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Heike Werner

16.07.2020 Sitzungen 7/20

Fragestunde

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, zur Anfrage des Abgeordneten Lauerwald nehme ich wie folgt Stellung: Die Tätigkeit des Heilpraktikers stellt neben der Schulmedizin eine Säule der gesundheitlichen Versorgung dar. In der Bevölkerung gibt es eine breite Akzeptanz für alternativmedizinische Angebote. Denjenigen, die einen Heilpraktiker aufsuchen, ist in der Regel bekannt, dass sie damit den klassischen Weg der Schulmedizin verlassen. Die Landesregierung misst Kenntnisprüfungen der Heilpraktikeranwärtinnen und anwärter mit Blick auf ‑ den Patientenschutz und die Qualität der gesundheitlichen Versorgung eine große Bedeutung zu. Um landesweit eine einheitliche Kenntnisprüfung auf hohem Fachniveau zu gewährleisten, hat die Landesregierung daher diese Aufgabe landesrechtlich einem Gesundheitsamt übertragen, dem Gesundheitsamt der Stadt Erfurt. Vorab sei nochmals klargestellt: Der Beruf der Heilpraktikerin/des Heilpraktikers ist kein Ausbildungsberuf im eigentlichen Sinne, die Berufsausbildung ist nicht reglementiert und damit staatlich nicht anerkannt. Aus diesem Grund gibt es auch keine staatliche Regelung zum Ablauf und Inhalt der Ausbildung. Jedem, der sich für diesen Beruf interessiert, ist es selbst überlassen, sich auf die Heilpraktikerprüfung vorzubereiten und die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde zu beantragen. Die Aufgabe des Staats beschränkt sich darauf, darauf zu achten, dass von der Tätigkeit einer Heilpraktikerin/eines Heilpraktikers keine Gefahr für die Bevölkerung ausgeht. Grundsätzlich müssen sich alle Antragstellerinnen/Antragsteller, die eine Heilpraktikererlaubnis erwerben wollen, einer Überprüfung durch das Gesundheitsamt Erfurt stellen, in der überprüft wird, dass die Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung durch die Kandidatinnen und Kandidaten keine Gefahr für die Bevölkerung darstellt. Das Verfahren zur Erteilung der Heilpraktikererlaubnis erfolgte bis zum 22. März 2018 entsprechend den Vorgaben des Erlasses des TMASGFF zum Vollzug des Gesetzes über die Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 4. Dezember 2014, der bis zum 1. September 2019 befristet war. Am 22. März 2018 sind die Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 7. Dezember 2017 verabschiedet worden. Diese gelten durch die Bezugnahme in § 2 Abs. 1 Satz 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung auf die Leitlinien als verbindliche Grundlage für die Überprüfung. Zu Frage 1: Zur Frage, wie viele Heilpraktikeranwärter auf die Abnahme der Prüfung warten, liegen der Landesregierung keine Informationen vor, da das für die Überprüfung der Kenntnisse zuständige Gesundheitsamt Erfurt auf Nachfrage keine Aussage zu der Anzahl getroffen hat. Zu Frage 2: Zur Frage, wie der Prüfungsstau von mehr als einem Jahr abgearbeitet werden kann, hat das Gesundheitsamt Erfurt mitgeteilt, dass der nächste Termin für die Überprüfung der Kenntnisse von Heilpraktikeranwärterinnen und anwärtern im ‑ Herbst 2020 stattfindet. Soweit eine sektorale Heilpraktikererlaubnis beantragt ist und nach den Heilpraktikerüberprüfungsleitlinien des Bundes daher auf den schriftlichen Teil der Überprüfung verzichtet werden kann, ist nach Angabe des Gesundheitsamts Erfurt beabsichtigt, die jeweiligen Antragsteller turnusgemäß im Nachgang der schriftlichen Prüfung für die uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis, an der die Heilpraktikeranwärterinnen und an‑ wärter, die lediglich eine sektorale Heilpraktikererlaubnis begehren, nicht teilnehmen, zur mündlichpraktischen Prüfung einzuladen. Ob die Prüfungen tatsächlich wie vorgesehen stattfinden können, hängt allerdings auch von der aktuellen Entwicklung des Infektionsgeschehens ab. Zudem spielt auch die personelle Situation im ärztlichen Bereich eine Rolle dabei, wie schnell der Prüfungsstau abgearbeitet werden kann. Zu Frage 3: Zur Frage, warum es Thüringen nicht schafft, eine Prüfung durchzuführen, obgleich die Prüfungstermine bundeseinheitlich festgelegt werden, ist mitzuteilen, dass nach vorliegenden Kenntnissen die Heilpraktikerüberprüfung in mehreren Bundesländern trotz einheitlich vorgesehener Termine aufgrund des Infektionsgeschehens im März abgesagt wurde. Eine bundesrechtliche Festlegung der Prüfungstermine gibt es nicht. Die Durchführung zu einheitlichen Terminen im März und Oktober jedes Jahres erfolgt auf der Grundlage einer Absprache zwischen den Bundesländern mit Blick auf eine gemeinsame Prüfungsorganisation. Zu Frage 4: Eine Zusammenarbeit mit anderen Bundesländern ist zur Abnahme von Prüfungen nicht möglich. Über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde entscheidet die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes örtlich zuständige untere Verwaltungsbehörde, in deren Zuständigkeitsgebiet der Beruf oder die Tätigkeit nachweislich ausgeübt werden wird oder werden soll oder in deren Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz des Antragstellers liegt. In Thüringen wurde die Aufgabe der Durchführung der Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeit des Antragstellers wie bereits ausgeführt auf die Stadt Erfurt übertragen. Die Zuständigkeit des Gesundheitsamts der Stadt Erfurt für die Durchführung der Heilpraktiker-Kenntnisprüfung ergibt sich insoweit aus § 3 der Thüringer Verordnung für die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Berufsrechts der Fachberufe im Gesundheitswesen und nach dem Heilpraktikerrecht vom 7. Dezember 2010.

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