thueringer-landtag.de ↗

Volker Emde

CDU 30.01.2020 Sitzungen 7/5

Fragestunde

Beschäftigung von jugendlichen Kameraden in den Einsatzabteilungen von Feuerwehren In § 13 Abs. 1 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes ist geregelt, dass der ehrenamtliche Dienst in der Einsatzabteilung der Feuerwehr frühestens mit dem vollendeten 16. Lebensjahr beginnen kann. Nach § 14 Abs. 1 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes haben die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr „an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen“. Die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte hat in einem kürzlich erschienenen Rundschreiben mitgeteilt, dass „Jugendliche im Alter zwischen 16 und 18 Jahren als aktive Feuerwehrangehörige der Einsatzabteilung ausschließlich an Ausbildungs- und Schulungsmaßnahmen teilnehmen dürfen.“ Diese Regelung soll im Zusammenhang mit der Neufassung der DGUVVorschrift 49 „Feuerwehren“ zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten sein. Ich frage die Landesregierung: 1. Ist die Aussage der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte, dass Jugendliche zwischen dem vollendeten 16. und 18. Lebensjahr nicht an Feuerwehreinsätzen teilnehmen dürfen, zutreffend und wenn ja, wie ist dann die Regelung des § 14 ThürBKG mit der Verpflichtung zur Teilnahme an Einsätzen zu betrachten? 2. Ist es zutreffend, dass bisher Jugendliche, die am aktiven Einsatzdienst „außerhalb des Gefahrenbereichs“ teilgenommen haben, mit einfachen und altersgerechten Arbeiten betraut werden durften und somit wertvolle Erfahrungen für den späteren Einsatzdienst sammeln konnten? 3. Welche Gründe führten zu dieser neuen Regelung? 4. Sieht die Landesregierung die wohl ab 1. Januar 2019 in Kraft getretene neue Regelung kritisch und ist deshalb bestrebt, durch eine Konkretisierung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes oder durch Verordnung Rechtssicherheit für Führungskräfte, Betroffene, Aufgabenträger und die Feuerwehr-Unfallkasse zu schaffen, und wenn ja, in welchem Zeitrahmen?

Alle Reden von Volker Emde Protokoll ↗