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Marcus Malsch

CDU 14.05.2020 Sitzungen 7/13

Fragestunde

Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Durch den Freistaat Thüringen wurde im Rahmen der Corona-Krise ein Thüringer Soforthilfeprogramm durch das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft aufgelegt und die Bearbeitung auf die Thüringer Aufbaubank übertragen. Kurze Zeit später erfolgte das Soforthilfeprogramm des Bundes. Thüringen unterscheidet bei den Fördersummen zwischen einem bis fünf – mit einer Soforthilfesumme 5.000 Euro – und sechs bis zehn – mit einer Soforthilfesumme 9.000 Euro – Vollzeitarbeitskräften. Das Bundesprogramm legt die Fördersummen für Unternehmen bis fünf und bis zehn Vollzeitarbeitskräfte aus. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Anträge im Thüringer Soforthilfeprogramm gab es mit 5,01 bis 5,99 Vollzeitarbeitskräften und in welche Staffelung werden diese eingeordnet? 2. Wenn die Antwort auf Frage 1 „in die Staffelung eins bis fünf Vollzeitarbeitskräfte“ lautet: Ist der Landesregierung bewusst, dass alle anderen Bundesländer, welche gleichlautende Regelungen wie Thüringen – zum Beispiel Sachsen-Anhalt und Rheinland-Pfalz – haben, die Anträge in die höhere Staffelung überführt haben und somit der Anspruch auf die höhere Fördersumme zur Geltung kommt und somit den Regelungen aus dem Bundesförderprogramm gleichstellt? 3. Beabsichtigt die Landesregierung, diesen Nachteil des eigenen Landesprogramms gegenüber den anderen 15 Länderprogrammen zu korrigieren und nachträglich auszugleichen? 4. Ist der Landesregierung bewusst, dass die Förderbescheide des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft über die Thüringer Aufbaubank keinem Widerspruchsrecht unterliegen und nur auf dem Klageweg widersprochen werden kann?

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