Marcus Malsch
Fragestunde
Vielen Dank. Überprüfung der Steuerbefreiung für Haustrunk Bier, das von Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter als Haustrunk unentgeltlich abgegeben wird, ist nach § 23 Abs. 2 Nr. 5 Biersteuergesetz von der Biersteuer befreit. Die Einnahmen aus der Biersteuer stehen den Ländern zu. Die aus dem steuerfreien Haustrunk resultierenden Mindereinnahmen für die Haushalte der Länder belaufen sich auf maximal rund eine Million Euro pro Jahr. Dies entspricht etwa 0,15 Prozent des Gesamteinnahmevolumens der Biersteuer. Das Bundesministerium der Finanzen hat sich mit Schreiben vom 20. November 2019 an die Finanzministerien der Bundesländer mit der Bitte gewandt, zu einer möglichen Abschaffung der Biersteuerbefreiung für Haustrunk an Brauereimitarbeiter Stellung zu beziehen. Begründet wird diese Anfrage mit dem vor Kurzem von der Bundesregierung verabschiedeten 27. Subventionsbericht, aus dem hervorgeht, dass der Fortbestand der Steuerbefreiung für Haustrunk an Brauereimitarbeiter gemeinsam mit den Bundesländern geprüft werden solle. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Bedeutung misst die Landesregierung dem Brauereigewerbe und insbesondere dem brauwirtschaftlichen Mittelstand in Thüringen bei? 2. Wie viele Mitarbeiter sind im Thüringer Brauereigewerbe beschäftigt und wie hoch sind derzeit die aus der Steuerfreiheit des Haustrunks resultierenden Mindereinnahmen für Thüringen? 3. Mit welchem Votum hat die Landesregierung zu einer möglichen Abschaffung der Steuerbefreiung für Haustrunk Stellung genommen und wie begründet sie dies? 4. Hat die Landesregierung Interessenvertreter des Brauereigewerbes beteiligt und wie wurden etwaige Stellungnahmen berücksichtigt?
