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Heike Werner

19.06.2020 Sitzungen 7/18

Thüringer Gesetz zur Stärkung der parlamentarischen Beteiligung an Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen nach § 32 des Infektionsschutzgesetzes (Parlamentsbeteiligungsstärkungsgesetz)

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, der Entwurf der FDP-Fraktion sieht vor, die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen, die der Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus dienen, nach Artikel 80 Abs. 4 des Grundgesetzes durch ein Landesgesetz auszufüllen. Darüber hinausgehend soll der Landesgesetzgeber seinerseits eine Verordnungsermächtigung regeln und diese unter einen parlamentarischen Zustimmungsvorbehalt stellen. Der vorgelegte Gesetzentwurf – so das Ergebnis einer ersten Prüfung – ist aus unserer Sicht verfassungsrechtlich höchst problematisch und inhaltlich auch nicht notwendig. Artikel 80 Abs. 4 des Grundgesetzes besagt, dass die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt sind, soweit durch Bundesgesetz oder aufgrund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Eine solche Ermächtigung – und das hat Frau Marx auch schon gesagt – ist allerdings kein Blankoscheck. Durch das im vorliegenden Fall einschlägige Infektionsschutzgesetz werden Inhalt und Zielsetzung einer möglichen Verordnung vorgegeben. § 4 Abs. 1 des Gesetzentwurfs beabsichtigt eine Rückübertragung der Verordnungsermächtigung des § 32 Infektionsschutzgesetz durch den Landesgesetzgeber an die Landesregierung. Diese Regelungsbefugnis besteht allerdings – wie dargelegt – bereits kraft Bundesrechts. Warum also dieser Umweg, der noch dazu verfassungsrechtlich fraglich ist? Des Weiteren dürfte die Aufnahme des Zustimmungserfordernisses des Landtags die Regelungsermächtigung kraft Bundesrechts klar überschreiten. Der Landesgesetzgeber hat schlicht keine Kompetenz für diese Ausdehnung der bundesrechtlichen Ermächtigung bzw. dafür, der Landesregierung verfahrensrechtlich die Kompetenz zu entziehen, die ihr durch Bundesrecht und das Infektionsschutzgesetz des Bundes gegeben ist. Rechtsverordnungen werden nicht vom parlamentarischen Gesetzgeber, sondern von der Exekutive auf der Grundlage einer durch ein förmliches Gesetz erteilten Ermächtigung erlassen und auch verantwortet. Weitere verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere im Hinblick auf die ausreichende Bestimmtheit und Normenklarheit der vorgeschlagenen Regelungen, bedürften einer intensiven Überprüfung. Nennen möchte ich an dieser Stelle § 4 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzentwurfs, der vorsieht, dass Rechtsverordnungen, die ohne vorherige Zustimmung des Landtags erlassen worden sind, diesem selbst bzw. einem vom Landtag hierzu berufenen Ausschuss binnen sieben Tagen nach der Verkündung zur Genehmigung vorzulegen sind. Wird die Genehmigung nicht innerhalb dieser Frist erteilt, soll die Rechtsverordnung nach dem Willen der FDP mit Ablauf des siebten Tags nach ihrer Verkündung außer Kraft treten. Mit Blick auf die hier genannte Zeitschiene und auf die voraussichtlich praktische Anwendung dieser Regelung dürfte das bedeuten, dass dann quasi alle Rechtsverordnungen außer Kraft treten würden mit derzeit nicht überschaubaren Konsequenzen und Auswirkungen vor allem auf die Gesundheit und das Leben von Menschen. Abgesehen von enormer Rechtsunsicherheit würden die nach § 28 Infektionsschutzgesetz erforderlichen verhältnismäßigen Maßnahmen mangels Zustimmung entfallen und eine Welle von Entschädigungsansprüchen auslösen. Dieses im Nachgang wirkende Außerkrafttreten bei Nichterteilung der