Thomas Rudy
Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Architektenund Ingenieurkammergesetzes
Sehr geehrte Frau Parlamentspräsidentin, liebe Kollegen Abgeordnete, liebe Gäste, der uns vorliegende „Hoppla-wir-haben-da-was-vergessen“-Gesetzentwurf der Minderheitsfraktionen zur Änderung des Architektengesetzes beschäftigt uns heute. Wer glaubt, dass sie ihn selbst gemacht haben, glaubt auch an den Klapperstorch.
(Zwischenruf Abg. Blechschmidt, DIE LINKE:
Was heißt denn: „Hoppla, wir haben da was vergessen“? Was erzählst du denn da?) Wahrscheinlich liegt es am Stabilitätsmechanismus der Sozialistischen Einheitspartei Thüringens, dass der durch die Fraktionen hier eingebracht werden muss. Er zeigt wie unter einem Brennglas, warum die Bürger nur noch entnervt mit den Augen rollen, wenn sie „EU“ hören. Ihnen fällt kurz vor der Angst ein, dass in Brüssel mal wieder unterbeschäftigte wie überbezahlte Beamte ganze Wälder vollgeschrieben haben mit Texten, die selbst Fachleute mehrfach lesen müssen, um zu begreifen, was da gemeint sein könnte und die auch in nationales Recht transformiert werden wollen. Einer davon landet jetzt hier. Sie werden also sagen, es ist ja EU und deshalb muss es so sein. Wie die Totenstille aus Brüssel bei Corona, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts
(Zwischenruf Abg. Rothe-Beinlich, BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN: Gibt es das überhaupt?) und unsere Bedenken zum geplanten EU-Klimagesetz zeigen, geht es auch ohne EU im Leben.
(Beifall AfD)
Bei dieser Gelegenheit darf ich Ihnen einen kleinen Auszug aus der gutachterlichen Stellungnahme für den Landtag in Nordrhein-Westfalen zur gefälligen Kenntnis geben. Dort heißt es: „Das Europarecht kennt im engeren Sinne weder den Unterschied zwischen Verfassungsrecht und Privatrecht, noch den Grundsatz der Privatautonomie als Grundpfeiler einer freiheitlichen Zivilrechtsordnung. Daher ist das Europarecht auch nicht etwa ein höheres transnationales Verfassungsrecht, sondern es funktioniert nach dem Muster des französischen Verwaltungsrechtes nach planungsrechtlichen Grundsätzen. D. h., es orientiert sich nicht an Tatbestand und Rechtsfolge, sondern es gibt Ziele vor, die von Akteuren zu erreichen sind, wobei es auf den Unterschied zwischen staatlichen und privaten Akteuren nicht durchgreifend ankommt; das Recht definiert im Unionsrecht nicht den äußeren Rahmen aller Politik, sondern es dient als Werkzeug der Gesellschaftsveränderung. Wo das Europarecht Grundrechte und Grundfreiheiten gewährleistet, da dienen diese durchweg nicht – im Unterschied etwa zur Konzeption der Grundrechte des Grundgesetzes – der Sicherung einer selbstzweckhaft gedachten privaten Freiheit des Bürgers, sondern sie sollen den Bürger in die Lage versetzen, dem Unionsrecht möglichst auch gegen den abweichenden politischen Willen eines Mitgliedstaates zur Geltung zu verhelfen. D. h., überall tritt der instrumentale und mithin gerade nicht freiheitssichernde Charakter des Unionsrechts zu Tage.“ Und genau das trifft auf Ihren Gesetzentwurf zu. Brüssel ist laut Gesetzesbegründung unzufrieden mit der Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und schwuppdiwupp gibt es eine neue Richtlinie, die den Mitgliedstaaten haargenau vorgibt, was sie zu tun und zu lassen haben. Schauen Sie einfach die Anlage zum Gesetz an: Drei Seiten mit etlichen Punkten und Unterpunkten, die das Prüfraster Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgeben. Hierzulande heißt das knapp und bündig Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit und setzt den rechtstreuen Beamten voraus, der nicht nur Buchstaben, sondern auch Geist einer Vorschrift erkennt und anwendet. Entgegen weit verbreiteten Behauptungen gibt es hier keine Diskriminierung von EU-Bürgern oder Unternehmen. Man muss sich vielleicht wieder einmal klarmachen, wozu Berufszugangs- und Berufsausübungsregeln eigentlich da sind – zum Schutz derjenigen nämlich, die Leistungen in Anspruch nehmen, deren Ausübung besonderer Fähigkeiten bedarf, weil sie schadensgeneigt sind. Die deutschen Regeln wurzeln in teils jahrhundertelangen Traditionen und haben sich über ihre Entwicklung bewährt. Niemand streitet ab, dass auch andere Europäer Ingenieure, Architekten und Planer sind und Großartiges zu leisten vermögen. Darum geht es nicht. Wer aber hier solche Leistungen erbringen will, muss mit dem gesamten Komplex dieser Leistungserbringung vertraut sein. Die Regeln dafür kann allein der Mitgliedstaat aufstellen. Jedem ist es unbenommen, wenn er die Voraussetzungen erfüllt, hier seine Leistungen anzubieten. Keinesfalls aber darf es durch die Vorgaben aus Brüssel zur Absenkung hoher nationaler Standards kommen oder deutsches Recht ausgehöhlt werden. Deshalb lehnen wir den Gesetzentwurf ab. Vielen Dank.
(Beifall AfD)
