Heike Werner
Fragestunde
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, liebe Zuschauerinnen und Zuschauer auf der Tribüne, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Das Kreiskrankenhaus Schleiz verfügt nach dem 7. Thüringer Krankenhausplan entsprechend Feststellungsbescheid vom 25. April 2017 über einen Versorgungsauftrag im Fachgebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe im vollstationären Bereich mit zwölf Planbetten. Der Krankenhausträger ist verpflichtet, diesen Versorgungsauftrag zu erfüllen. Das Land ist als oberste Gesundheitsbehörde für die Krankenhausplanung zuständig. Es ermittelt den Bedarf an stationären Gesundheitsleistungen und erteilt unter Beachtung der im Krankenhausplan aufgeführten Planungsgrundsätze Versorgungsaufträge an die Krankenhausträger. Diese müssen sich um die Versorgungsaufträge bewerben; sie können nicht gegen ihren Willen verpflichtet werden, Versorgungsaufträge zu übernehmen. Der Krankenhausträger kann den Versorgungsauftrag zurückgeben, indem er bei der für die Krankenhausplanung zuständigen Behörde einen Antrag auf Herausnahme der Planbetten bzw. der Fachabteilung aus dem Krankenhausplan stellt. Sollte der Träger des Kreiskrankenhauses Schleiz eine dauerhafte Schließung der Abteilung Frauenheilkunde und Geburtshilfe beschließen, ist er verpflichtet, dies der Planungsbehörde mitzuteilen. Dies ist bisher nicht erfolgt. Nach § 87 Thüringer Kommunalordnung sind die Landkreise und kreisfreien Städte unter anderem verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zu treffen. Gelingt es nicht, im regulären Verfahren der Krankenhausplanung die Versorgungsaufträge über die bedarfsnotwendigen Krankenhausleistungen an die Krankenhausträger zu übertragen, muss der Landkreis die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung treffen. Nach § 2 Thüringer Krankenhausgesetz ist die Gewährleistung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung durch leistungsfähige Krankenhäuser eine öffentliche Aufgabe des Landes, der Landkreise und kreisfreien Städte. Sie arbeiten zur Erfüllung dieser Aufgabe eng miteinander zusammen. Das Land erfüllt diese Aufgaben insbesondere durch die Krankenhausplanung und Krankenhausförderung. Zu Frage 2: Die Thüringer Krankenhausträger sind durch die Planbettenbescheide verpflichtet, das für die Krankenhausplanung zuständige Ministerium unverzüglich zu unterrichten, wenn das Krankenhaus ganz oder teilweise an einen anderen Krankenhausträger übergeht, in einer anderen Rechtsform betrieben oder aufgelöst wird, weiterhin, wenn über das Vermögen des Krankenhauses bzw. des Krankenhausträgers ein Insolvenz- oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet wird oder außergerichtlich Zahlungen eingestellt werden oder sich die dem Bescheid zugrunde gelegten Voraussetzungen ändern. Eine Verpflichtung zur Vorlage von Geschäftsberichten oder Jahresabschlussberichten bei der Planungsbehörde besteht nicht. Der Planungsbehörde liegen auch keine entsprechenden Berichte vor. Zu Frage 3: Wie aus einem Schreiben des Herrn Landrats Fügmann vom 26. Februar 2020 hervorgeht, war der Saale-Orla-Kreis bisher nicht in die Pläne des Krankenhausträgers eingebunden. Das Gesundheitsministerium hat daher die beteiligten Landkreise, den Geschäftsführer des Krankenhauses sowie den Präsidenten des Landesverwaltungsamts in seiner Funktion als kommunale Aufsichtsbehörde für den 11. März 2020 zu einem Gespräch eingeladen. Zu Frage 4: Der Krankenhausträger erhielt in den Jahren 2015 bis 2019 Fördermittel in Höhe von insgesamt 2.217.314 Euro, davon entfallen 1.324.914 Euro auf pauschale Fördermittel für die Ersatzbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie 892.000 Euro auf die Förderung von Einzelmaßnahmen. Danke für Ihre Aufmerksamkeit.
