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Dr. Bernd Buchholz

FDP 19.03.2026 Sitzungen 20/115

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ganz so harsch wie die Kollegin Midyatli würde ich das nicht ausdrücken. (Serpil Midyatli [SPD]: Harsch?) Es gibt Licht und Schatten in diesem Gesetzentwurf. Eines finde ich am Anfang solcher Debatten schon immer wichtig zu sagen: Integrations- und Teilhabegesetze sind oft mit viel Symbolik ausgestattet. Sie markieren Ziele und Wünsche, aber sie markieren keine Ansprüche und deshalb auch keine klaren Handlungsoptionen. Das macht sie schwierig, weil man auch heute sagen muss: Wir haben damals im Jahr 2021 gemeinsam in der Koalition dieses bisher gültige Integrations- und Teilhabegesetz beschlossen. In Wahrheit, Frau Ministerin, nehmen wir jetzt ein paar kosmetische Änderungen daran vor. So richtig viel durchgreifend ändern wir in Wahrheit nicht. Vor allem lassen wir es bei dem Satz, den die Finanzministerinnen – damals wie heute – ganz wichtig finden: heute § 17 Absatz 1. Sie haben es zitiert: „Subjektiv-öffentliche Rechte, insbesondere Ansprüche auf finanzielle Förderung, werden durch dieses Gesetz nicht begründet.“ Das war immer allen Beteiligten wichtig und bei der Debatte um den SSW-Gesetzentwurf ein Thema, zu dem wir gesagt haben: Da stehen jetzt ein paar Sachen drin, die würden im Zweifel Geld kosten. Das sieht man hier; das machen wir jetzt alles nicht. Deshalb ist schon immer bei diesen Gesetzen die Frage zu stellen: Was erreichen wir durch sie eigentlich als Integrationsleistung? Ich habe meine Zweifel, was das ist. Sie, Frau Ministerin Touré, haben 2021 gesagt, das Gesetz sei in Wahrheit so okay und Sie hätten sich mehr erwartet. Wenn wir das heute betrachten, müssen wir sagen: Also, so viel mehr ist es heute unter Ihrer Verantwortung auch nicht geworden. (Beifall FDP und SSW) Auch das ist okay. Der große Schritt auf dem Weg zu einem neuen Integrationsgesetz ist es aus meiner Sicht jedenfalls nicht. Jetzt mache ich es anders, als es die Kollegin Redmann heute Vormittag vorgegeben hat, nach dem Motto: Erst wird gelobt, dann wird kritisiert. Das halte ich nicht immer für die richtige Dramaturgie einer Rede, muss ich ehrlich sagen. Es könnte zu Spannungsverlusten im Sitzungssaal führen. Aber egal, was noch in 2021 eine Riesendiskussion zwischen drei Koalitionären ausmachte, ist jetzt auf andere Art und Weise und aus meiner Sicht sehr gut gelungen, nämlich Integration zu definieren und Ziele klarzumachen, Ziele, die nun auch messbar (Dr. Bernd Buchholz) sind und an denen sich die Landesregierung bitte wird messen lassen müssen. Denn der neue § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 heißt jetzt: „Ziel einer gelungenen Integration und Teilhabe ist es, dass die Menschen, die in Schleswig-Holstein bleiben, finanziell eigenständig leben können. Voraussetzung dafür ist nicht nur der Spracherwerb, sondern auch die Ausübung eines Berufs.“ Ich finde es gut, dass das da steht. (Beifall FDP, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und vereinzelt CDU) Ich finde auch gut, dass da steht, dass dazu eine Eigenleistung derjenigen, die zu uns kommen, notwendig ist; denn in vielen Diskussionen ging es immer wieder darum: Ist es eine Sache nur der aufnehmenden Gesellschaft, oder ist Integration nicht ein wechselseitiges Spiel zwischen denjenigen, die aufnehmen wollen und sollen, und denjenigen, die aufgenommen und integriert werden sollen? Das, finde ich, machen Sie gut. Aber das bewirkt dann natürlich auch, dass wir jetzt ein echtes Monitoring durchführen können und uns nicht mehr darauf hinausreden können, was denn mit denjenigen, die zum Beispiel 2022 aus der Ukraine zu uns gekommen sind, heute in Sachen Integration ist. Wie viele leben denn heute auf eigenen finanziellen Füßen? Wie viele sind denn real integriert in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen? – Die Antwort ist schlicht: Wir wissen es nicht. Wir wissen es nur aus Daten der Arbeitsagentur und können im Zweifel ein bisschen vermuten: Diejenigen, die zu uns gekommen sind, sind, wenn sie denn überhaupt noch da sind, zu den und den Teilen vielleicht irgendwie in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen. Das muss sich dann aber bitte schön durch ein Monitoring jetzt ändern. Das Anliegen, volljährigen Geflüchteten einen Schulabschluss zu ermöglichen, teilen wir komplett. Dazu gehört aber auch, die notwendigen Kapazitäten an den berufsbildenden Schulen zu schaffen. Wer will, dass auch diejenigen, die älter als 18 Jahre sind, weiter einen Anspruch auf Schulbildung haben, der kann an den berufsbildenden Schulen des Landes die Lehrerstellen nicht kürzen, meine Damen und Herren. Das passt einfach nicht zusammen. (Beifall FDP, SPD und Jette WaldingerThiering [SSW]) Lassen Sie mich noch einen Satz zum Schluss sagen. In der Begründung zu § 5 Absatz 4 heißt es: „Der neue Absatz 4 stellt klar, dass auch Kinder von Asylsuchenden sowie unbegleitete minderjährige Geflüchtete der Schulpflicht unterliegen. Dies gewährleistet ihre schnelle Mit Verlaub, das ist eine rein deklaratorische Regelung. Schon jetzt gilt die Schulpflicht gemäß § 20 Absatz 1 des Schulgesetzes, und zwar ab Zuzug. Im Gegensatz zu vielen anderen Bundesländern gilt bei uns die Schulpflicht völlig unabhängig vom Aufenthaltsstatus an dem Ort, an dem man sich befindet.

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