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Dr. Bernd Buchholz

FDP 16.09.2026 Sitzungen 20/126

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Bekanntermaßen hat es die FDP-Landtagsfraktion in einem Organstreitverfahren vor dem Landesverfassungsgericht geschafft, dieser Landesregierung nachzuweisen, dass sie dieses Parlament unzureichend unterrichtet hat. (Beifall FDP, SPD und SSW) Es war im Großen und Ganzen ein erfolgreiches Organstreitverfahren. Allerdings war es auch insoweit klärend, als das Landesverfassungsgericht bestimmte Feststellungen zu den Rechten von Abgeordneten, zu den Rechten von Fraktionen und zum Parlamentsrecht in Schleswig-Holstein insgesamt getroffen hat. Diese Feststellungen in dieser wegweisenden Entscheidung des Landesverfassungsgerichts sind durchaus vielschichtig. Ein Element dabei ist, dass unsere Landesverfassung eine Besonderheit aufweist. In Artikel 28 gibt es eine Informationspflicht der Landesregierung gegenüber diesem Parlament zu bestimmten Themenbereichen – Großvorhaben, Gesetzgebungsverfahren, Staatsverträge, Verwaltungsvereinbarungen und sonstige Themen, wie sie in Artikel 28 Landesverfassung aufgenommen sind. Aus dem Umstand, dass wir als einzige Landesverfassung in der ganzen Republik diese Regelung haben und auch im Grundgesetz eine entsprechende Regelung nicht gegeben ist, folgert das Landesverfassungsgericht, dass diese Informationspflicht sehr eigenständig nur gegenüber dem Landtag existiert und die Abgeordnetenrechte bei uns deshalb anders als in anderen Parlamenten zu betrachten sind, weil es dort solche Informationsverpflichtungen einer Landesregierung nicht gibt. Anders ausgedrückt sagt das Landesverfassungsgericht sehr eindeutig, dass der Artikel 17 der Landesverfassung, der die Rechte der Abgeordneten betrifft, Frage- und Antragsrecht garantiert, es jedoch grundsätzlich der Artikulation eines Auskunftsbegehrens bedürfe und kein Recht auf unaufgeforderte Unterrichtung durch die Landesregierung davon umfasst sei. Das heißt auf Deutsch: Das Landesverfassungsgericht begrenzt die Abgeordnetenrechte auf reine Fragerechte. Eine Informationspflicht gegenüber jedem einzelnen Abgeordneten besteht nicht, weil wir diesen Artikel 28 Landesverfassung haben. Der einzelne Abgeordnete ist nicht berechtigt, diese Rechte des Parlaments alleine in sogenannter Prozessstandschaft geltend zu machen. Deshalb haben die Kollegin Krämer und ich, die das Organstreitverfahren, das gerade beschrieben wurde, als Abgeordnete betrieben haben, nicht Recht bekommen. Das Ergebnis dieser Entscheidung ist – und das bitte ich, sich auf der Zunge zergehen zu lassen –, dass die Rechtsstellung des Abgeordneten im SchleswigHolsteinischen Landtag eine andere, eine geringere ist als die Rechtsstellung etwa eines Abgeordneten des Deutschen Bundestages. (Beifall FDP) Denn das Bundesverfassungsgericht sagt in ständiger Rechtsprechung, dass es auch gegenüber dem einzelnen Abgeordneten des Deutschen Bundestages in Hinsicht auf bestimmte Felder die Pflicht zur Unterrichtung durch die Landesregierung gibt. Eines ist mir ein persönliches Anliegen: Wir wollten – auch ich persönlich wollte – mit dem Organstreitverfahren bestimmt eines nicht bewirken: Ich wollte bestimmt nicht die Rechte der Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtags zum Ende dieser Legislaturperiode schmälern. (Beifall FDP – Heiterkeit – Peter Lehnert [CDU]: Du hörst doch auf!) Im Gegenteil: Ich wollte die Abgeordnetenrechte in dem Maße stärken, wie auch die damalige EnqueteKommission, die den Artikel 28 eingeführt hat, damals gesagt hat. Sie wollte die Abgeordnetenrechte und die Rechte der Opposition eher stärken. Deshalb beantragen wir heute, die Verfassung des Landes Schleswig-Holstein dergestalt zu ändern, dass einfach aufgenommen wird, dass jeder einzelne Abgeordnete die Rechte aus Artikel 28 Landesverfassung auch eigenständig geltend machen kann. Damit entsteht keine zusätzliche Pflicht für die Landesregierung, die diese Pflicht sowieso schon gegenüber dem Landtag hat, aber es besteht die Möglichkeit der Geltendmachung durch die einzelnen Abgeordneten. Diese Stärkung der Rechte der Abgeordneten stellt wieder das her, was wir im Verhältnis zu anderen Landesparlamenten und zum Deutschen Bundestag der Rechtsstellung von Abgeordneten schulden. Die Reduzierung auf ein reines Fragerecht der Abgeordneten wird aufgehoben durch eine Informationspflicht, die auch gegenüber den einzelnen Abgeordneten besteht. Ich bitte Sie deshalb natürlich herzlich um Überweisung dieses Antrages in den Innen- und Rechtsausschuss. Aber ich bitte Sie auch um wohlwollende Unterstützung dieses Begehrens, denn es sollte unser aller Anliegen sein, die Rechte der Abgeord- (Dr. Bernd Buchholz) neten im Schleswig-Holsteinischen Landtag zu stärken. – Herzlichen Dank. (Beifall FDP, SSW und Marc Timmer [SPD])

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