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Heike Werner

19.06.2020 Sitzungen 7/18

Fragestunde

Danke schön. Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, im Namen der Landesregierung möchte ich die Mündliche Anfrage wie folgt beantworten: Zu 1.: Nach dem Konzept vom 5. Mai 2020 zur Ausweitung von Covid-19 Labortestungen in Thüringen kam eine Kostenübernahme durch das Land für eine Testung asymptomatischer Personen nur befristet in Betracht. Dies war bis zur Schaffung einer zusätzlichen Rechtsgrundlage durch den Bund für die Übernahme der Kosten durch die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds vorgesehen. Rückwirkend zum 14. Mai 2020 ist mittlerweile die Verordnung des Bundes zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus in Kraft getreten. Nach dieser Verordnung können die Leistungserbringer die von ihnen gemäß der Verordnung erbrachten labordiagnostischen Leistungen mit der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen. Zu Frage 2: Für die Übergangszeit vom 5. bis einschließlich 13. Mai 2020 wurde im Freistaat Thüringen kein gesondertes Verfahren etabliert. In diesem Zeitraum wurden vom öffentlichen Gesundheitsdienst veranlasste und dem Thüringer Testkonzept entsprechende Tests von asymptomatischen Personen übernommen. Die Abrechnung seitens der Labore erfolgte bisher direkt mit den zuständigen Gesundheitsämtern. Diese wiederum erhielten in entsprechender Höhe eine Kostenerstattung durch das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz. Nach der Verordnung des Bundes können nun wie eben dargestellt die Gesundheitsämter als zuständige Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes der Länder seit dem 14. Mai 2020 die von ihnen veranlassten labordiagnostischen Leistungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen. Eine Kostenübernahme für privat veranlasste Testungen ist nicht möglich. Zu Frage 3: Rückwirkend zum 14. Mai 2020 gilt nun die Verordnung des BMG zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-2. Das Thüringer Testkonzept wird zurzeit an diese Verordnung angepasst, wobei sich die meisten Indikationen bereits in deren rechtlichen Rahmen bewegen. Noch zu klärende Verfahrensfragen zur Abrechnung werden derzeit abgestimmt. Ein genauer Zeitpunkt kann noch nicht genannt werden. Zu Frage 4: Weder in der Übergangszeit noch nach dem Inkrafttreten der Bundesverordnung gibt es eine Kostenübernahme gegenüber den Betroffenen, insofern bestehen auch keine Rechtsschutzmöglichkeiten. Die Abrechnung erfolgt nicht über die Betroffenen oder die jeweiligen Einrichtungen, sondern die Abrechnung erfolgt nur mit den Landkreisen und den kreisfreien Städten.

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