André Blechschmidt
Thüringer Gesetz zur Stärkung der parlamentarischen Beteiligung an Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen nach § 32 des Infektionsschutzgesetzes (Parlamentsbeteiligungsstärkungsgesetz)
Herr Abgeordneter Montag, ist Ihnen bekannt – und ich gehe davon aus, Sie sitzen nicht umsonst hier im Parlament –, dass wir als Gesetzgeber jederzeit in der Lage sind, alle mit einem Gesetz verbundenen Maßnahmen und Inhalte im Gesetz zu beschreiben, und dass wir aber andererseits auch die Möglichkeit haben, diese über den Richtlinien- oder Verordnungsweg an die Landesregierung abzugeben? Es steht uns also immer frei, als Gesetzgeber zu handeln. Können Sie mir folgen in dieser Auffassung?