Genehmigung erscheint insofern als sehr schwierig und auf jeden Fall zielvereitelnd. Und selbst bei Verordnungen, denen die Zustimmung erteilt wird, wird sich durch die vorgeschlagene zusätzliche Diskussion voraussichtlich auch die Maßnahmenumsetzung verzögern. Der mit der durch den vorliegenden Gesetzentwurf vorgeschlagenen Befassung des Landtags einhergehende Zeitverzug hätte möglicherweise auch zur Folge, dass erst viel später erlassene Maßnahmenregelungen nicht mehr verhältnismäßig und gegebenenfalls auch überholt sind. Sie haben ja selbst angesprochen, dass wir zum Teil im Wochenrhythmus neue Verordnungen erlassen haben. Durch die eintretenden schnellen Veränderungen der Verhältnisse entspräche die Regelung zum Umsetzungszeitpunkt dann auch womöglich schon nicht mehr den Anforderungen des § 28 Infektionsschutzgesetz. Ein weiteres Beispiel ist auch der geplante § 4 Abs. 4, wonach auf Verlangen des Landtags entsprechende Rechtsverordnungen oder einzelne Gebote und Verbote unverzüglich außer Kraft zu setzen sind. Über verfassungsrechtliche Erwägungen hinaus wird weiterhin seitens der FDP übersehen, dass die geforderten inhaltlichen Abwägungen bereits durch Einfließen des § 28 Infektionsschutzgesetz Voraussetzung der Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen mit entsprechenden Geboten bzw. Verboten zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten sind. Zudem ist auch das in § 2 des Gesetzentwurfs genannte Ziel, die Ausbreitung des Virus zu begrenzen, bereits Voraussetzung des § 28 Infektionsschutzgesetz. Die Vorschrift des § 28, dessen Voraussetzungen für die Ermächtigung nach § 32 Infektionsschutzgesetz vorliegen müssen, trägt gerade das Erfordernis in sich, dass nur die zum Zeitpunkt des Erlasses notwendigen Maßnahmen angeordnet werden dürfen und diese Anordnung nur so lange und so weit gelten darf, wie es für die Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Ohne das Vorliegen der Verhältnismäßigkeitsvoraussetzungen des § 28 Infektionsschutzgesetz, die hier die Fraktion erst einführen will, wäre die Landesregierung nämlich gar nicht zum Erlass der Verordnung nach § 32 ermächtigt. Letztlich sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen auch immer die Umstände zu würdigen, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Regelung vorliegen. Einer Regelung wie des im Gesetzentwurf der FDP-Fraktion enthaltenen § 3 Abs. 2, der nochmals die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme verlangt, bedarf es daher nicht. Sehr geehrte Damen und Herren, auch wenn sich die Landesregierung grundsätzlich mit verschiedenen Sichtweisen, Argumenten natürlich immer wieder zielführend auseinandersetzt, so muss doch in der akut ausgebrochenen SARS-CoV-2-Pandemie der vergangenen Wochen und Monate allen bewusst sein, dass der Erlass dringend notwendiger Schutzmaßnahmen keinerlei Aufschub duldete. Jeder Tag Verzögerung der Einleitung von Schutzmaßnahmen hätte weitere Neuinfektionen und möglicherweise Tote in erheblicher Zahl bedeuten können. Die Bilder, die wir aus Italien kennen, aus den USA, aber auch die Ereignisse jetzt in Schweden sind Ihnen sicherlich auch allen präsent. In Thüringen konnten wir solch eine dramatische Entwicklung der Corona-Pandemie zum Glück verhindern. Durch rechtzeitig eingeleitete und zielgenaue Maßnahmen haben wir es geschafft, das Infektionsgeschehen zu verlangsamen und viele Menschen vor der Ansteckung geschützt. Unser Gesundheitssystem wurde so entlastet, sodass die Schwerkranken auch gut versorgt werden konnten. Infektionsschutzmaßnahmen – das wurde schon gesagt – dienen der Gefahrenabwehr und dem Schutz von Gesundheit und Leben. Im