Robert Sesselmann
Gesetz zur Änderung des Thüringer Maßregelvollzugsgesetzes
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, zunächst mal vorab: Wir werden uns natürlich zustimmend dazu äußern und das an die entsprechenden Ausschüsse überweisen. Allerdings haben wir hier ein Problem. Die regierungstragenden Minderheitsfraktionen legen uns einen Gesetzentwurf vor, wonach das Thüringer Maßregelvollzugsrecht als nationales Recht abzuändern sei unter Beachtung der entsprechenden Vorschrift des Europäischen Parlaments. Das war 2016. Sie hatten gestern die FDP beim Standarderprobungsgesetz kritisiert, dass das kalter Aufwasch war, und selbst sind Sie nicht in der Lage, eine entsprechende Richtlinie des Europäischen Parlaments von 2016 rechtzeitig umzusetzen. Sie hatten jetzt vier Jahre Zeit. Wenn Sie die Digitalisierung vier Jahre lang verschlafen,
(Beifall AfD)
haben wir auch nichts gekonnt. So wird es wahrscheinlich in der Corona-Krise. Da ist auch noch nicht abzusehen, ob Sie in der Lage sind, das zu lösen.
(Zwischenruf Abg. Stange, DIE LINKE: Aber
Sie, oder was?) Wir hatten gehört, dass „Verfahrensgarantien festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass Kinder, das heißt Personen unter 18 Jahren, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, diese Verfahren verstehen, ihnen folgen und ihr Recht auf ein faires Verfahren ausüben können, um zu verhindern, dass diese erneut straffällig werden und um ihre soziale Integration zu fördern.“ Das ist quasi der Inhalt. Ich muss Ihnen sagen, aus Sicht der AfD besteht eigentlich hier überhaupt kein Regelungsbedarf und keine Regelungslücke. Die Bundesgesetze sind eindeutig kodifiziert. Das heißt, das Jugendgerichtsgesetz ist kodifiziert und entsprechend korrigiert, die Strafprozessordnung ist korrigiert und auch das Strafgesetzbuch ist entsprechend korrigiert worden. Wir beziehen uns jetzt hier auf den Maßregelvollzug als kleinen Teil. Vielleicht mal zur Veranschaulichung: Es sind insgesamt in Thüringen – Stand Juni/Juli 2019 – 344 Personen in Maßregelvollzug gewesen. Wir haben drei Maßregelvollzugsanstalten in Thüringen. Das ist Mühlhausen – da ist die Jugendpsychiatrie –, wir haben Stadtroda und wir haben Hildburghausen. Es geht also insgesamt um drei Standorte – nur um Ihnen mal zu vergegenwärtigen, wie wahnsinnig wichtig Ihr Gesetzesvorhaben in Zeiten ist, wo es, weiß Gott, andere Probleme gibt, meine Damen und Herren.
(Beifall AfD)
In der Jugendpsychiatrie in Mühlhausen sind derzeit 26 – nageln Sie mich nicht fest, das kann natürlich variieren – Jugendliche betroffen. Jetzt schauen wir uns das Ganze an. Wir regeln hier ein Gesetz oder wir machen hier eine Gesetzesänderung für vielleicht 26 Jugendliche, wobei Sie wissen müssen, dass das Jugendgerichtsgesetz noch zwischen Heranwachsenden und Jugendlichen unterscheidet. Das heißt, Heranwachsende sind die, die über 18 bis 21 sind. Wenn man sich das vergegenwärtigt, dann haben Sie vielleicht 10 oder 12 oder 20 Mann maximal, die diese Gesetzesänderung überhaupt betrifft – nur um Ihnen die Wertigkeit dieser Änderung hier mal vor Augen zu führen.
