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Heike Werner

16.07.2020 Sitzungen 7/20

Fragestunde

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, namens der Landesregierung möchte ich die Mündliche Anfrage wie folgt beantworten: Zu Frage 1: Die aus der aktuellen Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 resultierenden Einschränkungen in Werkstätten und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen sowie in anderen Angeboten für Menschen mit Behinderungen sind in §§ 9 und 10 der in Rede stehenden Verordnung definiert. Dementsprechend dürfen Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesstätten, Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie alle Formen von Förderbereichen von dort Beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen nur unter folgenden Maßgaben betrieben werden: 1. Vorliegen eines Infektionsschutzkonzepts unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Angebote sowie der Empfehlungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pandemie – SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard. 2. Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern mit der Maßgabe, dass ergänzende Schutzmaßnahmen erforderlich sind, wenn der Mindestabstand technisch oder organisatorisch nicht eingehalten werden kann, insbesondere durch durchsichtige Absperrungen in Form von Schutzwänden und Schutzscheiben. 3. Beförderung der Menschen mit Behinderungen unter Einhaltung der erforderlichen besonderen Maßnahmen eines Infektionsschutzkonzepts, insbesondere die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder von Schutzwänden sowie die Desinfektion oder Freihalten des jeweils benachbarten Sitzes im Beförderungsmittel mit der Maßgabe, dass der Fahrdienstleister die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ist. § 6 Abs. 3 ist zu berücksichtigen. Abweichend von dieser Regelung dürfen Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesstättenangebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX sowie alle Formen von Förderbereichen von Menschen mit Behinderungen, bei denen ein höheres Risiko für einen schweren COVID-19Krankheitsverlauf nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts oder nach ärztlichem Zeugnis besteht, nicht betrieben werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind aber Menschen mit Behinderungen, die eine Betreuung während des Tages benötigen und deren Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann. Leistungen der interdisziplinären, heilpädagogischen und überregionalen Frühförderstellen sowie der heilpädagogischen Praxen können von Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Kindern und deren Familien auf freiwilliger Basis unter folgenden Maßgaben in Anspruch genommen werden: 1. Vorliegen eines Infektionsschutzkonzepts nach § 5 Abs. 1 bis 4 unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Angebote sowie der Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, 2. der Kontakt der Fachkraft ist auf die jeweiligen Personensorgeberechtigten und das Kind zu beschränken, 3. Förder- und Therapieeinheiten sind ausschließlich als Einzelfördermaßnahmen zu erbringen, 4. Beratungen in der Frühförderstelle erfolgen nur nach Terminvereinbarung, telefonisch oder unter Nutzung anderer digitaler Medien. 5. die Leistung darf am Wohnsitz der Personensorgeberechtigten erbracht werden, 6. für die Durchführung von Förder- und Therapieeinheiten in Kindertageseinrichtungen gelten die Maßgaben der ThürSars-CoV-2-KiSSP-VO vom 12. Juni 2020 in der jeweils geltenden Fassung. Die Bewohner besonderer Wohnformen sind durch die eingeschränkten Besuchsregelungen betroffen. So sind derzeit nur zwei registrierte Besucher je Bewohner täglich für maximal zwei Stunden zugelassen. Zu Frage 2: Aufgrund des Sars-CoV-2-Infektionsgeschehens mussten in den vergangenen Monaten verschiedene Maßnahmen ergriffen werden, um die Ausbreitung des Coronavirus in der Bevölkerung einzudämmen. Die Maßnahmen sind vor dem allgemeinen Hintergrund der Kontaktvermeidung bzw. Kontaktreduzierung zu verstehen und dienen insbesondere dem Schutz besonders vulnerabler Gruppen wie beispielsweise älterer Menschen, Menschen mit Behinderungen sowie Menschen mit Covid-19-relevanten Vorerkrankungen. Hierbei wurden mehrere Aspekte in die Entscheidung einbezogen. Grundsätzlich wurde sich an den Erkenntnissen und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts orientiert, aber auch an den Risikobewertungen und Erfahrungen der Bundesländer. Außerdem gibt es ein Cluster, das sich mit den Themen „Pflege“ und „Menschen mit Behinderungen“ beschäftigt. Hier gibt es einen regelmäßigen Austausch mit sowohl Leistungserbringern als auch der LIGA als auch anderen Akteuren. Zu Frage 3: Die bisherigen Einschränkungen und die damit verbundenen Entbehrungen waren notwendig, um das gemeinsame Ziel erreichen zu können, nämlich die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Die Anstrengungen haben sich insofern bewährt, als die zur Bekämpfung der Pandemie beschlossenen Maßnahmen inzwischen schrittweise und maßvoll gelockert werden konnten und können. So sieht die neue Thüringer Corona-Verordnung, die das Thüringer Kabinett am 7. Juli beschlossen hat, in den genannten Bereichen beispielsweise folgende Lockerungen vor: In den Werkstätten für behinderte Menschen ist keine Trennung der Beschäftigten entsprechend ihrer Wohnform mehr notwendig, Bewohner besonderer Wohnformen können künftig täglich zwei Besucher empfangen, die Leistung der Frühförderung darf ohne Einschränkungen am Wohnsitz der Personensorgeberechtigten erbracht werden. Zu Frage 4: Nein, hier liegen uns keine Informationen vor. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.

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