Ernstfall muss schnellstmöglich gehandelt werden. Sowohl die veranlassten Maßnahmen als auch die Reaktionsgeschwindigkeit sind hier entscheidend. Wäre zu jeder Verantwortung nach Infektionsschutzgesetz die Zustimmung des Landtags in der Art und Weise erforderlich, wie es die FDP hier dargelegt hat, könnte der Infektionsschutz nicht effektiv genug organisiert werden, was die schon von mir genannten, nicht hinnehmbaren Folgen nach sich ziehen würde. Sie haben vorhin auch die vielen Verordnungen angesprochen. Ich habe das eben schon erwähnt, man sieht eben nicht nur, dass die Einschränkungen natürlich ein schnelles Reagieren erfordert haben. Auch die Lockerungen haben sehr viele Verordnungen nach sich gezogen, weil es notwendig gewesen ist, immer zu schauen, ob die Maßnahmen, die wir umsetzen, tatsächlich noch verhältnismäßig sind, ob sie angebracht sind. Und auch hier zeigt sich noch mal – das war ja dann der wöchentliche Rhythmus der Verordnungen –, dass es wichtig gewesen ist, hier zielgenau und vor allem zeitlich schnell zu handeln und die Lockerungen in Kraft treten zu lassen. Noch kurz etwas zur AfD: Ich will Ihnen noch mal sagen, eigentlich verwundern mich Ihre Aussagen nicht und ich will das noch mal darlegen. Ihre Anmerkungen, wir würden uns nur auf die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts stützen, sind auf der einen Seite falsch, auf der anderen Seite wären sie trotz alledem angemessen, weil das Robert-KochInstitut natürlich die Fachleute hat, die hier immer wieder zielgenau nachgeprüft haben und sich mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen auseinandergesetzt haben und so Empfehlungen immer wieder ergänzt, verändert und angepasst wurden. Insofern möchte ich diese Kritik auf der einen Seite zurückweisen, zum anderen aber auch sagen, dass es einfach ist, sich angesichts der Komplexität schnell in Verschwörungstheorien zu flüchten. Wir als Landesregierung haben etwas anderes getan: Wir haben uns mit den Empfehlungen des RobertKoch-Instituts auseinandergesetzt. Mit dem Bundeskabinett wurden immer wieder die Maßnahmen diskutiert, man hat sich auf Länderebene gemeinsam verständigt. Wir haben die Expertinnen und Experten des Universitätsklinikums Jena hinzugezogen, es waren Expertinnen und Experten aus anderen Bereichen, die uns hier auch beraten haben. Aufgrund der Fülle der Beratungen und der Diskussionen sind wir dann zu den entsprechenden Verordnungen gekommen. Das ist, denke ich, sehr gut nachvollziehbar. Das können wir gern im Ausschuss noch mal für diejenigen darlegen, die interessiert, wie wir zu unseren Erkenntnissen kommen. Insofern möchte ich mich zuletzt noch mal wirklich herzlich bedanken, nicht nur bei meinen Kolleginnen und Kollegen aus dem Kabinett, (Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) denn auch für sie war das eine große Herausforderung, sich entsprechenden Verordnungen unterzuordnen. Ich möchte mich aber auch bei vielen Landtagsabgeordneten hier aus unserem Haus bedanken. Natürlich ist es eine schwierige Situation gewesen. Aber es gab immer wieder Abgeordnete, die sich an mich und das Ministerium, an die Landesregierung gewandt haben, die nachgefragt haben, die versucht haben, bei Problemen vor Ort zu unterstützen, und die hier, denke ich, ihre Verantwortung als Wahlkreisabgeordnete sehr gut wahrgenommen haben. Dafür sehr, sehr herzlichen Dank. Das war eine wichtige Unterstützung. Ich hoffe, dass wir nicht noch einmal in eine Situation kommen, dass wir mit solchen Verordnungen reagieren müssen. Herzlichen Dank. (Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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