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Birte Glißmann

CDU 16.09.2026 Sitzungen 20/126

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit der Verabschiedung dieses Gesetzentwurfs erweitern wir den Handlungsspielraum unserer Kommunen im Land, und – das haben wir eben auch schon gehört – wir kommen damit auch einem ausdrücklichen Wunsch der Kommunen in unserem Land nach. Künftig erhalten die Kommunen nämlich die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung Alkoholverbotszonen auszuweisen. Damit geben wir ihnen ein weiteres Instrument an die Hand, um genau da zielgerichtet tätig werden (Birte Glißmann) zu können, wo übermäßiger Alkoholkonsum im öffentlichen Raum zu einem Problem für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geworden ist. Öffentlicher Alkoholkonsum kann sowohl die objektive als auch die subjektive Sicherheit beeinträchtigen. Es geht eben nicht darum, den Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum pauschal zu problematisieren oder zu verbieten. Es geht um Orte, an denen übermäßiger Alkoholkonsum regelmäßig mit Straftaten oder erheblichen Ordnungswidrigkeiten einhergeht, zum Beispiel mit Körperverletzungen, nächtlichen Ruhestörungen oder erheblichen Beeinträchtigungen für die Allgemeinheit. Ich glaube, jeder und jede von uns hat einen solchen Ort vor Augen. Deshalb schaffen wir ausdrücklich kein Instrument für pauschale oder flächendeckende Verbote, sondern die Alkoholverbotszone setzt tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass an diesem Ort aufgrund des Alkoholkonsums regelmäßig Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begangen werden. Dafür muss es mit einer gewissen Häufigkeit zu Rechtsverletzungen kommen, die unter Alkoholeinfluss begangen werden. Es reicht nicht aus, dass da ab und an mal ein Vorfall passiert. Da sind die Hürden entsprechend hoch. Gleichzeitig achten wir aber auch darauf, dass die Anforderungen an diesen Nachweis für unsere kommunale Praxis erfüllbar bleiben. Wir wollen ein rechtssicheres Instrument schaffen und kein Instrument, das aufgrund unverhältnismäßiger Dokumentationspflichten praktisch nicht angewendet werden kann. Außerdem gilt selbstverständlich – wie immer – der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sicherheitspolitische und soziale Belange müssen gegeneinander abgewogen werden. Dazu gehört insbesondere die Frage eines möglichen Verdrängungseffektes. Wenn sich eine problematische Szene am Ende nur um zwei Straßen verlagert, ist wenig bis gar nichts gewonnen. Deshalb müssen die entsprechenden Abwägungsaspekte, insbesondere bestehende Hilfs- und Beratungsangebote, bei der Verordnungsgebung berücksichtigt und auch transparent dargelegt werden. (Beifall CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Dr. Bernd Buchholz [FDP]) Dazu kommt auch eine Evaluation im Abstand von zwei Jahren. Die Zeit vergeht schnell. Die Verordnung und damit der Grundrechtseingriff müssen nicht nur bei der Einführung begründet sein, sondern auch im Laufe der Zeit. Die Kommunen müssen daher überprüfen, ob die Verbotszone tatsächlich die beabsichtige Wirkung erzielt und weiterhin zur Stärkung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Dass Alkoholverbotszonen einen Beitrag zur Stärkung der objektiven und subjektiven Sicherheit leisten können, zeigen Erfahrungen aus München. Nach Einführung des Verbots am Münchner Hauptbahnhof wurden im unmittelbaren Umfeld deutliche Rückgänge, gerade bei alkoholbezogenen Straftaten und Rohheitsdelikten, festgestellt. Dazu kommt, dass sich die Rechtsgrundlage für die Kommunen auch mit dem gerade eingeführten Alkoholverbot an Bahnhöfen durch die Deutsche Bahn ergänzen kann. Dabei gehört eins zur Wahrheit dazu: Ein Verbot, das niemand kontrolliert, wird seine Wirkung nicht entfalten können. Wer eine Alkoholverbotszone ausweist, muss deshalb auch ihre praktische Durchsetzung mitdenken. Dieser Verantwortung müssen sich die Kommunen bewusst sein. Ich bin überzeugt davon, dass die Kommunen sich dieser Verantwortung auch bewusst sind. (Beifall CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Wir schreiben den Kommunen also nicht vor, wo und ob sie überhaupt Alkoholverbotszonen einrichten sollen. Wir geben ihnen die Möglichkeit, vor Ort selbst zu entscheiden, ob dieses Instrument erforderlich und geeignet ist. Damit stärken wir ganz entscheidend die kommunale Handlungsfähigkeit, und wir ergänzen den Instrumentenkasten um eine weitere gezielte Maßnahme, mit der die Kommune dort, wo es notwendig ist, die objektive und subjektive Sicherheit im öffentlichen Raum stärken kann. Unsere kommunalen Vertreter und die Kommunalverwaltungen kennen ihre Orte am besten. Sie sollen die Entscheidung treffen; das ist ihnen jetzt möglich. – Vielen Dank. (Beifall CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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