Heike Werner
Die Situation der Apotheken in Thüringen – Apothekensterben im ländlichen Raum verhindern
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, ich möchte aus Sicht der Landesregierung zum Antrag der AfD Stellung nehmen und möchte aber auch wie einige Vorredner darauf verweisen, dass wir in der letzten Legislatur sehr ausführlich zum Thema der Apotheken und der Apothekenversorgung und der Versorgung im ländlichen Raum diskutiert und gesprochen haben und auch hier sehr viele Drucksachen vorliegen und Sie sich die Antworten gern noch mal in Ruhe anschauen können. Ich möchte auch noch mal darauf verweisen, dass wir den Antrag der FDP letztens diskutiert haben, nämlich: „Den medizinischen und pharmazeutischen Nachwuchs in Thüringen sichern – Ausbildungskapazitäten am Standort Jena ausbauen“. Hier können Sie auch gern noch mal die Rede von meinem Kollegen Minister Tiefensee dazu, denke ich, anschauen. Ich möchte deswegen an dieser Stelle, weil es eben schon ausführliche Berichte gegeben hat, auf bestimmte Fragestellungen jetzt verzichten – das können Sie nachlesen –, sondern nur die Dinge hier anführen, die aktuell sind und die vielleicht noch mal die Situation der Apotheken hier in Thüringen etwas klarer darstellen, als es hier vonseiten der AfD benannt wurde. Hinsichtlich der regionalen Verteilung von Apotheken möchte ich auf die Antwort der Landesregierung zur Kleinen Anfrage 3697 in Drucksache 6/7124 verweisen und möchte aber an der Stelle darauf hinweisen, dass eine Bedarfsprüfung zur Arzneimittelprüfung kein Kriterium für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke ist. Seit 1958 ist es aufgrund höchstrichterlichen Urteils des Bundesverfassungsgerichts den Behörden verwehrt, die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke an den Bedarf zur Arzneimittelversorgung zu knüpfen. Seinerzeit wurde also die Berufsausübungsfreiheit über die Eingriffsmöglichkeiten des Staats zur Regulierung der Arzneimittelversorgung mit allen Konsequenzen, die sich daraus ableiten, gestellt. Insoweit die Apothekenzahlen von 1990 an erfragt werden, möchte ich Ihnen mitteilen, dass 1990 330 Apotheken in Thüringen zu verzeichnen waren. Bis zum Jahr 2000 stieg die Zahl der Apotheken in Thüringen auf 541 an, 2007 waren es dann 571 und zum 28.02.2019 537 Apotheken, wie bereits in der Berichterstattung zur Kleinen Anfrage 3697 vom 25. April 2019 mitgeteilt. Derzeit stellen 536 Apotheken die Arzneimittelversorgung in Thüringen sicher. Laut Mitteilung des Thüringer Landesamts für Verbraucherschutz sind die Gründe für Schließungen nur im Einzelfall bekannt, zum Beispiel bei Tod des Erlaubnisinhabers, da die Erlaubnis dann sofort erlischt. Erlaubnisse zum Betrieb einer Apotheke werden zurückgegeben, wenn neue Räumlichkeiten bezogen werden und wenn aus persönlichen Gründen von der Erlaubnis kein Gebrauch mehr gemacht wird. Obwohl die absolute Zahl der Apotheken sinkt, sind der Landesregierung bisher keine Notstände in der Arzneimittelversorgung vor Ort bekannt geworden. Es wurden eben keine Anträge auf Betrieb von Zweigapotheken gestellt, wie das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz eine Erlaubnis erteilen kann, wenn der Notstand in der Arzneimittelversorgung eintreten würde. Auch die Entwicklung der Rezeptsammelstellen lässt keine Rückschlüsse auf eine Ausdünnung der Arzneimittelversorgung vor Ort zu. Zur Entwicklung der Rezeptsammelstellen wird auf den Sofortbericht zum Antrag der CDU in Drucksache 6/3807 verwiesen, der in der 88. Plenarsitzung am 22. Juni 2017 abgegeben wurde. Seit 2015 stagniert die Zahl der Rezeptsammelstellen. Waren es 2009 noch 101 Rezeptsammelstellen, sank die Zahl bis 2015 auf 78 und liegt derzeit bei 76 Rezeptsammelstellen. Gemäß § 24 Apothekenbetriebsordnung dürfen Rezeptsammelstellen nur aus Apotheken heraus betrieben werden. Die Landesapothekerkammer ist gemäß Thüringer Heilberufegesetz für die Erlaubniserteilung zuständig. