Beate Meißner
Fragestunde
Gewährung von Leistungen nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz Nach „Beschluss einer Empfehlung zur Sicherstellung der Angebote der Eingliederungshilfe im Rahmen der sogenannten Coronakrise“ vom 15. April 2020 empfiehlt die Teilhabekommission: „Soweit von Eindämmungsmaßnahmen betroffene Eingliederungshilfeleistungen in anderer Form in vergleichbarem Umfang – das heißt sowohl als Unterstützung in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der Eingliederungshilfe weiter erbracht werden, wird die vereinbarte Vergütung zu 100 Prozent weitergezahlt.“ In Thüringen sind die kreisfreien Städte und Landkreise zuständige Träger für die Sozialleistungen nach dem achten Buch Sozialgesetzbuch, dem neunten Sozialgesetzbuch und dem zwölften Sozialgesetzbuch im eigenen Wirkungskreis. Auch die Leistung für das SozialdienstleisterEinsatzgesetz soll ebenfalls im eigenen Wirkungskreis übertragen werden. In Ermangelung einer existierenden gesetzlichen Regelung hat die Ministerin die Kommunen aufgefordert, die Aufgaben nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz bereits zu vollziehen und dringend erforderliche Leistungen wie Leistungen für die Werkstätten für behinderte Menschen bereits zu gewähren; für die Werkstätten für Menschen mit Behinderungen stellt die Gewährung der Leistungen eine existenzielle Frage dar. Ich frage die Landesregierung: 1. Ist der Landesregierung bekannt, welche Landkreise der oben genannten Empfehlung der Teilhabekommission Folge leisten? 2. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, welche anderen Regelungen welche Landkreise abweichend von der Landesempfehlung getroffen haben? 3.Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, kurzfristig verbindlichere Regelungen zu schaffen, sodass thüringenweit einheitlich Planungssicherheit für die Werkstätten für Menschen mit Behinderungen erreicht und der Bestand der Werkstätten erhalten werden kann? 4. Welche weiteren Maßnahmen ergreift die Landesregierung, um Werkstätten für behinderte Menschen bis zum Beschluss des Thüringer Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes zu erhalten und den einzelnen Beschäftigten zu helfen?
