Heike Werner
Fragestunde
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Namens der Landesregierung möchte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Meißner wie folgt beantworten. Zu Frage 1: Die Landkreise und kreisfreien Städte führen die Eingliederungshilfe im eigenen Wirkungskreis aus. Der Landesregierung liegt insofern keine Übersicht darüber vor, welche Landkreise und kreisfreien Städte den hier in Rede stehenden Empfehlungen der Teilhabekommission Folge leisten. Soweit bekannt, werden die Leistungen der Eingliederungshilfe entsprechend der Empfehlung der Teilhabekommission grundsätzlich zu 100 Prozent vergütet, wenn die Leistungen pandemiebedingt in Abstimmung zwischen Leistungserbringer und örtlichem Träger der Eingliederungshilfe in anderer Form im vergleichbaren Umfang erbracht wurden. Darüber hinaus wird für alle Angebote der Eingliederungshilfe, die von Eindämmungsmaßnahmen im Rahmen der Coronakrise betroffen sind, die Abwesenheitsregelung ausgesetzt. Zu Frage 2: Nein. Auch hier wird auf die Antwort auf Frage 1 verwiesen. Zu Frage 3: Die Landesregierung kann wegen der Leistungserbringung der Landkreise und kreisfreien Städte im eigenen Wirkungskreis im Bereich der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen keine landesweit verbindlichen Regelungen schaffen. Derzeit ist nicht bekannt, dass einzelne Werkstätten für Menschen mit Behinderungen aufgrund unzureichender Finanzierung in ihrem Bestand gefährdet sind. Sollten Werkstätten zukünftig in ihrem Bestand gefährdet sein, wovon gegenwärtig nicht auszugehen ist, sieht das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz, also das SodEG, mit § 2 einen Sicherstellungsauftrag der Leistungsträger, hier der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe, vor. Das SodEG ist bereits am 28. März 2020 in Kraft getreten. Zu Frage 4: Wie bereits in der Antwort auf Frage 3 ausgeführt, kann das SodEG bereits in Anspruch genommen werden. Das zurzeit in den parlamentarischen Beratungen befindliche Thüringer Gesetz zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie enthält in Artikel 2 mit dem Thüringer Gesetz zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem SozialdienstleisterEinsatzgesetz die Übertragung der Zuständigkeit zur Wahrnehmung der Aufgaben des SodEG auf die Landkreise und kreisfreien Städte. Zur Frage der Erhaltung der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Sofern sich die Frage hinsichtlich der Beschäftigten auf die Menschen mit Behinderungen bezieht, die derzeit von einem Betretungsverbot der Werkstätten betroffen sind: Diese erhalten die für sie notwendigen Eingliederungshilfen in anderer Form auch weiterhin, beispielsweise in den besonderen Wohnformen. Hinsichtlich der finanziellen Absicherung dieser Menschen mit Behinderungen ist Folgendes auszuführen: Die Werkstätten zahlen den bei ihnen im Arbeitsbereich beschäftigten Menschen mit Behinderungen ein Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis, das sie erwirtschaften. Das Arbeitsentgelt besteht aus einem Grundbetrag, den alle erhalten, und einem Steigerungsbetrag, der von der Leistung des Einzelnen abhängt. Schwankungen im Arbeitsergebnis sind zunächst durch die Rücklagen auszugleichen. Wenn die Arbeitsentgelte sinken, haben die Menschen mit Behinderungen gegebenenfalls einen höheren oder einen erstmaligen Anspruch auf Grundsicherung. Weiterhin erhalten die Werkstattbeschäftigten vom Rehabilitationsträger das Arbeitsförderungsgeld in Höhe von monatlich 52 Euro. Das Arbeitsförderungsgeld erhalten die Menschen mit Behinderungen auch dann weiter, wenn sie zum Beispiel wegen eines Betretungsverbots keine Arbeitsleistung erbringen können. Das Arbeitsförderungsgeld wird nicht auf die Grundsicherung angerecht. Werkstattbeschäftigte erhalten neben ihrem Arbeitsentgelt gegebenenfalls auch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Lebensunterhalt der Menschen mit Behinderung ist insofern in jedem Fall abgesichert. Im Übrigen hat das Land mit der am 13. Mai 2020 in Kraft getretenen Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverord nung das Betretungsverbot für Werkstätten für Menschen mit Behinderungen mit bestimmten Maßgaben aufgehoben. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
