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Stefan Schard

CDU 30.01.2020 Sitzungen 7/5

Grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung einer Vorschrift der Geschäftsordnung gemäß § 122 der Geschäftsordnung

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Zuschauer und Zuhörer, auch von mir einen guten Morgen. Wir haben uns mit einem Problem zu beschäftigen, das in der Vergangenheit bei der jeweiligen Wahl des Regierungschefs in der Sache immer wieder angesprochen, jedoch nie abschließend behandelt wurde. Aufgrund der bekannten Umstände muss nun mehr denn je geklärt werden, was gilt und welche Folgen eintreten, wenn die Abgeordneten dieses Hauses ihre Stimme in einem gegebenenfalls dritten Wahlgang bei der Wahl des Ministerpräsidenten abgeben. Klar ist, dass einer rechtlichen Hängepartie oder einer eventuell vermeidbaren Verlagerung einer Antwort auf die Gerichtsbarkeit nicht der Vorzug zu geben ist. § 47 unserer Geschäftsordnung sieht in seinem Satz 3 vor, dass bei der Wahl zum Ministerpräsidenten nach zwei erfolglosen Wahlgängen ohne Mehrheit der Mitglieder des Landtags in einem dritten Wahlgang gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Für den Fall, dass lediglich ein Kandidat in einem solchen dritten Wahlgang zur Wahl steht, gibt es nun unterschiedliche und sich in der Sache gegenüberstehende Meinungen zu eben diesem Mehrheitserfordernis. Meine Damen und Herren, bis zum heutigen Tag ist nicht festgestellt, ob die Neinstimmen in einem solchen Fall unbeachtlich sein sollen oder ob es nur auf die Jastimmen ankommt oder ob es für eine erfolgreiche Wahl des Ministerpräsidenten mehr Jastimmen als Neinstimmen benötigt, wie es sich beispielsweise aus § 41 Abs. 2 unserer Geschäftsordnung bzw. allen sonstigen Wahlverfahren ergibt. Auch in Auftrag gegebene Gutachten, zumindest in dieser materiellen Frage, konnten kein Licht ins Dunkel bringen, da beide Gutachten in ihrer Bewertung zu einem sich gegenüberstehenden Ergebnis kommen. Dieser Landtag muss nun entscheiden, wie er die Regeln auslegt, die er sich selbst mit seiner Geschäftsordnung gegeben hat. (Zwischenruf Abg. Stange, DIE LINKE: Die Verfassung ist das Entscheidende!) Für die Klärung solcher Fragen hat die Geschäftsordnung auch ein Verfahren vorgesehen. § 122 sieht in einem grundsätzlichen Fall wie in unserem vor, die Auslegung der Geschäftsordnung vor einer Entscheidung durch den Justizausschuss prüfen zu lassen. Dafür hat er die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, wie etwa das Ergebnis gegebenenfalls bereits erfolgter Beratungen der Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landesparlamente und des Deutschen Bundestages mit einzubeziehen. Um auch den Abgeordneten dieses Hauses eine Antwort auf aufgeworfene Fragen zu verschaffen und es eben nicht zu eventuell vermeidbaren rechtlichen Hängepartien kommen zu lassen, stellt die CDU-Fraktion diesen Antrag. Danke schön. (Beifall CDU)

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