Christoph Zippel
Gesetz zur Änderung des Thüringer Maßregelvollzugsgesetzes
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, bevor ich auf den Gesetzentwurf eingehen möchte, kurz ein Punkt, der mich bei Herrn Sesselmann besonders aufgeregt hat: Es ist diese unsägliche Floskel „Ja, gibt es denn jetzt nichts Besseres zu tun …?“. Herr Sesselmann, wenn wir nach dieser Maßgabe vorgehen würden, dann würde dieses Land stillstehen, weil es dann immer ein vermeintlich wichtigeres Thema geben würde. Wir würden uns nicht mit anderen auch wichtigen Themen auseinandersetzen.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN) Das Lächerlichste ist, das aus Ihrer Fraktion wegen Corona zu sagen. Ich bin ja erstaunt, dass Sie nach dem verlängerten Winterschlaf, den Sie in den letzten Wochen geführt haben, überhaupt in der Lage sind, das Wort „Corona“ zu buchstabieren.
(Beifall CDU)
(Zwischenruf Abg. Rothe-Beinlich, BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN: Er hat es ja nicht geschrieben!) Aber er hat sich darauf berufen, dass es etwas Wichtiges gäbe. Er hat darauf abgezielt und es ist schon ein bisschen lächerlich, das von der Fraktion zu hören. Hintergrund des vorliegenden Gesetzentwurfs ist die EU-Richtlinie über Verfahrensgarantien im Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind. Das haben wir gehört. Der Begriff „Kinder“ umfasst dabei alle Personen unter 18 Jahren. Die Richtlinie soll gewährleisten, dass Verdächtige bzw. beschuldigte Minderjähre das Verfahren verstehen, ihm folgen und ihr Recht auf faires Verfahren ausüben können. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf soll die Richtlinie im Bereich des Maßregelvollzugs umgesetzt werden – zumindest auf den ersten Blick. Auf den zweiten Blick sieht man aber, die rot-rot-grünen Fraktionen sind über die Intention der Richtlinie doch stellenweise hinausgegangen. Artikel 8 der EU-Richtlinie besagt: Personen unter 18 Jahren, denen die Freiheit entzogen wurde, haben das Recht auf eine unverzügliche medizinische Untersuchung, damit ihre allgemeine geistige und körperliche Verfassung beurteilt werden kann. Ergebnisse dieser Untersuchung sollen bei der Feststellung berücksichtigt werden, ob die Person Befragungen, Ermittlungen etc. gewachsen ist. Das Ergebnis der medizinischen Untersuchung soll schriftlich festgehalten, also dokumentiert werden. Schaut man in Ihren Entwurf, steht dort aber: Die Dokumentation der Untersuchung muss so umfassend sein, dass die Ergebnisse bei der Feststellung berücksichtigt werden können, ob die Person dem Ermittlungsverfahren gewachsen ist. Auf diese Diskrepanz hinzuweisen, mag Ihnen vielleicht kleinlich erscheinen, aber es ist doch eine nicht unerhebliche Akzentverschiebung. Damit werden nicht nur der Umfang und der Zweck der Dokumentation konkretisiert, sondern implizit auch der Zweck der Untersuchung an sich erweitert. Von der Beurteilung der allgemeinen geistigen und körperlichen Verfassung hin zu einer weiter gehenden Beurteilung, ob die minderjährige Person dem Ermittlungsverfahren gewachsen ist. Hier stellt sich die Frage, ob diese weiter gehende Änderung tatsächlich nötig ist und wie sich die Änderung gegebenenfalls auf das Ermittlungsverfahren auswirken könnte. Es wäre interessant, diese Fragen beispielsweise in einer Anhörung zu klären. In diesem Sinne empfehle ich die Überweisung des Gesetzentwurfs an den Sozialausschuss und freue mich auch auf den Erkenntnisgewinn bei der dortigen Beschäftigung. Des Weiteren – weil jetzt nicht ganz klar wurde, ob das die FDP-Fraktion gemacht hat – beantragt die CDU-Fraktion offiziell ebenfalls die Überweisung an den Justizausschuss. Vielen Dank.
(Beifall CDU)
(Zwischenruf Abg. Montag, FDP: Das haben
wir gemacht!)