(Beifall AfD)
(Zwischenruf Abg. Stange, DIE LINKE: Es ist
doch nicht davon abhängig, wie viele Menschen es betrifft!) Gehen wir doch mal ins Detail und schauen uns Ihre Änderungen an. Da geht es los in § 10 Abs. 1, Sie wollen die Passage „Bei der Unterbringung von Jugendlichen ist eine unverzügliche, möglichst wenig eingreifende medizinische Untersuchung sicherzustellen [...].“ einführen. Das ist schon mal technisch völlig verfehlt. Warum? Sie nehmen den Begriff „Jugendlicher“. Dann sollten Sie vielleicht mal ins Jugendgerichtsgesetz reinschauen, da gibt es nämlich zwei Begriffsbestimmungen. Das sind einmal die Begriffsbestimmung „Jugendlicher“ und andererseits die Begriffsbestimmung „Heranwachsender“. Was machen Sie denn bei Heranwachsenden, die geistig-sittlich den Jugendlichen entsprechen? Was machen Sie denn mit denen? Wollen Sie die in Ihrem Gesetz nicht berücksichtigen? Das heißt, Sie haben verabsäumt, hier eine entsprechend technisch ausgereifte Formulierung zu nehmen, die Sie aus dem Jugendgerichtsgesetz hätten übernehmen können. Im Übrigen ist das deutsche Jugendgerichtsgesetz auch viel weiter als diese EU-Verordnung. Die Verordnung bezieht sich auf Kinder bis 18 Jahre und das Jugendgerichtsgesetz zieht den Erziehungscharakter sogar bei Personen bis 21 Jahre vor. Das heißt, Sie haben dann im Grunde genommen im deutschen Recht die bessere Formulierung. Wenn ich mir den Absatz 2 anschaue, dann steht hier: „Bei der Unterbringung von Jugendlichen muss die Dokumentation so umfassend sein, dass die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung bei der Feststellung berücksichtigt werden können, ob der Jugendliche Befragungen, anderen Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen oder zu seinen Lasten ergriffenen oder geplanten Maßnahmen gewachsen ist.“ Tja, meine Damen und Herren, Ermittlungs- und Beweiserhebungshandlungen, das macht man im Erkenntnisverfahren. Das Erkenntnisverfahren ist Teil des Strafverfahrens, das sich in fünf Abschnitte gliedert. Wir haben das Erkenntnisverfahren, wir haben das Rechtsmittelverfahren, wir haben zusätzlich das Strafvollstreckungsverfahren. Das Erkenntnisverfahren teilt sich auf in das Vorverfahren, in das Hauptverfahren und davor das Zwischenverfahren. Wenn ich mir das anschaue, dann wollen Sie im Vollstreckungsverfahren Sachen abklären, die bereits Gegenstand des Erkenntnisverfahrens sind und waren. Das kann nicht Aufgabe des Maßregelvollzugs/des Vollstreckungsverfahrens sein. Das ist ungefähr so, als würden Sie mit einem gebratenen Hähnchen zum Arzt laufen und fragen, ob da noch etwas zu retten ist, meine Damen und Herren.
(Beifall AfD)
(Zwischenruf Abg. Hey, SPD: Zum Tierarzt
oder was?) Richtig, Herr Hey.
(Zwischenruf Abg. Henfling, BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN: Witzig!) Vielen Dank, Frau Henfling.
(Zwischenruf Abg. Henfling, BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN: Das war Ironie, aber das verstehen Sie nicht!) Dann schauen wir mal weiter in den § 13 Abs. 6, den Sie auch ändern wollen. Da ist wieder die Formulierung „Jugendliche werden von Erwachsenen getrennt untergebracht [...].“ Was meinen Sie jetzt mit „Erwachsenen“? Meinen Sie „Heranwachsende“ oder was ist bei Ihnen die Bezeichnung „Erwachsene“? Das ist ein technischer Begriff, der hier völlig fehlerhaft angewendet worden ist. Das heißt, der muss korrigiert werden. Es kann nicht sein, dass Sie hier von „Erwachsenen“ sprechen, Sie müssen hier schon die Termini des Jugendgerichtsgesetzes verwenden. Dann wage ich zu bezweifeln, weil Sie gesagt haben, es entstehen keine Kosten, dass, wenn Sie Jugendliche von Erwachsenen getrennt unterbringen wollen, das keine höheren Kosten auslöst. Das halte ich für sehr zweifelhaft, denn es bedarf natürlich einer höheren Kapazität, es bedarf mehr Beobachtung, es bedarf mehr Räumlichkeiten und auch mehr personellen Bedarfs.
(Zwischenruf Abg. Henfling, BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN: Haben wir doch!) Deshalb denke ich mal nicht, dass Sie das, wie Sie das im Gesetz angeben, kostenfrei hinbekommen. Auch in § 14 propagieren Sie oder wollen Sie gern geregelt wissen, dass Jugendliche das Recht auf Erziehung und Ausbildung haben. Da verweise ich mal ganz galant auf § 2 des Jugendgerichtsgesetzes. Dort steht in Absatz 1 geschrieben: „Die Anwendung des Jugendstrafrechtes soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechtes auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.“ Das heißt, hier besteht überhaupt kein Regelungsbedarf, denn das Jugendgerichtsgesetz hat diesen Punkt der Erziehung bereits hinreichend berücksichtigt. Was interessant ist, ist dieser Aspekt der Ausbildung. Aber ich glaube, Sie sind sich nicht bewusst, was es bedeutet, psychisch Erkrankte oder Suchtkranke auszubilden, was das an Kosten verursacht. Ich wage zu bezweifeln, dass das, wie Sie hier vorgeben, kostenfrei möglich ist.
(Unruhe DIE LINKE)
Sie müssen etwas lauter reden, dann verstehe ich Sie.
(Beifall AfD)
Sehr geehrte Damen und Herren, es gibt auf jeden Fall Korrekturbedarf an dieser Gesetzesvorlage. Wir sind bereit, Ihnen da unterstützend zur Seite zu stehen.
