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Ringo Mühlmann

AfD 18.06.2020 Sitzungen 7/17

Wahl eines Mitglieds der Kommission nach Artikel 10 Grundgesetz (G 10-Kommission) gemäß § 2 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes

Ich lese einfach nur vor, was ich vorhin genau dazu geschrieben habe. Ich habe in dem Beitrag auf Facebook nachvollziehbar dargelegt, wie es zu der von mir vorgestellten Auslegung der Statistik zur politisch motivierten Kriminalität kam. Die nicht berücksichtigten Propagandadelikte, die aufgrund der objektiven Tatbestandsmerkmale die Tätergruppierung von vornherein in erheblichem Maße einschränken, ermöglichen keine statistisch saubere Darstellung politisch motivierter Kriminalität. Darauf habe ich – und das ist das Entscheidende – in dem Beitrag auch deutlich hingewiesen, was der MDR in seinem Bericht aber verschweigt oder zumindest nicht so benennt. Er sagt nämlich gar nichts dazu. Er gibt nur die Darstellung wieder, die ihm aus dem politischen Bereich gegeben wurde. Im Ausländerrecht werden Straftaten, die aufgrund der objektiven Tatbestandsmerkmale nur von einer eingeschränkten Tätergruppierung begangen werden können, für statistische Vergleiche regelmäßig nicht berücksichtigt. (Zwischenruf Abg. Dittes, DIE LINKE: Das ist falsch, sie werden kenntlich gemacht!) Daraus eine Verharmlosung zu kreieren, ist hanebüchen. Eine Unzuverlässigkeit in Bezug auf parlamentarische Inhalte oder Geheimschutzinhalte zu unterstellen, erfüllt bei einer derart undifferenziert dargestellten Behauptung im öffentlichen Raum sogar den objektiven Tatbestand eigener Strafrechtsnormen. Ich – im Gegensatz zu Ihnen – bin sicherheitsüberprüft und habe seit 15 Jahren in einer Sicherheitsbehörde gearbeitet. Daraus zu machen, dass ich nicht zuverlässig wäre, ist mindestens eine Unterstellung, die, wie ich schon gesagt habe, eigene objektive Tatbestandsmerkmale von Strafrechtsnormen erfüllt. (Beifall AfD) (Zwischenruf Abg. Henfling, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Dann klagen Sie doch!)

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