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von abgelegenen Orten oder Ortsteilen ohne Apotheken eine Rezeptsammelstelle erforderlich ist. Die Kriterien zur Beurteilung der Abgelegenheit sind in einer Richtlinie der Landesapothekerkammer Thüringen festgelegt. Demnach gilt ein Ort oder Ortsteil in der Regel als abgelegen, wenn die Straßenentfernung zwischen Ortsmittelpunkt und der nächstgelegenen Apotheke mehr als 6 Kilometer beträgt. Die ordnungsgemäße Versorgung mit Arzneimitteln muss auch die Menschen berücksichtigen, die auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sind. Unter diesem Aspekt ist ein Ort auch dann als abgelegen zu bewerten, wenn bei einer Entfernung zwischen vier bis sechs Kilometern nicht je einmal vormittags und nachmittags die Möglichkeit besteht, den Weg zur nächstgelegenen Apotheke und zurück mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb etwa einer Stunde zurückzulegen. Für die Erforderlichkeit kann es auch darauf ankommen, ob und in welcher Weise am jeweiligen Ort eine ärztliche Sprechstunde abgehalten wird. Die Belieferung der Patienten erfolgt in der Regel mittels Botendienst der Apotheke nach den Vorgaben des § 17 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung, welcher seit Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung zum 22.10.2019 nunmehr regelhaft von den Apotheken angeboten werden kann. Der Betrieb von Rezeptsammelstellen ist insbesondere deshalb ein wesentliches Instrument zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung, da die Versorgung durch Apotheken in der Region erfolgt, und zwar mit den gleichen Sicherheitsstandards für Beratung wie in der Apotheke vor Ort. Inwieweit Thüringer Patientinnen und Patienten Arzneimittel über Versandapotheken beziehen, ist der Landesregierung genauso wenig bekannt wie die Umsatzzahlen der Thüringer Apotheken. Der Versandhandel mit Arzneimitteln wurde 2004 bundesrechtlich ermöglicht. Der Versand von Arzneimitteln ist seither nur mit Erlaubnis und aus einer Apotheke heraus möglich. Das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz hat 2004 19 Erlaubnisse erteilt, derzeit verfügen 126 Inhaber einer Apothekenbetriebserlaubnis zugleich auch über eine Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln. Von der Versanderlaubnis wird jedoch nur eingeschränkt Gebrauch gemacht. Das belegen die Zahlen des Versandhandelsregisters beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information. Dort sind die Apotheken aus Thüringen gelistet, die auch einen Webshop betreiben. Derzeit sind 36 der 126 Inhaber zum Versand von Arzneimitteln im Versandhandelsregister gelistet. Dem stehen steigende Umsatzzahlen ausländischer Arzneimittelversender gegenüber. Demnach beliefen sich nach Angaben der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. die GKV-Arzneimittelausgaben durch ausländischen Versandhandel 2018 auf 432 Millionen Euro bei 34,62 Milliarden Euro GKVAusgaben für Arzneimittel insgesamt. Das mag zunächst nur ein kleiner Anteil an den Gesamtausgaben sein, aber 2016 waren es noch 367 Millionen Euro. Das bedeutet, dass innerhalb von zwei Jahren nicht ganz 100 Millionen Euro mehr Umsatz erzielt wurde. Die Landesregierung hat deshalb – und da sind wir nicht der gleichen Meinung wie MdL Zippel – anlässlich des Gesetzgebungsverfahrens für den Gesetzentwurf zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheke im Bundesrat erneut das Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gefordert. Sie wissen es alle, die Bundesregierung hat den Beschluss des Bundesrats nicht berücksichtigt. Vielmehr liegt der Gesetzentwurf derzeit bei der EU-Kommission, und zwar mit einer sozialrechtlichen Regelung zur Gleichpreisigkeit bei Belieferung von GKV-Patienten. Das weitere Verfahren wird von der Landesregierung aufmerksam und kritisch beobachtet, denn wie bereits mehrfach ausgeführt, ist den Apotheken die hoheitliche Aufgabe der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung übertragen. Insofern hat der Staat für angemessene Rahmenbedingungen zu sorgen, damit diese Aufgabe auch entsprechend erfüllt werden kann. Daher ist es abhängig vom Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens wichtig zu prüfen, wie die angemessene Honorierung der apothekerlichen Leistung in Zukunft auszugestalten ist. Es muss den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher, der Tierärzte, der Apotheken und des Großhandels Rechnung getragen werden. Zu den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher gehören auch die Sicherstellung der Versorgung sowie die Bereitstellung von Arzneimitteln durch die pharmazeutischen Unternehmer. Meine Damen und Herren, sichere Arzneimittelversorgung ist nicht zum Nulltarif zu bekommen. Nur mit angemessenen Rahmenbedingungen ist es auch zukünftig möglich, dass Apothekerinnen und Apotheker in Thüringen das wirtschaftliche Risiko für den Betrieb einer Apotheke tragen und auch zukünftig die hoheitliche Aufgabe zur Arzneimittelversorgung der Bevölkerung übernehmen. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall DIE LINKE, CDU, SPD, BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN)
