichtlich unbegründet. Das ist dann der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem Antrag zum Erfolg verhelfen kann, weil der behauptete Wahlfehler nicht erwiesen ist. Voraussetzung für einen begründeten Wahleinspruch wäre demzufolge, dass ein Wahlfehler vorliegen würde. Dazu müssten nach § 54 Abs. 3 des Landeswahlgesetzes Bestimmungen des Grundgesetzes, der Verfassung des Freistaats, des Landeswahlgesetzes oder der aufgrund dieser genannten Rechtsverordnungen bei der Durchführung der Wahl oder bei der Ermittlung des Wahlergebnisses in einer Weise verletzt worden sein, die die Verteilung der Sitze im 7. Thüringer Landtag beeinflussen. Der Einspruchsführer hat hier aber keine Tatsachen vorgetragen, die entscheidungserheblich sind und aus denen sich – ihre Richtigkeit unterstellt – ein Wahlfehler im Sinne des § 54 des Thüringer Landeswahlgesetzes ergeben könnte mit der Folge, dass eine Beschlussempfehlung des Wahlausschusses wie folgt ergehen müsste: In der Wahlanfechtungssache des Herrn T. V., wohnhaft in Erfurt, gegen die Gültigkeit zur Wahl zum 7. Thüringer Landtag beschließt der Landtag: Der Einspruch wird zurückgewiesen. Vielen Dank.
(Beifall AfD)
