Madeleine Henfling
Fragestunde
Vielen Dank. Ortssprecherinnen oder Ortssprecher in Römhild Die Stadt Römhild hat durch Änderung ihrer Hauptsatzung beschlossen, für Ortsteile, „die durch kein Stadtratsmitglied im Stadtrat Römhild vertreten werden“, die Wahl von Ortsteilsprecherinnen oder Ortsteilsprechern zu ermöglichen (vergleiche § 3 Abs. 2 Satz 1 der Hauptsatzung der Stadt Römhild). Ortsteilrätinnen und Ortsteilräte oder Ortsteilbürgermeisterinnen und Ortsteilbürgermeister sind in dieser Satzung nicht vorgesehen. Zum einen kennt die Thüringer Kommunalordnung (vergleiche § 45 Thüringer Kommunalordnung) nach meiner Kenntnis keine derartigen Ortssprecherinnen oder Ortssprecher, sondern nur vergleichbare Ortsteilrätinnen und Ortsteilräte sowie Ortsteilbürgermeisterinnen und Ortsteilbürgermeister. Zum anderen impliziert die Formulierung nach meiner Auffassung, dass Ortsteile mit Stadträtinnen und Stadträten im Stadtrat von diesen vertreten werden. Die Stadt Römhild unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. Ich frage die Landesregierung: 1. Auf welcher Rechtsgrundlage wurde diese Änderung der Hauptsatzung vorgenommen? 2. Folgt die Landesregierung der Interpretation der oben zitierten Formulierung zur Vertretung der Ortsteile durch „ihre“ Stadträtinnen und Stadträte im Stadtrat und wie bewertet die Landesregierung diese Regelung vor dem Hintergrund, dass Stadträtinnen und Stadträte nicht für einzelne Ortsteile gewählt werden, sondern um die Belange der ganzen Stadt zu vertreten? 3. Gibt es andere Gemeinden in Thüringen, die ähnlich von der Thüringer Kommunalordnung abweichende Regelungen in ihren Hauptsatzungen verankert haben (bitte gegebenenfalls einzelne Gemeinden nennen und die Abweichung kurz beschreiben)? 4. Wie bewertet die Landesregierung den Umstand, dass ein Ortsteil nicht mehr im Stadtrat vertreten wäre, wenn das (einzige) Stadtratsmitglied aus diesem Ortsteil sein Mandat zurückgeben würde?
