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Christoph Zippel

CDU 14.05.2020 Sitzungen 7/13

Fünftes Gesetz zur Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, die EU-Verhältnismäßigkeitsrichtlinie vom 28. Juni 2018 war heftig umstritten. Das ist ein Fakt und das haben wir in den Diskussionen jetzt auch mitbekommen. Alles andere zu leugnen, wäre einfach nicht korrekt. Der Kern dieser Richtlinie ist ein umfassender Prüfauftrag, an dem sich eben vieles reibt. Der Gesetzgeber muss vor Erlass neuen bzw. der Änderung bestehenden Berufsrechts die Verhältnismäßigkeit des Gesetzgebungsverfahrens prüfen und belegen. Diese Prüfung erfolgt mittels eines umfangreichen Kriterienkatalogs. Das gilt für Bundes- und Landesrecht ebenso wie für das Satzungsrecht der Kammern. Der Fokus der EU-Kommission lag dabei vor allem auf der Berufsfreiheit und der unternehmerischen Freiheit als Grundrechte, aber eben auch auf der Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit als Grundprinzipien des Binnenmarkts. Bundestag und Bundesrat sahen hingegen einen Eingriff in nationales Hoheitsrecht. Es gab eine Subsidiaritätsrüge. Kritik der Berufsverbände der Gesundheitsberufe folgte, wir haben das alles gehört. Die Forderung der Verbände war, die Gesundheitsberufe vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen. Die Begründung der Verbände war, dass die Richtlinie der besonderen Rolle der Gesundheitsberufe für die Versorgung der Bevölkerung eben nicht gerecht wurde. Diese beiden Positionen standen gegenüber, am Ende stand ein Kompromiss. Die Gesundheitsberufe werden von der Richtlinie erfasst, aber es gibt eine Klarstellung. Der Artikel 7 der Richtlinie stellt klar, dass Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit das Ziel der Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus berücksichtigen sollen – eine nicht unerhebliche Anpassung, eine wichtige Klarstellung, aber im Ergebnis steht jetzt ein bürokratischer Mehraufwand. Landesärzte-, Landeszahnärzte-, Landestierärzte-, Landesapotheken- und Landespsychotherapeutenkammern müssen bei Änderungen ihrer Ordnungen und Satzungen die Verhältnismäßigkeit der Änderungen prüfen und Kammern müssen dem Sozialministerium als Aufsichtsbehörde die Prüfungen vorlegen. Das sind jetzt zusätzliche bürokratische Hürden. Der inhaltliche Mehrwert der Prozedur wird sich vermutlich in Grenzen halten. Leider ist es so, dass das Land Thüringen die Regelungen nicht mehr revidieren kann und dementsprechend das Thüringer Heilberufegesetz anpassen muss. Die CDU-Fraktion wirbt für die Überweisung an den Sozialausschuss. Vielen Dank. (Beifall CDU)

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