Heike Werner
Fragestunde
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Zippel wie folgt: In der Mündlichen Anfrage wird für die Bereiche der Haftpflicht- und Unfallversicherung die Frage gestellt, wie diese für freiwillig Helfende geregelt ist und ob diese von der Haftung freigestellt werden könnten bzw. ob das Land die Unfallversicherung übernehmen könne. Die aktuellen Regelungen zur Unfall- und Haftpflichtversicherung bedürfen einer getrennten Betrachtung der jeweiligen Personengruppen, welchen die freiwillig Helfenden zuzuordnen sind. Das heißt, eine pauschale Aussage kann nicht getroffen werden. Zu Frage 1: Für den Bereich der Haftpflichtversicherung gilt Folgendes: Grundsätzlich gilt für alle nicht berufstätigen Ärztinnen und Ärzte sowie Medizinstudierende, die während der Corona-Epidemie als freiwillig Helfende zur Bewältigung der Pandemie tätig werden, dass die sogenannte Staatshaftung nur dann zum Tragen kommt, wenn die freiwillig Helfenden auf hoheitliche Veranlassung hin im Auftrag des Landes tätig werden. Solange diese Leistungen nicht auf hoheitliche Veranlassung hin erbracht werden, kommt die Staatshaftung nicht zum Tragen. Dann gilt Folgendes für nicht berufstätige Ärztinnen und Ärzte: Die führenden Anbieter für Arzthaftpflichtdeckung haben für ihre Versicherten bereits Zusagen gemacht, dass die Leistungen für alle Ärztinnen und Ärzte, die zur Sicherstellung der Versorgung während der Corona-Krise zusätzlich tätig werden, ausgeweitet werden. Dies gelte auch für Ärztinnen und Ärzte im Ruhestand, die nur eine Absicherung des sogenannten Restrisikos vereinbart haben. Für nicht berufstätige Ärztinnen und Ärzte ohne entsprechenden Arzthaftpflichtvertrag besteht die Möglichkeit, eine solche Restrisikoversicherung abzuschließen. Bei einem Neuabschluss gebe es laut Versicherungsanbieter keine Wartezeiten, die Absicherung gelte ab dem ersten Tag der Versicherung. Werden nicht berufstätige Ärztinnen und Ärzte etwa unterstützend tätig, zum Beispiel als Vertreter in einer niedergelassenen Praxis, weil der Arzt oder die Ärztin mit dem medizinischen Personal unter Quarantäne gestellt wurde, besteht für den vom Praxisinhaber beauftragten Vertreter der Versicherungsschutz innerhalb einer Berufshaftpflichtversicherung des niedergelassenen Arztes. Sollte dieser Versicherungsschutz aus der Versicherung des Praxisinhabers nicht ausreichen, besteht Versicherungsschutz nur, wenn der vom Praxisinhaber zur Vertretung beauftragte freiwillig Helfende selbst einen Arzthaftpflichtvertrag hat. Dabei reicht auch die bereits eben genannte Restrisikoversicherung aus. Dieser zugesagte Versicherungsschutz gelte auch für unterstützende Maßnahmen außerhalb von Praxen, zum Beispiel bei medizinischen Beratungen per Telefon oder Videochat oder bei Probeentnahmen im Zusammenhang mit SARS-CoV-2. Für Medizinstudierende richtet sich der Versicherungsschutz danach, ob die Tätigkeit als Bestandteil des Studiums ausgeübt wird bzw. in diesem Rahmen eingebettet ist. Ist dies der Fall, greift die dafür abgeschlossene Versicherung wie bei anderen Studienkursen auch. Für aushelfende Studierende, die Mitglied im Hartmann Bund oder Marburger Bund sind, gibt es zudem eine kostenlose Berufshaftpflichtversicherung. Zu Frage 2: Für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gilt Folgendes: Die freiwillig mithelfenden nicht berufstätigen Ärzte und Medizinstudierenden können unter Vorliegen der nachfolgend genannten Voraussetzungen gesetzlich unfallversichert sein: Zum Ersten, wenn sie Beschäftigte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind. Für die Einordnung als Beschäftigte ist es erforderlich, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beschäftigung bestehen. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisung und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Mitarbeiters in das Unternehmen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die ausgeübte Tätigkeit unmittelbar Vorteile für das Unternehmen bringen soll. Zum Zweiten als Wie-Beschäftigte gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Freiwillige Helfer, die im Rahmen der Bewältigung der Corona-Pandemie tätig werden, können als Wie-Beschäftigte gesetzlich unfallversichert sein. Voraussetzung für die Annahme des Unfallversicherungsschutzes ist eine unentgeltliche ernsthafte, dem Unternehmen dienende Tätigkeit, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen. Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung ist dabei unschädlich. Die Tätigkeit muss ferner unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie der in einem Beschäftigungsverhältnis ähnlich ist, also eine Tätigkeit auf Weisung des Unternehmers. Nicht als beschäftigungsähnlich gesehen werden alle Hilfeleistungen, die aus familiären Bindungen resultieren oder reine Gefälligkeitshandlungen, die im Rahmen üblicher Nachbarschaftshilfe oder Freundschaftsdienste erbracht werden. Zum Dritten – ehrenamtlich Tätige gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a SGB VII. Als ehrenamtlich Tätige gesetzlich versichert sind zum Beispiel Personen, die für Körperschaften des öffentlichen Rechts ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen. Ehrenamtlich ist die Tätigkeit, wenn sie unentgeltlich ausgeübt wird, was jedoch nicht die Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausschließt. Des Weiteren muss sie in einem bestimmten qualifizierten Aufgaben- und organisatorischen Verantwortungsbereich ausgeübt und der Körperschaft zugerechnet werden. Wenn die ehrenamtliche Tätigkeit nicht gesetzlich oder satzungsgemäß geregelt ist, bedarf es für die einzelnen Maßnahmen eines gesamtbezogenen eigenständigen Annahmeakts der Körperschaft als Zuordnungsgrund. Schließlich muss die Tätigkeit nebenberuflich sein und darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Zumindest im Innenverhältnis muss ein Amt wahrgenommen werden, das üblicherweise kraft Tradition oder aus der Natur der Sache heraus nicht von gewerblichen Arbeitnehmern wahrgenommen wird. Von Bedeutung dürfte hier insbesondere der Versicherungsschutz für ehrenamtliche Tätigkeiten für öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Institutionen sein. Diese sind dadurch charakterisiert, dass unentgeltlich tätige Personen kraft besonderen Auftrags thematisch umgrenzte Aufgaben wahrnehmen, die nicht originär ihr als Einzelperson oder schlichtes Mitglied einer Personenmehrheit zugeordnet sind und die einem übergeordneten Rechtsträger wie zum Beispiel Bund, Länder, Gemeinde oder Verein treffen und die zu ihrer Erledigung meist auf Zeit bestimmten Personen zugewiesen werden. Hierbei muss es sich nicht um ein Daueramt, aber um ein regelmäßig auf längere Zeit angelegtes Ehrenamt handeln. Der Unfallversicherungsschutz beschränkt sich hierbei jedoch nicht nur auf die unmittelbare ehrenamtliche Tätigkeit, sondern besteht auch für alle Verrichtungen des ehrenamtlich Tätigen, die er zur Erfüllung seiner Aufgabe für erforderlich halten durfte. Viertens – auf Honorarbasis Tätige: Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung einer Honorarkraft muss geprüft werden, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder eine selbstständige unternehmerähnliche Tätigkeit als Honorarkraft vorliegt. Handelt es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, besteht Versicherungsschutz bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger des Unternehmens. Entscheidend für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist die inhaltliche Weisungsgebundenheit und damit die tatsächliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses. Das ist der Fall, wenn der Auftraggeber die Möglichkeit hat, bis ins Einzelne gehende Weisungen zu erteilen, sodass die Honorarkraft sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht einer Kontrollbefugnis durch den Auftraggeber unterliegt. Hiervon ausgehend wird der Personenkreis der auf Honorarbasis Tätigen in der Regel nach als Wie-Beschäftigte gesetzlich unfallversichert sein. Wie Sie also meinen Ausführungen entnehmen können, ist eine Prüfung der Voraussetzungen für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nur im Einzelfall und anhand der konkreten Umstände vorzunehmen. Es muss daher den Beteiligten empfohlen werden, sich im Vorfeld mit dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Verbindung zu setzen und den Versicherungsschutz zu klären. Nach meinem Dafürhalten ist es zweckmäßig, wenn dies die Unternehmen oder Institutionen tun, die die Hilfe von Freiwilligen in Anspruch nehmen wollen. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
