Dr. Bernd Buchholz
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich will mich völlig ungewöhnlicherweise am Anfang dieser zweiten Lesung für den Beratungsprozess bedanken. Das ist vorbildlich gewesen, wenn ich das mal sagen darf. (Beifall Annabell Krämer [FDP] und Sybilla Nitsch [SSW]) Es war vorbildlich, weil das Innenministerium nach einer Anhörung und auf meine Anregung hin nicht etwa die Stellungnahmen, die alle eingegangen sind, nach dem berühmten Prinzip: „Entgegennehmen, lochen, abheften“ bearbeitet hat, sondern zu den Stellungnahmen selbst Stellung bezogen hat, in einer Synopse 50 der kritischen Anmerkungen selbst gegengecheckt hat und dann gesagt hat: Na, bei dem einen oder anderen, da könnte was dran sein, da gehen wir darauf ein. – Auf Deutsch: Da ist zugehört worden. Dann hat es Gespräche gegeben, auch mit der Opposition, und auch da ist zugehört worden. Der Wunsch war da, einen gemeinsamen Nenner zu finden. Das führte im Ergebnis bei der letzten Aus- (Dr. Bernd Buchholz) schussberatung zu einem gemeinsamen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen und der FDP mit 17 gemeinsamen Änderungen, inhaltlich 22 Änderungen, die wir am Gesetz vorgenommen haben. Das führt jetzt dazu, selbst wenn der Änderungsantrag, den wir heute gestellt haben, nicht angenommen wird, dass wir diesem Gesetz guten Gewissens zustimmen können. Im Kern hat das damit zu tun, dass die Kritik, die geäußert worden ist, aufgenommen wurde. Denn beim Verfassungsschutzgesetz geht es nun mal um die Frage: Wie schützen wir unsere freiheitliche demokratische Grundordnung, ohne dabei die Bürgerrechte und die Freiheiten des Einzelnen auszuhöhlen? – Deshalb ist es so wichtig gewesen, am Anfang zu sagen: Was darf denn der Verfassungsschutz überhaupt beobachten? Wenn wir die Aggressionsklausel aus dem bisherigen Verfassungsschutzgesetz herausnehmen: Was sind Bestrebungen, wie sind sie zu definieren? – Da war vorher eine Formulierung da, bei der man Gefahr lief zu sagen: Oh, wer die freiheitliche demokratische Grundordnung einfach so nicht gut findet, der darf beobachtet werden. – Das ist konkretisiert worden. Es ist klargestellt worden, dass es doch Aktivitäten geben muss, die darauf gerichtet sind, die Schutzgüter dieser freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu tangieren. Also nicht einfach „Jeder darf beobachtet werden“, sondern dann müssen Aktivitäten da sein. Einzelpersonen dürfen jetzt beobachtet werden, aber nur dann, wenn Schutzgüter der freiheitlich-demokratischen Grundordnung tatsächlich tangiert sind. Das dritte große Thema ist: Ja, der Verfassungsschutz kriegt jetzt deutlich mehr Möglichkeiten, in Wohnungen abzuhören, auch KI einzusetzen. Aber ganz anders als etwa im Gesetz wie in NordrheinWestfalen ist das hier mit Richtervorbehalten versehen, mit der Tatsache, dass nicht nur die Exekutive entscheidet und der Verfassungsschutz, sondern dass unabhängige Richter darauf gucken und dann sagen: Jawohl, bei diesem Abwägungsprozess, da gehen wir mit und erlauben die entsprechende Maßnahme. – Das ist ein entscheidender Unterschied zum Gesetz in Nordrhein-Westfalen. Hier ist es gelungen, den notwendigen und sicherlich in herausfordernden Zeiten auch intensiveren Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung mit einem guten Grundrechtsschutz sauber abzuwägen. Deshalb werden wir im Ergebnis zustimmen. (Beifall FDP, CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Kollege Dürbrook hat es gerade eben gesagt: Wir haben in der Tat den Änderungsantrag, den wir zu Teilen im Innen- und Rechtsausschuss schon gestellt hatten, hier noch einmal eingebracht. Das mache ich eigentlich sonst nicht, dass ich dann noch mal damit komme. In diesem Falle komme ich damit, weil mein Fraktionsvorsitzender mich im Ausschuss vertreten hat und die Begründungen da alle so waren, dass ich finde, da muss man noch mal ein Wort zu verlieren. (Heiterkeit – Christopher Vogt [FDP]: Wärst du da gewesen, wäre der auch abgelehnt worden!) Der absolute Schutz der Berufsgeheimnisträger, so wie er bisher überall in den Nachrichtengesetzen vorgesehen ist, betrifft nur Geistliche und Rechtsanwälte und eben nicht Ärzte und Psychotherapeuten. Ich glaube, dass das falsch ist. Ich glaube, dass die besondere Beziehung zwischen einem Psychotherapeuten, einem Psychiater oder einem Arzt und seinem Klienten den besonderen und absoluten Schutz ohne Abwägung braucht. Deshalb beantragen wir das hier, ich verstehe aber Ihre Zurückhaltung, weil wir das nicht intensiv beraten können. Bei einem Richtervorbehalt sollte der Verfassungsschutz alles vorlegen, was er hat. Aktenvorlagen verweigern zu dürfen, kann aus meiner Sicht nicht dazu führen, dass man Entscheidungen bekommt. Entweder man stellt einen Antrag, dann muss man alles vorlegen, oder man zieht den Antrag zurück, wenn man meint, nicht alles vorlegen zu können. Deshalb beantragen wir, das zu streichen. Die aktuelle Causa Hanning macht uns allen klar: Die Kontrolle der Geheimdienste ist ganz besonders wichtig, und ein Parlamentarisches Kontrollgremium hat eine wichtige Funktion. Dieses zu stärken, ist sicherlich richtig. Ob man es allerdings dadurch stärkt, dass man jemanden mit der Befähigung zum Richteramt in die Geschäftsstelle setzt, wage ich zu bezweifeln. (Beifall Annabell Krämer [FDP]) Das ist ein bisschen Scheinkontrolle. Wichtig ist, dass die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums ihre Aufgabe ernst nehmen. Was ein jährlicher Bericht an den Landtag soll, der ein geheim tagendes Gremium einmal im Jahr informiert, erschließt sich mir nach wie vor nicht.
