Dr. Bernd Buchholz
Frau Kollegin Schiefer, in Anschluss an die Frage des Kollegen Habersaat ist meine Frage: Räumen Sie ein, dass das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen zum § 218 StGB sagt, dass der Schutz des ungeborenen Lebens nicht zwingend durch das Strafrecht erfolgen muss, sondern die Rechtsordnung auch auf andere Weise den Schutz des ungeborenen Lebens sicherstellen könnte? – Das ist richtig. – Das Verfassungsgericht sagt aber vor allem zur Menschenwürde – und ich glaube, gerade wenn ich mir die Debatten des letzten Sommers noch einmal vor Augen führe, dass das ein ganz elementarer Streitpunkt war – ich zitiere: „Wo menschliches Leben existiert, kommt ihm Menschenwürde zu …“ Das ungeborene Leben ist voraussetzungslos von Gewicht. Niemand muss sich eine Menschenwürde durch Geborenwerden verdienen. Der Artikel 1 Absatz 1 wurde von den Müttern und Vätern des Grundgesetzes vor dem Hintergrund der nationalsozialistischen Schreckensherrschaft und der Kategorisierung von menschlichem Leben in Wert und Unwert geschaffen. Genau das darf nicht mehr passieren. Genau deswegen erkennen wir jedem menschlichen Leben, dem ungeborenen und dem geborenen, Menschenwürde zu, beziehungsweise die müssen wir nicht zuerkennen, die ist da. (Beifall CDU)
