Torben Braga
a) Antrag des Wahlprüfungsausschusses gemäß § 60 Abs. 2 Thüringer Landeswahlgesetz auf Zurückweisung des Einspruchs
Herr Präsident, sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren Abgeordnete – Gäste auf der Tribüne sehe ich keine –, am Livestream wird sicherlich der eine oder andere zuschauen, mindestens mit großer Wahrscheinlichkeit auch der Landeswahlleiter Herr Krombholz. Ihnen liegt die hier zu beratende Vorlage mit Ausführungen zum Tatbestand und zu den Entscheidungsgründen für die Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses in Drucksache 7/1114 vor. Daher in aller Kürze zur Berichterstattung von meiner Seite: Der Einspruchsführer Herr T. B. aus 07958 Hohenleuben, hat im Rahmen seines Einspruchs gegen die Gültigkeit der Wahl zum 7. Thüringer Landtag im Wesentlichen vorgetragen, dass der für den Landtag kandidierende Bürgermeister der Stadt Hohenleuben größtenteils langjährige Mitarbeiter seiner kommunalen Verwaltung in den Wahlvorstand berufen habe, so etwa die Kämmerin der Stadt und eine für die Liegenschaften der Stadt zuständige Verwandte. Zudem habe sich das Parteienspektrum nicht im Wahlvorstand widergespiegelt. Die gesetzlich gebotene Neutralität der Wahlleitung sei aus Sicht des Einspruchsführers daher als fragwürdig anzusehen, sodass – Zitat – „nicht auszuschließen“ sei, dass das Wahlergebnis rechnerisch unrichtig festgestellt worden sei. Der Wahleinspruch war schon aufgrund seiner Unzulässigkeit zurückzuweisen. Der Wahleinspruch ist zwar innerhalb der Einspruchsfrist in schriftlicher Form erhoben, jedoch nicht bei der nach § 52 Abs. 3 Thüringer Landeswahlgesetz zuständigen Stelle, nämlich dem Landtag, eingelegt worden. Der Einspruch erging an den Thüringer Landeswahlleiter. Der Einspruchsführer wurde von der Vorsitzenden des Wahlprüfungsausschusses, Frau Abgeordneter Marx, hierauf hingewiesen, vermochte es aber nicht, diesem Mangel innerhalb einer von der Vorsitzenden gesetzten durchaus angemessenen Frist abzuhelfen. Im Übrigen wäre der Einspruch aber auch offensichtlich unbegründet. Der Einspruchsführer hat im vorliegenden Fall keine ausreichende Begründung vorgelegt. Nach der ständigen verfassungsrechtlichen Rechtsprechung verlangt eine ordnungsgemäße Begründung eine hinreichend substanziierte und aus sich heraus verständliche Darlegung eines Sachverhalts, aus dem erkennbar wird, worin ein Wahlfehler liegen soll, der Einfluss auf die Mandatsverteilung haben könnte. Bloße Vermutungen, Andeutungen oder die Behauptung, ein Wahlfehler sei möglicherweise festzustellen, reiche nach der ständigen Rechtsprechung nicht aus. Vereinfacht: Es genügt nicht, zu behaupten, ein Wahlfehler sei nicht auszuschließen. Es muss vielmehr dargelegt werden, dass bzw. wie dieser Wahlfehler sich ereignet hat. Das ist hier nicht geschehen. Im Übrigen wird auf die Ausführung in Drucksache 7/1114 verwiesen. Der Einspruch ist zurückzuweisen. Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.
(Beifall AfD)
